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Document JOC_2002_262_E_0292_01

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Höchstgrenzen der Gemeinschaftsfinanzierung von Aktionsprogrammen anerkannter Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 und zur Abweichung von der Verordnung Nr. 136/66/EWG (KOM(2002) 343 endg. — 2002/0134(CNS))

ABl. C 262E vom 29.10.2002, p. 292–294 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0343

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Höchstgrenzen der Gemeinschaftsfinanzierung von Aktionsprogrammen anerkannter Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 und zur Abweichung von der Verordnung Nr. 136/66/EWG /* KOM/2002/0343 endg. - CNS 2002/0134 */

Amtsblatt Nr. 262 E vom 29/10/2002 S. 0292 - 0294


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Hoechstgrenzen der Gemeinschaftsfinanzierung von Aktionsprogrammen anerkannter Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 und zur Abweichung von der Verordnung Nr. 136/66/EWG

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Dieser Vorschlag basiert auf Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette [1], der im Hinblick auf die Qualitätsverbesserung insbesondere darauf abzielt, die Organisation von Marktteilnehmern im Olivensektor zu fördern. So räumt dieser Artikel den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, durch Einbehaltung eines Teils der Erzeugerbeihilfen die Aktionsprogramme anerkannter Erzeugerorganisationen, anerkannter Branchenverbände und anderer anerkannter Organisationen von Marktteilnehmern in den in Artikel 4a genannten Bereichen zu finanzieren.

[1] ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.

Die neue Regelung muss allen interessierten Parteien ab 1. November 2002 zugänglich sein und die anderen Gemeinschaftsfinanzierungen, die gemäß der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette durch Einbehaltung eines Teils der Erzeugerbeihilfe ermöglicht werden, ablösen.

Zurzeit werden die in Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung Nr. 136/66/EWG vorgesehenen Qualitätsverbesserungsmaßnahmen durch die verbindliche Einbehaltung von 1,4% der Produktionsbeihilfe finanziert (was für die gesamte Gemeinschaft einem Jahresbetrag von rund 33 Mio. EUR entspricht) und betreffen Aktionen im Rahmen des Produktionszyklus, der auf das Wirtschaftsjahr folgt, für das die Mittel einbehalten wurden. Unter bestimmten Umständen kann zusätzlich eine nationale Finanzhilfe gewährt werden.

Was die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen anbelangt, so profitieren sie zurzeit gemäß Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG von einer verbindlichen Einbehaltung von 0,8% der ihren Mitgliedern gewährten Erzeugerbeihilfe (was für alle Erzeugermitgliedstaaten rd. 17 Mio. EUR je Wirtschaftsjahr entspricht). Diese Finanzhilfe wird in Form von Einheitsbeträgen in dem Wirtschaftsjahr gezahlt, in dem der Betrag einbehalten wurde. Unter bestimmten Umständen kann zusätzlich eine nationale Finanzhilfe gewährt werden.

Die Mittel, die für die beiden betreffenden Maßnahmen zur Verfügung stehen, richten sich nach dem Produktionsvolumen der einzelnen Mitgliedstaaten, und sind folglich jährlichen Schwankungen unterworfen. Eine mehrjährige Aktionsplanung ist daher kaum möglich, und es gibt für die anerkannten Organisationen nur wenig Anreize, mittelfristige Projekte zu starten.

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass zu Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres und unabhängig vom tatsächlichen Produktionsvolumen eine Hoechstgrenze für die Einbehaltungen zur Finanzierung von Aktionsprogrammen anerkannter Organisationen festgesetzt werden muss. Angesichts der bedeutenden Rolle, die diese Organisationen bei der Qualitätsverbesserung von Olivenöl und Tafeloliven spielen können, sollten die Mitgliedstaaten umfangreiche Mittel bereitstellen können. Die Diskrepanzen zwischen den Beträgen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten einbehalten werden, dürfen jedoch nicht zu Marktstörungen führen.

Die Kommission schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten zur Finanzierung von Aktionsprogrammen anerkannter Organisationen 3% des Produktes der Multiplikation des Einheitsbetrags der in Tonnen ausgedrückten Erzeugerbeihilfe mit den garantierten einzelstaatlichen Mengen (GEM) einbehalten. Eine derartige Begrenzung würde ein Ausgabenvolumen von maximal 70 Mio. EUR gewährleisten, eine Summe, die über die Beträge, die derzeit gemeinschaftsweit einbehalten werden, hinausgeht und der vorgesehenen Erweiterung der Aktionen entspricht.

Die derzeit einbehaltenen Beträge zur Finanzierung von Qualitätsverbesserungsmaßnahmen und zur Unterstützung der Erzeugerorganisationen bleiben bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2003/04 in Kraft, wodurch eine Übergangszeit geschaffen wird, in der sie gegebenenfalls mit der neuen Regelung zur Finanzierung von Aktionsprogramme anerkannter Organisationen koexistieren. Für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 sollte die Hoechstgrenze von 3% daher auf alle von den Erzeugerbeihilfen einbehaltenen Beträge angewendet werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die Mittel jedoch auf die neuen Maßnahmen zugunsten der vorgenannten Aktionsprogramme konzentrieren können. Deshalb ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und/oder 2003/04 die für Qualitätsverbesserungsmaßnahmen und/oder zur Unterstützung von Erzeuger organisationen und ihrer Vereinigungen verbindlich einzubehaltenden Beträge kürzen oder sogar streichen können, vorausgesetzt, diese Kürzungen gehen mit einer gleichwertigen Erhöhung der für die in Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 vorgesehenen Aktionsprogramme bereitgestellten Mittel einher.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen betreffen den Haushaltsplan für 2003 ff. und beinhalten keine zusätzlichen Ausgaben.

2002/0134 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Hoechstgrenzen der Gemeinschaftsfinanzierung von Aktionsprogrammen anerkannter Marktteilnehmerorganisationen im Olivensektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 und zur Abweichung von der Verordnung Nr. 136/66/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3],

[3] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette [4], können Erzeugermitgliedstaaten innerhalb bestimmter Hoechstgrenzen einen Teil der gegebenenfalls für die Olivenöl- und/oder Tafelolivenerzeuger vorgesehenen Beihilfen einbehalten, um die Gemeinschafts finanzierung der Aktionsprogramme anerkannter Erzeugerorganisationen, anerkannter Branchenverbände und anderer anerkannter Organisationen von Marktteilnehmern oder ihrer Vereinigungen in einem oder mehreren der in dem genannten Artikel vorgesehenen Bereiche zu gewährleisten. Gemäß Absatz 3 erster Gedankenstrich desselben Artikels sind die Hoechstgrenzen für diese Beihilfen festzusetzen.

[4] ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4).

(2) Der reibungslose Ablauf dieser Aktionsprogramme erfordert eine Haushaltssicherheit, die durch das Jahresvolumen der Olivenöl- und gegebenenfalls der Tafelolivenproduktion der einzelnen Mitgliedstaaten nicht in Frage gestellt wird. Daher empfiehlt es sich, die Hoechstgrenze der Gemeinschafts finanzierung nach vorgegebenen Größen wie dem Einheitsbetrag der Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette [5], und den garantierten einzelstaatlichen Mengen (GEM) gemäß Absatz 3 des genannten Artikels festzusetzen.

[5] ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4).

(3) Um Marktstörungen zu vermeiden, sollte eine Regelung vorgesehen werden, mit der verhindert werden kann, dass die Beträge, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG sowie gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 von der Olivenöl- oder der Tafelolivenerzeugerbeihilfe einbehalten, die in der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage von Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 festgesetzte Hoechstgrenze insgesamt nicht überschreiten.

(4) Zur Förderung der Aktionsprogramme anerkannter Marktteilnehmer organisationen in den Wirtschaftsjahren 2002/03 und 2003/04 müssen die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die anderen von der Erzeugungsbeihilfe einbehaltenen Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG auf die genannten Programme zu konzentrieren. Es sollte ihnen daher die Möglichkeit eingeräumt werden, die einbehaltenen Beträge zu kürzen oder sogar zu streichen, vorausgesetzt, die für die Aktionsprogramme anerkannter Organisationen bereit gestellten Mittel werden im selben Verhältnis erhöht. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Frist festzusetzen, innerhalb der diese Möglichkeit in Anspruch genommen werden kann -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03 wird für jeden Mitgliedstaat der Teil, der gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 von der der Erzeugerbeihilfe einbehalten werden kann, auf 3% des Produktes der Multiplikation seiner garantierten einzelstaatlichen Menge (GEM) gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG mit dem in Absatz 2 desselben Artikels festgesetzten und in EUR/Tonne ausgedrückten Einheitsbetrag der Erzeugungsbeihilfe begrenzt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 wird für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 der in dem genannten Artikel festgesetzte Prozentsatz von 3% - gegebenenfalls nach Anwendung von Artikel 3 dieser Verordnung - jedoch um die in Artikel 5 Absatz 9 und/oder Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Prozentpunkte gekürzt.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 5 Absatz 9 sowie Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann jeder Mitgliedstaat für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bis zu einem noch festzusetzenden Datum die in den genannten Absätzen vorgesehenen Prozentsätze entweder kürzen oder die Bestimmungen der genannten Absätze nicht anwenden, vorausgesetzt, die so freigewordenen Mittel werden dem gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 einbehaltenen Teil der Beihilfen zugeschlagen.

Das Datum gemäß Absatz 1 wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgesetzt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. November 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

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