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Document JOC_2002_262_E_0242_01
Proposal for a Council Decision on the position to be taken by the Community within the Association Council established by the Europe Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and Romania, of the other part, concerning the export of certain steel products from Romania to the European Communities (COM(2002) 188 final — 2002/0084(ACC))
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem gemäß dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft (KOM(2002) 188 endg. — 2002/0084(ACC))
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem gemäß dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft (KOM(2002) 188 endg. — 2002/0084(ACC))
ABl. C 262E vom 29.10.2002, p. 242–251
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem gemäß dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft /* KOM/2002/0188 endg. - ACC 2002/0084 */
Amtsblatt Nr. 262 E vom 29/10/2002 S. 0242 - 0251
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem gemäß dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Das System der doppelten Kontrolle dient der Erhöhung der Transparenz und der Vermeidung möglicher Handelsablenkungen. Es beruht auf der Bestimmung des Europa-Abkommens EG-Rumänien [1], die vorsieht, dass beide Parteien ein Verwaltungsverfahren festlegen können, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten. 1996 kamen die Vertragsparteien überein, ein solches System für die rumänischen Ausfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft einzuführen. [1] ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 12. Bis 2001 wurde die Geltungsdauer des Systems der doppelten Kontrolle in gegenseitigem Einvernehmen jedes Jahr jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember verlängert. Am 31. Dezember 2001 lief das System aus. Auf ihrer Tagung vom 22. Januar 2002 kam die bilaterale Kontaktgruppe überein, dem Assoziationsrat zu empfehlen, das System der doppelten Kontrolle 2002 wieder einzuführen. In dem beigefügten Vorschlag soll der Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat EG-Rumänien dahingehend festgelegt werden, dass das System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2002 wieder eingeführt wird. 2002/0084 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem gemäß dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, gestützt auf den Beschluss des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, [2] [2] ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 1. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kontaktgruppe nach Artikel 11 des Protokolls 2 des am 1. Februar 1995 [3] in Kraft getretenen Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits tagte am 22. Januar 2002, um die Tendenzen bei den Einfuhren von Stahlerzeugnissen aus Rumänien in die Gemeinschaft zu erörtern, und erkannte im Rahmen des Artikels 34 Absatz 2 des genannten Abkommens an, dass ein Verwaltungsverfahren geschaffen werden muss, das schnell Informationen über die Tendenzen bei den Handelsströmen liefert, um sicherzustellen, dass die Verwirklichung der Ziele des Abkommens nicht gefährdet wird. [3] ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2. (2) Die Kontaktgruppe kam daher überein, dem gemäß Artikel 106 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, das 1996 mit dem Beschluss Nr. 3/95 des Assoziationsrates [4] eingeführte und zuletzt mit dem Beschluss Nr. 1/2001 [5] für das Jahr 2001 erneuerte System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 wieder einzuführen. [4] ABl. L 325 vom 30.12.1995, S. 51. [5] ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 36. (3) Die Vertragsparteien wünschen, die ordnungsgemäße und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Rumänien zu fördern. (4) Der Assoziationsrat ist nach Vorlage aller einschlägigen Informationen übereingekommen, dass die für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten stört, in der Wiedereinführung des Systems der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen für die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse in die Gemeinschaft für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2002 besteht - BESCHLIESST: Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem gemäß dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsrat zur Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft und insbesondere zur Wiedereinführung des Systems der doppelten Kontrolle stützt sich auf den diesem Beschluss im Entwurf beigefügten Beschluss des Assoziationsrates. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident BESCHLUSS Nr. ..../2002 DES ASSOZIATIONSRATES EG-RUMÄNIEN vom .. .......... 2002 über die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2002 (System der doppelten Kontrolle) (2002/..../EG) DER ASSOZIATIONSRAT - in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kontaktgruppe nach Artikel 11 des Protokolls 3 des am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits tagte am 22. Januar 2002 und kam überein, dem gemäß Artikel 106 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, das 1996 mit dem Beschluss Nr. 3/95 des Assoziationsrates eingeführte und zuletzt mit dem Beschluss Nr. 1/2001 erneuerte System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 wieder einzuführen. (2) Der Assoziationsrat ist nach Vorlage aller einschlägigen Informationen übereingekommen, dieser Empfehlung nachzukommen - BESCHLIESST: Artikel 1 1. In dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2002 ist für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in Rumänien in die Gemeinschaft die Vorlage eines von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Überwachungsdokuments erforderlich, das dem Muster in Anhang II entspricht. 2. Die Einreihung der unter diesen Beschluss fallenden Waren erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt oder "KN" abgekürzt). Der Ursprung der unter diesen Beschluss fallenden Waren wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt. 3. In dem in Absatz 1 festgelegten Zeitraum ist für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Rumänien in die Gemeinschaft außerdem die Ausstellung eines Ausfuhrdokuments durch die zuständigen rumänischen Behörden erforderlich. Der Einführer hat das Original des Ausfuhrdokuments bis spätestens 31. März des Jahres vorzulegen, das auf das Jahr folgt, in dem die unter das Dokument fallenden Waren versandt wurden. Als Versanddatum gilt das Datum, an dem die Ware in das Beförderungsmittel zur Ausfuhr verladen wird. 4. Das Ausfuhrdokument entspricht dem Muster in Anhang III. Es gilt für die Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft. 5. Rumänien notifiziert der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen und Anschriften der zuständigen rumänischen Regierungsbehörden, die zur Ausstellung und Prüfung der Ausfuhrdokumente befugt sind, sowie die Muster der von diesen Behörden verwendeten Stempelabdrücke und Unterschriften. Rumänien notifiziert der Kommission alle diesbezüglichen Änderungen. 6. Einige technische Vorschriften für die Durchführung des Systems der doppelten Kontrolle sind in Anhang IV festgelegt. 7. Die Waren, die vor dem 1. Juli 2002 versandt wurden, sind von der Anwendung dieses Beschlusses ausgenommen. Artikel 2 1. Rumänien verpflichtet sich, der Gemeinschaft genaue statistische Angaben zu den von den rumänischen Behörden gemäß Artikel 1 ausgestellten Ausfuhrdokumenten zu machen. Diese Angaben werden der Gemeinschaft spätestens am Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen. 2. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, den rumänischen Behörden genaue statistische Angaben zu den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Überwachungsdokumenten für die von den rumänischen Behörden gemäß Artikel 1 ausgestellten Ausfuhrdokumente zu machen. Diese Angaben werden den rumänischen Behörden spätestens am Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen. Artikel 3 Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden bei Bedarf Konsultationen über alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Beschlusses abgehalten. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. Alle Konsultationen gemäß diesem Artikel werden von beiden Vertragsparteien im Geist der Zusammenarbeit und mit dem Wunsch geführt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen auszuräumen. Artikel 4 Alle Mitteilungen gemäß diesem Artikel sind zu richten - für die Gemeinschaft: an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (GD Handel E.2); - für Rumänien: an die Mission Rumäniens bei den Europäischen Gemeinschaften und an das rumänische Industrie- und Handelsministerium. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab 1. Juli 2002. Geschehen zu .......... am .. ......... 2002 Für den Assoziationsrat Der Präsident ANHANG I RUMÄNIEN Liste der Waren, die der doppelten Kontrolle unterliegen (2002) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Etwaiges Zusatzblatt hier fest verbinden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Etwaiges Zusatzblatt hier fest verbinden ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV Rumänien TECHNISCHER ANHANG ZU DEM SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE 1. Die Vordrucke der Ausfuhrdokumente haben das Format 210 mm × 297 mm. Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Sie werden in englischer Sprache gedruckt. Wenn sie handschriftlich ausgefuellt werden, haben die Eintragungen mit Tinte und in Blockschrift zu erfolgen. Diesen Vordrucken können weitere Kopien beigefügt werden, die als solche ordnungsgemäß zu kennzeichnen sind. Im Falle mehrerer Kopien gilt nur das Deckblatt als Original. Dieses Deckblatt ist eindeutig als Original, und die übrigen Kopien sind als Kopien zu kennzeichnen. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft für die Kontrolle der Ausfuhr in die Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen des Systems der doppelten Kontrolle als gültig anerkannt. 2. Jeder Vordruck trägt eine standardisierte Seriennummer, die aufgedruckt sein kann und die seine Identifizierung ermöglicht. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen: - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: RO - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Mitgliedstaats, in dem die Zollabfertigung erfolgt, nach folgendem Code: BE = Belgien DK = Dänemark DE = Deutschland EL = Griechenland ES = Spanien FR = Frankreich IE = Irland IT = Italien LU = Luxemburg NL = Niederlande AT = Österreich PT = Portugal FI = Finnland SE = Schweden GB = Vereinigtes Königreich - eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Jahres, die der letzten Ziffer des betreffenden Jahres entspricht, Beispiel: 2 für 2002; - eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde in dem Ausfuhrland; - eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilt wird, in dem die Zollabfertigung erfolgt. 3. Die Ausfuhrdokumente gelten sechs Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Ausfuhrdokumente können bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres verlängert werden, das in Feld Nr. 3 des Ausfuhrdokuments angegeben ist. Da der Einführer das Original des Ausfuhrdokuments vorlegen muss, wenn er eine Einfuhr beantragt, sollten die Ausfuhrdokumente soweit möglich für einzelne Handelsgeschäfte ausgestellt werden und nicht für Rahmenverträge. 5. Rumänien braucht den Preis auf dem Ausfuhrdokument nicht anzugeben, wenn Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen. In diesen Fällen sollte in Feld 9 des Ausfuhrdokuments der Grund dafür angegeben werden, warum der Preis nicht aufgeführt ist, mit dem Hinweis, dass er den zuständigen Behörden der Gemeinschaft auf Anfrage mitgeteilt werden kann. 6. Die Ausfuhrdokumente können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen sie den Vermerk "nachträglich ausgestellt" tragen. 7. Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung eines Ausfuhrdokuments kann der Ausführer bei der zuständigen Regierungsbehörde, die das Dokument ausgestellt hat, ein Duplikat anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente beantragen. Das Duplikat des Ausfuhrdokuments trägt den Vermerk "Duplikat". Das Duplikat trägt das Datum des Originals des Ausfuhrdokuments. 8. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind unverzüglich über die Rücknahme oder Änderung bereits ausgestellter Ausfuhrdokumente und gegebenenfalls über die Gründe für ein solches Vorgehen zu unterrichten.