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Document JOC_2002_262_E_0021_01

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Luxemburgs zur Staffelung der Verbrauchsteuer zugunsten von schwefelarmem Gasöl (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG) (KOM(2002) 113 endg.)

    ABl. C 262E vom 29.10.2002, p. 21–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0113

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung Luxemburgs zur Staffelung der Verbrauchsteuer zugunsten von schwefelarmem Gasöl (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG) /* KOM/2002/0113 endg. */

    Amtsblatt Nr. 262 E vom 29/10/2002 S. 0021 - 0023


    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung Luxemburgs zur Staffelung der Verbrauchsteuer zugunsten von schwefelarmem Gasöl (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. antrag

    Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 teilte Luxemburg der Kommission seine Absicht mit, die Verbrauchsteuer auf als Kraftstoff verwendetes Gasöl mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 Partikeln pro Million (ppm) gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [1] zu staffeln.

    [1] ABl. 316 vom 31.10.1992, S. 12; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

    Als schwefelarm gilt Gasöl, dessen Schwefelgehalt den in der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen [2] festgelegten umweltbezogenen Spezifikationen für Kraftstoffe (50 ppm) entspricht.

    [2] ABL. L 350 vom 28.12.1998, S. 58; Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 81).

    Mit der beabsichtigten Verbrauchsteuerermäßigung will Luxemburg den Verbrauch umweltfreundlicherer Kraftstoffe fördern.

    Die Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt von über 50 ppm soll um 15 EUR/1 000 l angehoben werden. Die derzeit auf Dieselkraftstoff erhobene Verbrauchsteuer von 246,65 EUR/1 000 l soll nur noch für schwefelarmen Dieselkraftstoff gelten, die Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt von über 50 ppm dagegen auf 261,65 EUR angehoben werden. Durch diese Verbrauchsteuerstaffelung soll dafür gesorgt werden, dass Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt von über 50 ppm, dessen Preis an den Tankstellen um 0,7 LUF/l (0,02 EUR/l) ansteigen wird, rasch vom Markt verdrängt wird.

    Die Regelung soll auf Antrag Luxemburgs am 1. Januar 2002 in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Januar 2004 auslaufen.

    Die geplante Staffelung der Verbrauchsteuer stellt nach Auffassung Luxemburgs insbesondere deswegen keine staatliche Beihilfe dar, weil sie allgemein gilt und allen Verbrauchern unabhängig vom Wirtschaftssektor zu Gute kommt.

    2. Bewertung durch die Kommission

    Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen weitere Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen zu gewähren.

    Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 beantragte Luxemburg die Ermächtigung, die Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff mit einem niedrigen Schwefelgehalt (50 ppm) ab dem 1. Januar 2002 zu staffeln.

    Die übrigen Mitgliedstaaten wurden gemäß der Richtlinie 92/81/EWG über den Antrag Luxemburgs unterrichtet.

    Zur Staffelung der Verbrauchsteuer soll die Steuer auf Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt von über 50 ppm auf 15 EUR/1 000 l angehoben werden. Die derzeit auf Dieselkraftstoff erhobene Verbrauchsteuer von 246,65 EUR/1 000 l soll nur noch für schwefelarmen Dieselkraftstoff gelten, die Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt von über 50 ppm dagegen auf 261,65 EUR angehoben werden.

    Die gestaffelten Verbrauchsteuersätze würden demnach die in Artikel 5 der Richtlinie 92/82/EWG [3] genannten Mindestsätze nicht unterschreiten.

    [3] ABl. 316 vom 31.10.1992, S. 19; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

    Nach eingehender Prüfung und in Anerkennung der Bedeutung steuerlicher Anreize für die Förderung der Verwendung verbesserter Kraftstoffe stellt die Kommission fest, dass die Ermäßigung der Verbrauchsteuer allgemein gelten soll, das heißt, dass jeder Verbraucher, der schwefelarmen Dieselkraftstoff in Luxemburg kauft, diese Ermäßigung tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus stehen diese Kraftstoffe in zufriedenstellender Qualität und ausreichender Menge zur Verfügung.

    Mit der Ausnahmeregelung wird ein umweltpolitisches Ziel verfolgt: Insbesondere führt diese Maßnahme nachweislich zu einer Verbesserung der Luftqualität.

    Die Verbrauchsteuerermäßigung ist befristet. Sie soll bis zum 31. Dezember 2003 gelten. Gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen ist die Verwendung dieser Art von Kraftstoff erst ab dem 1. Januar 2005 vorgeschrieben. Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ist jedoch zu entnehmen, dass sich die einschlägigen Anträge auf Ausnahmeregelungen beziehen, die unbeschadet der Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft grundsätzlich erst nach ihrer Genehmigung durch den Rat in Kraft treten können. Unter Berücksichtigung der Zeit, die für die Annahme des Entscheidungsvorschlags durch den Rat erforderlich ist, beabsichtigt die Kommission daher, den 1. April 2002 als Datum des Inkrafttretens vorzuschlagen.

    Die Kommission stellt schließlich fest, dass der Rat die Niederlande [4] und Irland [5] zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt von 50 ppm ermächtigt hat. Auch Deutschland [6] und Belgien [7] wurden vom Rat bereits ähnliche Ermächtigungen für 50 ppm-Kraftstoffe (Benzin und Gasöl) erteilt.

    [4] Entscheidung 2001/229/EG des Rates vom 12.3.2001 (ABl. L 84 vom 23.3.2001).

    [5] Entscheidung 2002/23/EG des Rates vom 4.12.2001 (ABl. L 11 vom 15.1.2002).

    [6] Die Entscheidung Nr. 2000/283/EG vom 10.4.2000 ermächtigt Deutschland, für Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von bis zu 50 ppm vom 1.11.2001 bis zum 31.12.2002 eine gestaffelte Verbrauchsteuer anzuwenden, sofern die Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG vom 19.10.1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle, insbesondere die in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Verbrauchsteuer-Mindestsätzen, eingehalten werden.

    [7] Entscheidung 2001/439/EG des Rates vom 5.6.2001 (ABl. L 155 vom 12.6.2001).

    3. entscheidung

    Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates schlägt die Kommission dem Rat vor, Luxemburg zu ermächtigen, die Verbrauchsteuer auf als Kraftstoff verwendetes Gasöl mit einem niedrigen Schwefelgehalt (50 ppm) vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2003 um höchstens 15 EUR je 1 000 Liter zu staffeln.

    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung Luxemburgs zur Staffelung der Verbrauchsteuer zugunsten von schwefelarmem Gasöl (Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [8], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

    [8] ABl. 316 vom 31.10.1992, S. 12; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

    auf Vorschlag der Kommission [9],

    [9] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Luxemburg hat die Ermächtigung beantragt, die Verbrauchsteuer auf als Kraftstoff verwendetes Gasöl mit einem niedrigen Schwefelgehalt (50 ppm) zu staffeln.

    (2) Die anderen Mitgliedstaaten wurden über den Antrag Luxemburgs unterrichtet.

    (3) Zur Staffelung der Verbrauchsteuer soll die Steuer auf Dieselkraftstoff mit einem Schwefelgehalt von über 50 ppm um 15 EUR/1 000 l angehoben werden. Die tatsächlichen Verbrauchsteuersätze sind weiterhin höher als die in der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [10] genannten Mindestsätze.

    [10] ABl. 316 vom 31.10.1992, S. 19; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

    (4) Mit der Ausnahmeregelung wird ein umweltpolitisches Ziel verfolgt: Insbesondere führt diese Maßnahme nachweislich zu einer Verbesserung der Luftqualität.

    (5) Das schwefelarme Gasöl entspricht den umweltbezogenen technischen Spezifikationen für Kraftstoffe (50 ppm) der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates [11]. Gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie ist die Verwendung von 50 ppm-Gasöl grundsätzlich ab dem 1. Januar 2005 vorgeschrieben. Die Staffelung der Verbrauchsteuer in Luxemburg gilt nur bis zum 31. Dezember 2003.

    [11] ABL. L 350 vom 28.12.1998, S. 58; Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2000/71/EG der Kommission (ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 46).

    (6) Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen sind die Kommission und alle Mitgliedstaaten der Ansicht, dass die Staffelung der Verbrauchsteuer auf schwefelarmes Gasöl nicht zu dem gemeinsamem Interesse zuwiderlaufenden Wettbewerbsverzerrungen führen und das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen wird.

    (7) Die Kommission überprüft regelmäßig die Steuerermäßigungen und -befreiungen, um sicherzustellen, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen und mit der Umweltpolitik der Gemeinschaft nicht unvereinbar sind -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Luxemburg wird ermächtigt, die Verbrauchsteuer auf Gasöl mit einem niedrigen Schwefelgehalt (50 ppm) vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2003 zu staffeln.

    Artikel 2

    Die Verbrauchsteuerstaffelung gemäß Artikel 1 darf 15 EUR/1 000 l Kraftstoff nicht übersteigen.

    Die Verbrauchsteuersätze auf als Kraftstoff verwendetes Gasöl müssen mit der Richtlinie 92/82/EWG, insbesondere mit dem in Artikel 5 dieser Richtlinie genannten Mindestsatz, im Einklang stehen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2003.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel,

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

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