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Document JOC_2002_262_E_0009_01

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU-Mexiko zur zolltariflichen Behandlung bestimmter in den Anhängen I und II des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko aufgeführter Waren (KOM(2002) 91 endg. — 2002/0045(ACC))

    ABl. C 262E vom 29.10.2002, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0091

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU-Mexiko zur zolltariflichen Behandlung bestimmter in den Anhängen I und II des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko aufgeführter Waren /* KOM/2002/0091 endg. - ACC 2002/0045 */

    Amtsblatt Nr. 262 E vom 29/10/2002 S. 0009 - 0010


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU-Mexiko zur zolltariflichen Behandlung bestimmter in den Anhängen I und II des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko aufgeführter Waren

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Vor kurzem wurde festgestellt, dass die EU und Mexiko Waren, auf die sich das im Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko festgelegte Schema für den Zollabbau bezieht, unterschiedlich behandeln. Dabei geht es um die Waren der Kategorie 4 [1] des Zollabbauschemas, auf die die Zölle erst ab dem 1. Juli 2003 gesenkt werden. Die unterschiedliche Behandlung ist darauf zurückzuführen, dass unterschiedliche Auffassungen über die Anwendung der in Anhang I des Beschlusses Nr. 2/2000 angegebenen Ausgangszollsätze bestehen. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses Nr. 2/2000 gilt als Ausgangszollsatz der Zollsatz, "von dem die schrittweisen Zollsenkungen ... vorgenommen werden.

    [1] Landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse.

    Den Waren der Kategorie 4 mit Ursprung in Mexiko gewährt die Gemeinschaft derzeit gemäß dem Beschluss Nr. 2/2000 keine Präferenzbehandlung, sondern wendet die Meistbegünstigungszollsätze an. Diese Meistbegünstigungszollsätze sind zuweilen höher als die Ausgangszollsätze. Dies ist darauf zurückzuführen, dass bei den Verhandlungen vereinbart wurde, bei bestimmten Waren mit Ursprung in Mexiko die APS-Zollsätze, die Ende 1998 galten, als Ausgangszollsätze zugrunde zu legen; allerdings gilt das APS für einige dieser Waren mit Ursprung in Mexiko seit Anfang 1999 nicht mehr [2].

    [2] Diese Bezugnahme auf das APS bedeutet nicht, dass das APS Bestandteil des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Mexiko ist. Das APS ist weiterhin ein in jeder Hinsicht eigenständiges entwicklungspolitisches Instrument, und die APS-Zugeständnisse dürfen nicht mit bilateralen Zugeständnissen gemäß Artikel XXIV des GATT 1994 vermischt werden.

    Dagegen wendet Mexiko auf die Waren derselben Kategorie die Ausgangszollsätze an, die in einigen Fällen niedriger sind als die Meistbegünstigungszollsätze. Dies ist darauf zurückzuführen, dass als Ausgangszollsätze für die Ausfuhren aus der EU diejenigen Zölle zugrunde gelegt wurden, die Ende 1998 galten, das heißt, bevor es zu einer allgemeinen Anhebung der mexikanischen Meistbegünstigungszollsätze für bestimmte gewerbliche Waren und landwirtschaftliche Erzeugnisse kam.

    Als diese unterschiedliche Behandlung rund ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 2/2000 festgestellt wurde, ersuchte Mexiko die EG, sich der mexikanischen Position anzuschließen und somit für die Waren der Kategorie 4 bis zum Beginn des Zollabbaus im Jahr 2003 die Ausgangszollsätze anzuwenden.

    Aus den nachstehenden Gründen schlägt die Kommission vor, den Beschluss Nr. 2/2000 dahingehend zu ändern, dass die Zölle auf die Waren der Kategorie 4 die in den Anhängen I und II festgelegten Ausgangszollsätze nicht übersteigen dürfen:

    - Aufgrund der mexikanischen Auslegung des Beschlusses wird der EU ein einseitiges Zollzugeständnis von Mexiko gewährt. Nachdem dies festgestellt wurde, besteht Handlungsbedarf. Inzwischen hat dieser Punkt in unseren bilateralen Beziehungen mit Mexiko in der Tat eine wichtige und grundsätzliche Bedeutung erlangt. Daher müssen die Auslegungen beider Seiten abgestimmt werden.

    - Auch wenn das betroffene Handelsvolumen sehr gering ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Einfuhren der EU im Jahr 2000 einen Wert von nur 208 000 EUR erreichten, die EU-Ausfuhren dagegen einen Wert von 1 400 000 EUR. Damit hätte die mexikanische Auslegung (und somit die Zugrundelegung der Ausgangszollsätze anstelle der Meistbegünstigungszollsätze) zur Folge, dass die von der EU eingesparten Zölle deren Zollmindereinnahmen übersteigen würden.

    - Die vorgeschlagene Änderung steht mit dem beabsichtigten Zollabbau im Einklang, der für die Waren der Kategorie 4 am 1. Juli 2003 beginnen wird.

    - Diese Auslegung ist somit für beide Seiten günstiger und sollte übernommen werden.

    Daher wird vorgeschlagen, dass der Gemischte Rat EU-Mexiko den beiliegenden Beschluss annimmt.

    2002/0045 (ACC)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU-Mexiko zur zolltariflichen Behandlung bestimmter in den Anhängen I und II des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko aufgeführter Waren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Der Beschlussentwurf im Anhang wird als Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rat EU-Mexiko angenommen.

    Geschehen zu Brüssel

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG BESCHLUSS Nr. .../2001 DES GEMISCHTEN RATES EUROPÄISCHE UNION - MEXIKO

    vom [Datum]

    über die zolltarifliche Behandlung bestimmter in den Anhängen I und II des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko aufgeführter Waren

    DER GEMISCHTE RAT -

    gestützt auf das am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits,

    gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 (nachstehend "Beschluss Nr. 2/2000" genannt), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 2/2000 kann der Gemischte Rat einen schnelleren Zollabbau oder eine andere Verbesserung der Marktzugangsbedingungen beschließen, so dass die Bestimmungen der Artikel 4 bis 10 für die betreffende Ware hinfällig werden.

    (2) Es sollte festgelegt werden, dass die Zölle, die die Vertragsparteien auf die Einfuhren von Waren der Kategorie 4 erheben, die in den Anhängen I und II angegebenen Ausgangszollsätze nicht übersteigen dürfen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    1. Die Zölle auf die Einfuhren der in Anhang I unter der Kategorie 4 aufgeführten Waren mit Ursprung in Mexiko in die Gemeinschaft dürfen die Ausgangszollsätze nicht übersteigen, die in diesem Anhang für diese Waren festgelegt sind.

    2. Die Zölle auf die Einfuhren der in Anhang II unter der Kategorie 4 aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Mexiko dürfen die Ausgangszollsätze nicht übersteigen, die in diesem Anhang für diese Waren festgelegt sind.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Annahme durch den Gemischten Rat in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel, [...]

    Im Namen des Gemischten Rates

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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