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Document 52002XC1010(01)

Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung (gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates) der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von integrierten elektronischen Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. C 244 vom 10.10.2002, p. 2–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002XC1010(01)

Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung (gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates) der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von integrierten elektronischen Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. C 244 vom 10/10/2002 S. 0002 - 0004


Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung (gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates) der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von integrierten elektronischen Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2002/C 244/02)

Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000(2) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), dem zufolge untersucht werden sollte, ob sich die auf die Einfuhren von integrierten elektronischen Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen auf die Weiterverkaufspreise oder die späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft ausgewirkt haben.

1. Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 26. August 2002 vom "Establishing Legal Lighting Competition Federation" (ELLC, nachstehend "Antragsteller" genannt) im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 90 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von integrierten elektronischen Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i), entfällt.

2. Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um elektronische Kompakt-Leuchtstofflampen mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit dem KN-Code ex 8539 31 90 zugewiesen werden. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

3. Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um die mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates(3) eingeführten endgültigen Antidumpingzölle.

4. Gründe für die Überprüfung

Der Antragsteller legte genügend Beweise vor, denen zufolge die auf integrierte elektronische Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzölle zu keiner bzw. zu keiner ausreichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft geführt haben. Den in dem Antrag enthaltenen Beweisen zufolge sind die Ausfuhrpreise und die Weiterverkaufspreise der betroffenen Ware in der Gemeinschaft seit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen erheblich zurückgegangen, was zu einem verstärkten Dumping führte und die beabsichtigte Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen untergrub.

5. Verfahren

Die Kommission kam nach Konsultation des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, und leitet gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung eine Überprüfung betreffend die Einfuhren von integrierten elektronischen Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

a) Stichprobenverfahren: Einführer

Angesichts der Vielzahl der Einführer, die von dieser Überprüfung betroffen sind, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist bei der Kommission selbst zu melden und folgende Angaben zu ihren Unternehmen in vertraulicher und in nicht vertraulicher Form zu übermitteln:

- Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer sowie Ansprechpartner;

- Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 erzielt wurde;

- Gesamtzahl der Beschäftigten;

- genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der betroffenen Ware;

- Menge in Stück und Wert in Euro der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002;

- Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen(4), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind;

- sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten;

- Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und dann einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch im Betrieb zuzustimmen.

Ferner wird die Kommission mit allen ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern als notwendig erachtet.

Endgültige Auswahl der Stichprobe

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichprobe zu treffen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden.

Die in die Stichprobe einbezogenen Einführer müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit trifft die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.

b) Fragebogen

Die Kommission wird allen ausführenden Herstellern in der Volksrepublik China, die an der ursprünglichen Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von dieser Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern, allen Einführerverbänden, die im Antrag genannt sind oder an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von dieser Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

Gegebenenfalls werden auch Informationen von den Gemeinschaftsherstellern eingeholt.

Alle Parteien sollten umgehend und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer i) gesetzten Frist per Fax bei der Kommission nachfragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzte Frist für alle betroffenen Parteien außer den Einführern gilt.

c) Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle betroffenen Parteien werden aufgefordert, unter Vorlage sachdienlicher Beweise ihren Standpunkt darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist zu beantragen.

6. Fristen

a) Allgemeine Fristen

i) Anforderung eines Fragebogens

Alle betroffenen Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, einen Fragebogen anfordern.

ii) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstigen Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle betroffenen Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen einschließlich der Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Grundverordnung übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In die Stichprobe einbezogene Einführer müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist übermitteln.

iii) Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die betroffenen Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i) Die unter Nummer 5 Buchstabe a) genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur endgültigen Auswahl der Stichproben zu konsultieren.

ii) Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5 Buchstabe a) Ziffer i) genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission eingehen.

iii) Die Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Einführer auf den Fragebogen müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Einführer von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

7. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Postanschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der betroffenen Partei einzureichen.

Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Büro: J 79 - 5/16 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex: COMEU B 21877.

8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine betroffene Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine betroffene Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden.

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

(3) ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 8.

(4) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für den Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs "verbundene Unternehmen".

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