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Document JOC_2002_262_E_0392_01

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 2002 bis zum 2. August 2002 (KOM(2002) 369 endg. — 2002/0148(CNS))

    ABl. C 262E vom 29.10.2002, p. 392–395 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0369

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 2002 bis zum 2. August 2002 /* KOM/2002/0369 endg. - CNS 2002/0148 */

    Amtsblatt Nr. 262 E vom 29/10/2002 S. 0392 - 0395


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 2002 bis zum 2. August 2002

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und der Republik Angola ist am 02.05.2002 ausgelaufen. Da die Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls im Anhang des Fischereiabkommens noch nicht abgeschlossen sind, haben beide Parteien beschlossen, das auslaufende Protokoll um drei Monate zu verlängern. Die beiden Vertragsparteien haben diese Verlängerung, mit der die technischen und finanziellen Bedingungen der Fangtätigkeit von Schiffen der Gemeinschaft in den Gewässern Angolas für den Zeitraum vom 3.5.2002 bis zum 2.8.2002 festgelegt werden, am 26.4.2002 paraphiert.

    Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, diese Verlängerung zu genehmigen.

    Ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung dieser Verlängerung bis zu ihrem endgültigen Inkrafttreten ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

    2002/0148 (CNS)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 2002 bis zum 2. August 2002

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission [1];

    [1] ABl. Nr. C

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2];

    [2] Stellungnahme vom ... (noch nicht im Amtsblatt erschienen).

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Angola haben Verhandlungen aufgenommen, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die nach Auslaufen des beigefügten Protokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas in das Abkommen eingefügt werden sollen.

    (2) Die beiden Vertragsparteien haben im Laufe dieser Verhandlungen beschlossen, das derzeitige Protokoll durch ein am 26. April 2002 paraphiertes Abkommen in Form eines Briefwechsels um drei Monate zu verlängern, bis die Verhandlungen über die Änderungen des Protokolls abgeschlossen sind.

    (3) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, diese Verlängerung zu genehmigen.

    (4) Der Schlüssel des ausgelaufenen Protokolls zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss bestätigt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 2002 bis zum 2. August 2002 wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Die in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten werden pro rata temporis wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am...

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ABKOMMEN

    in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas für die Zeit vom 3. Mai 2002 bis zum 2. August 2002

    A. Schreiben der Gemeinschaft

    Sehr geehrte Herren,

    ich beehre mich zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über ein neues Protokoll zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Angola und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart haben:

    1. Die während der vorangegangenen zwei Jahre angewandte Regelung wird vom 3. Mai 2002 bis zum 2. August 2002 beibehalten. Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht pro rata temporis dem in Artikel 2 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Betrag. Die Zahlung wird bis spätestens 31. Dezember 2002 geleistet.

    2. Während des Übergangszeitraums werden im Rahmen der Grenzen nach Artikel 1 des derzeit geltenden Protokolls Lizenzen gegen Zahlung von Gebühren oder Vorschüssen erteilt, deren zeitanteilige Höhe den in Anhang A Ziffer 2 des Protokolls genannten Beträgen entspricht. Die in Artikel 1 des derzeit geltenden Protokolls festgesetzten Fangmengen für Garnelenfänger gelten während des Übergangszeitraums pro rata temporis.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und die Zustimmung der Regierung der Republik Angola zu seinem Inhalt mitteilen würden.

    Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

    B. Schreiben der Regierung der Republik Angola

    Sehr geehrte Herren,

    ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

    "Ich beehre mich zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über ein neues Protokoll zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Angola und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart haben:

    1. Die während der vorangegangenen zwei Jahre angewandte Regelung wird vom 3. Mai 2002 bis zum 2. August 2002 beibehalten. Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht pro rata temporis dem in Artikel 2 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Betrag. Die Zahlung wird bis spätestens 31. Dezember 2002 geleistet.

    2. Während des Übergangszeitraums werden im Rahmen der Grenzen nach Artikel 1 des derzeit geltenden Protokolls Lizenzen gegen Zahlung von Gebühren oder Vorschüssen erteilt, deren zeitanteilige Höhe den in Anhang A Ziffer 2 des Protokolls genannten Beträgen entspricht. Die in Artikel 1 des derzeit geltenden Protokolls festgesetzten Fangmengen für Garnelenfänger gelten während des Übergangszeitraums pro rata temporis.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und die Zustimmung der Regierung der Republik Angola zu seinem Inhalt mitteilen würden."

    Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Regierung der Republik Angola der vorgeschlagenen Regelung zustimmt und dass Ihr Schreiben sowie das vorliegende Schreiben ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag bilden.

    Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung der Republik Angola

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    Politikbereiche: Externe Aspekte bestimmter Politiken der Gemeinschaft

    Tätigkeit(en): Internationale Fischereiabkommen

    Bezeichnung der massnahme: Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Angola

    1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

    B78000: ,Internationale Fischereiabkommen"

    2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

    2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 3 493 750 EUR in VE/ZE

    2.2 Anwendungszeitraum: 3.5.2002-2.8.2002

    2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben: 3 493 750 EUR

    Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

    Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Gesamtaufwand für Personalmittel und sonstige Verwaltungsausgaben(vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

    |X| der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar

    | | Dieser Vorschlag erfordert eine Umstellung der betreffenden Rubrik in der finanziellen Vorausschau

    | | sowie gegebenenfalls einen Rückgriff auf die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung.

    2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

    |X| keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

    OU

    | | folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

    - N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.

    Mio. EUR (bis zur ersten Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahmen sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt)

    3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    4. RECHTSGRUNDLAGE

    Artikel 37 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1.

    5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER MASSNAHME

    5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

    5.1.1 Zielsetzungen

    Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Angola ist am 2. Mai 2002 ausgelaufen. Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Angola über die Fischerei vor der Küste Angolas haben die Gemeinschaft und die Republik Angola Verhandlungen über die bei Auslaufen des Protokolls vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen des Abkommens über die Fischerei vor der Küste Angolas geführt. Da die Verhandlungen nicht vor dem Auslaufen des bisherigen Protokolls abgeschlossen werden konnten, haben die beiden Vertragsparteien beschlossen, das derzeitige Protokoll durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels, das am 26. April 2002 paraphiert wurde, für drei Monate zu verlängern. Diese Verlängerung soll den Reedern der Gemeinschaft erlauben, ihre Fangtätigkeit in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Angolas bis zum Abschluss der Verhandlungen über die Änderungen des Protokolls fortzusetzen.

    5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung:

    Mit diesem Vorschlag soll das bestehende Protokoll ohne Änderung der technischen und finanziellen Aspekte um drei Monate verlägert werden, während die Verhandlungen über ein neues Protokoll laufen; deshalb wurde keine spezifische Ex-ante-Bewertung der vorgeschlagenen Verlängerung durchgeführt. Die zufriedenstellende Nutzung des vorigen Protokolls (siehe Ziffer 5.1.3) und der in Kürze zu erwartende Abschluss des neuen Protokolls rechtfertigen die vorgeschlagene Verlängerung des Protokolls 2000-02 um nur drei Monate. Die Verhandlungen über das neue Protokoll werden voraussichtlich Ende Juni 2002 abgeschlossen; eine Ex-ante-Bewertung der Ergebnisse wird der Kommission zusammen mit dem neuen Protokollentwurf vorgelegt;

    5.1.3 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-post-Bewertung:

    Die zuständigen Dienststellen der GD Fischerei der Kommission haben das Protokoll 2000/2002 bewertet. Diese Bewertung zeigt, dass die Ausnutzung der Lizenzen beim Garnelen- und Thunfischfang sehr zufriedenstellend war (100 %). Bei den Grundfischarten war die Ausnutzung der Lizenzen, ausgedrückt in BRT je Monat, gut (72 %). Die beiden Lizenzen für die Versuchsfischerei auf pelagische Arten wurden jedoch nicht genutzt.

    Die zufriedenstellende Nutzung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls 2000-02 rechtfertigt die Aushandlung eines neuen Protokolls. Im Rahmen dieser Verhandlungen für ein neues Protokoll soll eine Anhebung des Anteils des für spezifische Maßnahmen zur Entwicklung des Fischereisektors in Angola vorgesehenen finanziellen Ausgleichs vorgenommen sowie eine Verbesserung der Begleitung dieser gezielten Maßnahmen angestrebt werden, für die Angola in der Vergangenheit nur unwillig Informationen übermittelt hat.

    5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

    Dank der Verlängerung des geltenden Protokolls können die Fischer der Gemeinschaft ihre Fangtätigkeit in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Angolas vom 3. Mai 2002 bis zum 2. August 2002 fortsetzen.

    Die EG zahlt einen finanziellen Ausgleich in Höhe von insgesamt 3 493 750 EUR (gegenüber 13 975 000 EUR/Jahr nach dem Protokoll 2000/2001). Die Verwendung dieses Betrags liegt im Ermessen Angolas.

    Es sei darauf hingewiesen, dass nach den Leitlinien des Rates für die Aushandlung von Fischereiabkommen mit AKP-Staaten dem Interesse der Gemeinschaft am Aufbau und an der Erhaltung der Fischereibeziehungen mit den betreffenden Ländern Rechnung getragen werden muss.

    5.3 Durchführungsmodalitäten

    Die Umsetzung des Protokolls obliegt ausschließlich der Kommission, die diese Aufgabe mit Hilfe ihrer Bediensteten in Brüssel und in ihrer Delegation in Angola wahrnehmen wird.

    6. FINANZIELLE BELASTUNG

    6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B (im gesamten Programmplanungszeitraum)

    6.1.1 Finanzielle Intervention

    VE in Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    6.2. Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgesehenen Maßnahmen zu Lasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums)

    VE in Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL UND VERWALTUNGSAUSGABEN

    Der Bedarf an Personal- und Verwaltungsressourcen muss im Rahmen der Mittelausstattung der federführenden GD gedeckt werden.

    7.1. Auswirkungen im Bereich Personal

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.2 Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

    Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

    I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3) // EUR 1.259.892

    II. Dauer der Maßnahme // 3 Monate

    III. Gesamtaufwand für die Maßnahme (I : 4) // EUR 314.973

    8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

    8.1 Begleitungssystem

    Die Verwendung des für diese Verlängerung vorgesehenen finanziellen Ausgleichs (3,494 Mio. EUR für die drei Monate) liegt ausschließlich im Ermessen des angolanischen Staates.

    Die Ausnutzung der Fangmöglichkeiten wird sowohl in bezug auf die Aufstellung von Lizenzen als auch in bezug auf die Fangmengen ständig bewertet.

    8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

    Da der Vorschlag eine dreimonatige Verlängerung des bestehenden Protokolls ohne Änderung der technischen und finanziellen Elemente betrifft, ist keine spezifische Zwischen- oder Ex-post-Bewertung für diese Maßnahme vorgesehen. Enden die Verhandlungen über ein neues Protokoll erfolgreich, so wird die Zwischen- und/oder Ex-post-Bewertung für das neue Protokoll auch den kurzen Verlängerungszeitraum im Rahmen des vorliegenden Vorschlags umfassen. Detaillierte Vereinbarungen über die Zwischen/ex-post-Bewertung werden der Kommission zusammen mit dem neuen Protokollentwurf vorgelegt.

    9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    Da die Gemeinschaft die Zahlungen als direkte Gegenleistung für die gebotenen Fangmöglichkeiten leistet, kann das Drittland die Mittel nach eigenem Ermessen verwenden.

    Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Abkommens fischen, müssen der Kommission die Richtigkeit der Angaben in den Tonnagebescheinigungen der Schiffe bestätigen, damit die Lizenzgebühren auf sicherer Grundlage berechnet werden können.

    Das verlängerte Protokoll sieht auch vor, dass die Reeder der Gemeinschaft (an die Kommission und die angolanischen Behörden zu übermittelnde) Fangmeldungen ausfuellen müssen, die als Grundlage für die Endabrechnung der Fänge im Rahmen des Protokolls und die entsprechenden Gebühren dienen.

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