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Document JOC_2002_262_E_0018_01
Proposal for a Council Regulation adopting autonomous measures concerning the importation of fish and fishery products originating in the Czech Republic (COM(2002) 115 final — 2002/0056(ACC))
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Annahme autonomer Maßnahmen betreffend die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Tschechischen Republik (KOM(2002) 115 endg. — 2002/0056(ACC))
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Annahme autonomer Maßnahmen betreffend die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Tschechischen Republik (KOM(2002) 115 endg. — 2002/0056(ACC))
ABl. C 262E vom 29.10.2002, p. 18–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Annahme autonomer Maßnahmen betreffend die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Tschechischen Republik /* KOM/2002/0115 endg. - ACC 2002/0056 */
Amtsblatt Nr. 262 E vom 29/10/2002 S. 0018 - 0020
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Annahme autonomer Maßnahmen betreffend die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Tschechischen Republik (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Am 29. Mai 2000 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Tschechischen Republik über die Liberalisierung des bilateralen Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen zu verhandeln. Die Verhandlungen fanden am 20. Oktober 2000 und 27. März 2001 statt. Die beiden Vertragsparteien einigten sich auf ein einfaches Modell zur schrittweisen Einführung gegenseitiger Zollzugeständnisse, die in der von beiden Delegationsleitern unterzeichneten Vereinbarten Niederschrift im Einzelnen dargelegt sind. Im Rahmen der Verhandlungen ist die Gemeinschaft folgende grundlegende Verpflichtungen eingegangen: - Mit Inkrafttreten des Abkommens hebt die Gemeinschaft, wie in der Verordnung Nr. 965/97 vorgesehen, das bestehende Zollkontingent für lebende Forellen des KN-Codes 0301 91 90 auf, außerdem werden die Zölle auf diese Ware beseitigt. - Für lebende Karpfen des KN-Codes 0301 93 00 setzt die Gemeinschaft mit Inkrafttreten des Abkommens das bestehende Zollkontingent auf 4 000 Tonnen herauf. Im darauffolgenden Jahr wird das Kontingent auf 4 500 Tonnen und zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens auf 5 000 Tonnen erhöht. Drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird das Zollkontingent für lebende Karpfen aufgehoben. - Mit Inkrafttreten des Abkommens senkt die Gemeinschaft die Zölle für alle anderen Fischarten und Fischereierzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates um ein Drittel. Im darauffolgenden Jahr werden die Zölle um ein weiteres Drittel gesenkt. Drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens schafft die Gemeinschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse ab. Das Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik muss um ein Protokoll ergänzt werden, das die neue Handelsregelung für bestimmte Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen enthält. Für den Zeitraum bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls erforderlichen internen Verfahren wird vorgeschlagen, dass die Gemeinschaft durch eine Verordnung des Rates autonome Maßnahmen annimmt, damit die der Tschechischen Republik eingeräumten Zugeständnisse schon ab dem 1. Januar 2002 gelten können. Eine zügige Umsetzung des Abkommens ist wünschenswert, damit die angestrebte schrittweise Liberalisierung des Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen eingeleitet und im Rahmen des Beitrittsprozesses ein positives politisches Signal für die Tschechische Republik gesetzt werden kann. Durch die Annahme der vorgeschlagenen autonomen Maßnahmen wird der tatsächliche Beginn der schrittweisen Liberalisierung des Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik zeitlich vorgezogen. Diesem Sachverhalt muss bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen unbedingt Rechnung getragen werden. Zu diesem Zweck wird in Kürze der Abschluss eines Briefwechsel mit der Tschechischen Republik zu Auslegungsfragen vorgeschlagen werden. Vor diesem Hintergrund wird der Rat ersucht, die beigefügte Verordnung zu erlassen, die autonome Maßnahmen der Gemeinschaft zur Umsetzung der zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik vereinbarten Zugeständnisse vorsieht. 2002/0056 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Annahme autonomer Maßnahmen betreffend die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Tschechischen Republik DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits [1] sieht bestimmte Zugeständnisse für die in Anhang XV des Abkommens genannten Arten von Fischen und Fischereierzeugnissen vor. [1] ABl. L 360 vom 31.12.1994, S.2. (2) Anhang XV des Europa-Abkommens wurde durch den Text in Anhang I des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens [2] ersetzt. [2] ABl. L 341 vom 16.12.1998, S.3. (3) Die Verhandlungen mit der Tschechischen Republik über ein neues Zusatzprotokoll zu dem Europa-Abkommen wurden gemäß den vom Rat am 29. Mai 2000 erteilten Verhandlungsdirektiven am 27. März 2001 abgeschlossen. (4) Mit dem neuen Zusatzprotokoll, das sich auf Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 24 des Europa-Abkommens stützt, werden Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse gewährt. (5) Eine zügige Durchführung des Abkommens ist wesentlicher Bestandteil der Ergebnisse der Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik. (6) Die Tschechische Republik wird autonom alle zweckdienlichen Rechtsvorschriften erlassen, um eine gegenseitige und gleichzeitige Umsetzung der Zugeständnisse, die der Gemeinschaft im Zusatzprotokoll eingeräumt werden, zu gewährleisten. (7) Deshalb erachtet es die Gemeinschaft für angebracht, autonome Maßnahmen anzunehmen, mit denen die Anwendung der im Rahmen des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen eingeräumten Zugeständnisse eingeführt wird. (8) Um das Abkommen umsetzen zu können, muss die Verordnung (EG) Nr. 965/97 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte lebende Fische mit Ursprung in der Tschechischen Republik [3] geändert werden. [3] ABl. L 141 vom 31.5.1997, S.1. (9) Für die Verwaltung des Zollkontingents sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft [4] die chronologische Reihenfolge des Eingangs der Zollanmeldungen eingehalten werden - [4] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 (ABl. L 141 vom 28.5.2001, S. 1). HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Mit den in den Artikeln 2, 3 und 4 festgelegten Regelungen für die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft wird das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Tschechischen Republik geändert. (2) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik gelten die darin enthaltenen Zugeständnisse unter Berücksichtigung der bereits zuvor von beiden Vertragsparteien auf Gegenseitigkeitsbasis angenommen Durchführungsmaßnahmen. Folglich ersetzen die Bestimmungen des Zusatzprotokolls mit dem Tag seines Inkrafttretens die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und treten an deren Stelle. Artikel 2 Am 1. Januar 2002 hebt die Gemeinschaft, wie in der Verordnung (EG) Nr. 965/97 vorgesehen, das Zollkontingent für lebende Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae) des KN-Code 0301 91 90 auf. Der Zoll auf diese Waren wird mit Wirkung von diesem Datum beseitigt. Artikel 3 Am 1. Januar 2002 wird die jährliche Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.5263 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 965/97 für lebenden Karpfen des KN-Code 0301 93 00 auf 4 000 Tonnen erhöht. Am 1. Januar 2003 wird diese Zollkontingentsmenge auf 4 500 Tonnen erhöht. Am 1. Januar 2004 wird die Zollkontingentsmenge auf 5 000 Tonnen erhöht. Bei Einfuhren, in die Gemeinschaft, die die Kontingentsmenge überschreiten, findet Artikel 4 Anwendung. Artikel 4 Am 1. Januar 2002 senkt die Gemeinschaft die Zölle auf alle übrigen Arten von Fischen und Fischereierzeugnissen im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 [5] des Rates um ein Drittel. [5] ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Am 1. Januar 2003 senkt die Gemeinschaft die Zölle um ein weiteres Drittel der Zollsätze, die zu Beginn der Geltungsdauer der Verordnung angewendet wurden. Am 1. Januar 2005 beseitigt die Gemeinschaft die Zölle auf alle Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen. Artikel 5 Die Berechnung der in Artikel 4 genannten Zollsenkungen erfolgt gemäß den üblichen mathematischen Prinzipien. Insbesondere gelten folgende Regeln: a) Alle Zahlen, mit 50 oder weniger nach der Dezimalstelle werden auf die nächstniedrigere ganze Zahl abgerundet. b) Alle Zahlen mit mehr als 50 nach der Dezimalstelle werden auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet. c) Alle Zölle unter 2 % werden automatisch auf 0 % festgesetzt. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN 1. Bezeichnung der Massnahme Vorschlag zur Annahme autonomer Maßnahmen, mit denen die Anwendung der Bestimmungen eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik, in dem die Handelsregelung für Fisch und Fischereierzeugnisse festgelegt ist, zeitlich vorgezogen wird. Die Zugeständnisse wurden einvernehmlich vereinbart und werden über einen Zeitraum von drei Jahren schrittweise angewandt, so dass der Handel mit den betroffenen Erzeugnissen vollständig liberalisiert wird. 2. Haushaltslinie Kapitel 12 Artikel 120. 3. Rechtsgrundlage Artikel 133 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. 4. Beschreibung der Massnahme 4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme Vollständige Liberalisierung des Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen zur Vorbereitung des Beitritts der Tschechischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft 5. Einstufung der Ausgaben oder Einnahmen 5.1 Art der Einnahmen Einfuhrabgaben 6. Art der Ausgaben oder Einnahmen - Die vorgeschlagene Maßnahme führt zu einer Verringerung der Zolleinnahmen aus den Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Tschechischen Republik. - Die Maßnahme führt aber auch zu einer Verringerung der von den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft zu zahlenden Einfuhrabgaben bei Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Tschechische Republik. 7. Finanzielle Auswirkungen 7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Verhältnis zwischen Einzelkosten und Gesamtkosten) Die Kostenberechnung basiert auf dem Handel der Jahre 1998, 1999 und 2000. Da der Umfang des Handels nicht vorhersehbar ist und für die betroffenen Erzeugnisse unterschiedliche Zollsätze gelten, wurde bei der Berechnung der Zölle für die Jahre 1998, 1999 und 2000 ein Durchschnittssatz von 12 % zu Grunde gelegt. Danach lagen die Zolleinnahmen 1999 fast 10 % unter denen von 1998; im Jahr 2000 stiegen sie gegenüber dem Vorjahr um rund 8 %. Deshalb wurde bei der Berechnung der zu erwartenden künftigen Einfuhrzölle kein Anstieg berücksichtigt. Der errechnete Zoll wurde für Jahr 1 um ein Drittel gesenkt und für Jahr 2 um ein weiteres Drittel. Da das Abkommen voraussichtlich im Laufe des Jahres 2001 in Kraft tritt, wird dieses Jahr bei der Kostenschätzung als Jahr 1 bezeichnet; 2002 entspricht Jahr 2 und 2003 Jahr 3. 7.2 Aufschlüsselung der Kosten Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (jeweilige Preise) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>