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Document 52002AA0007

    Stellungnahme Nr. 7/2002 des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments aus dem Dienst

    ABl. C 236 vom 1.10.2002, p. 7–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002AA0007

    Stellungnahme Nr. 7/2002 des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments aus dem Dienst

    Amtsblatt Nr. C 236 vom 01/10/2002 S. 0007 - 0009


    Stellungnahme Nr. 7/2002

    des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments aus dem Dienst

    (2002/C 236/03)

    BEGRÜNDUNG

    Am 20. März 2002 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments aus dem Dienst vorgelegt(1).

    Mit einem beim Hof am 11. April 2002 eingegangenen Schreiben hat der Rat den Hof um Stellungnahme zu diesem Vorschlag ersucht.

    Der Vorschlag zielt darauf ab, zwischen 2002 und 2004 die Freisetzung von 100 Beamten des Europäischen Parlaments und 24 Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments zu genehmigen, um dem Bedarf an neuen Qualifikationsprofilen Rechnung zu tragen.

    Der Hof hat den Vorschlag geprüft und die vorliegende Stellungnahme ausgearbeitet, die sich auf folgende Überlegungen stützt:

    1. In der Begründung des Vorschlags heißt es, die Freisetzung von 100 Beamten und 24 Bediensteten auf Zeit werde die Einstellung von 47 neuen Beamten und 11 neuen Bediensteten auf Zeit insoweit haushaltsneutral ermöglichen, als die Kosten der Neueinstellungen durch Einsparungen im Rahmen der Freisetzung ausgeglichen würden. Es wird jedoch nicht näher erläutert, wie die Zahl von 100 Beamten und 24 Zeitbediensteten zustande kommt.

    2. Der Vorschlag betrifft die Freisetzung von Beamten und Bediensteten auf Zeit, die das 55. Lebensjahr vollendet und ein Dienstalter von mindestens 15 Jahren erreicht haben. In dem Vorschlag wird von einer Vergütung beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst in Höhe von durchschnittlich 62,5 % des Grundgehalts ausgegangen.

    3. Die im Finanzbogen im Anhang zum geänderten Vorschlag ausgewiesenen jährlichen Einsparungen und Aufwendungen umfassen sowohl für die "Abgänge" als auch für die "Zugänge" die wichtigsten, jährlich zulasten bzw. zugunsten des Haushaltsplans anfallenden gehaltsbezogenen Aufwendungen bzw. Einnahmen.

    4. Bei ihren Berechnungen hat die Kommission dieselben Methoden angewandt wie im Vorschlag für die Kommissionsbeamten. Der Hof ist der Ansicht, dass die unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushaltsplan im Wesentlichen sachgerecht dargestellt sind. Allerdings wurde der durch die Ernennung der neuen Beamten und Bediensteten bedingte künftige Anstieg der Ruhegehaltskosten anscheinend nicht berücksichtigt.

    5. Die Einsparungen für den Haushalt ergeben sich dadurch, dass ein Teil der durch die vorgezogene Versetzung von Beamten und Bediensteten auf Zeit in den Ruhestand frei werdenden Planstellen nicht wieder und die verbleibenden freien Planstellen mit Beamten und Bediensteten auf Zeit in niedrigeren Laufbahnen und Besoldungsgruppen besetzt werden. Allerdings wird im betreffenden Vorschlag nicht erklärt, mithilfe welcher Haushaltsmechanismen die geplanten Einsparungen langfristig garantiert werden sollen.

    6. Die Bediensteten auf Zeit werden auf der Grundlage von zeitlich befristeten Verträgen eingestellt bzw. auf der Grundlage von unbefristeten Verträgen, die unter Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden können. Ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit erwirkt kein Anrecht auf Beschäftigung bis zum Ruhestandsalter. In der Einleitung zum Verordnungsvorschlag wird nicht erläutert, warum Verträge von Bediensteten auf Zeit, deren Qualifikationen anscheinend zu sehr von den wahrzunehmenden Aufgaben abweichen, nicht aufgelöst werden.

    7. Die vorgeschlagene Regelung zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst (bei der es sich eigentlich um eine Regelung zur vorgezogenen Versetzung in den Ruhestand handelt) scheint im Widerspruch zu stehen zu dem von der Kommission vorgeschlagenen und vom Rat angenommenen beschäftigungspolitischen Ziel(2), den Beschäftigungsanteil älterer Arbeitnehmer (im Alter von 55 bis 64 Jahren) anzuheben. Bei seiner Tagung vom 15. und 16. März 2002 in Barcelona bestätigte der Europäische Rat dieses Ziel und empfahl verstärkte Anstrengungen, um älteren Arbeitnehmern mehr Möglichkeiten für den Verbleib im Arbeitsleben zu bieten, beispielsweise durch flexible und progressive Altersteilzeitregelungen.

    8. Im vierten Erwägungsgrund der Einleitung zum Verordnungsvorschlag heißt es: "Bei bestimmten Beamten ..., insbesondere bei Personen mit hohem Dienstalter, dürften jedoch die Qualifikationen zu stark von den wahrzunehmenden Aufgaben abweichen". Aus diesem Grund sollen die betreffenden Personen eine Regelung über die vorgezogene Versetzung in den Ruhestand in Anspruch nehmen können. Die Zielgruppe der 100 Beamten besteht jedoch aus leitenden Beamten in der Besoldungsgruppe A 3/LA 3 (Abteilungsleiter, die im Allgemeinen Managementaufgaben wahrnehmen) sowie leitenden Beamten in der Besoldungsgruppe A 4/LA 4 und aus Beamten in den Laufbahngruppen B, C und D, welche die höchste Besoldungsgruppe in ihrer Laufbahngruppe erreicht haben. Hier wird deutlich, dass die Politik im Bereich des Personalmanagements verbessert werden muss.

    9. Eine Vergütung in Höhe von 62,5 % des Grundgehalts würde in bestimmten Fällen wahrscheinlich einen recht hohen Lebensstandard ermöglichen. Darüber hinaus stuende es dem Empfänger einer Vergütung beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst frei, sich eine neue Beschäftigung zu suchen, um den Verlust eines Teils seines Grundgehalts auszugleichen. Dies könnte die betreffende Vergütung für effiziente Bedienstete interessant machen.

    10. Die Ziele der Regelung würden nicht erreicht, falls sie auch auf effiziente Beamte, die sich aufgrund der finanziellen Bedingungen dafür interessieren könnten, Anwendung fände. Der Hof stellt fest, dass keine angemessenen und eindeutigen Auswahlkriterien definiert wurden.

    11. Bei der Umsetzung der Regelung sollte die faire Behandlung der Bediensteten, die zum Erwerb neuer Kompetenzen in der Lage sind, sichergestellt werden.

    12. In einem Schreiben vom 10. September 2001 an den Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Neil Kinnock, vertrat der damalige Präsident des Rechnungshofs, Herr Jan O. Karlsson, im Zusammenhang mit Überlegungen zu einer flexiblen Ruhestandsregelung die Ansicht, dass eine faire und transparente Ruhegehaltsregelung geschaffen werden sollte, die genügend Anreize für einen vorgezogenen Ruhestand bietet. Die gegenwärtige Ruhestandsregelung wurde als zu starr angesehen, da sie Bedienstete, die vor dem 60. Lebensjahr aus dem Dienst ausscheiden möchten, bestrafe. In diesem Schreiben hieß es ferner, dass das sogenannte "dégagement" nicht nur kostspielig sei, sondern auch unfair, da unabhängig von der Anzahl der Dienstjahre ein finanzieller Ausgleich gewährt wird. Ferner wurde die Ansicht vertreten, eine Regelung dieser Art sollte nur als letzter Ausweg Anwendung finden (beispielsweise bei grundlegenden Umstrukturierungen innerhalb eines Organs). Stattdessen solle geprüft werden, ob auf Initiative des Organs andere, sparsamere und gerechtere Regelungen Anwendung finden können, beispielsweise attraktive Angebote für die vorgezogene Versetzung in den Ruhestand (ohne Kürzungskoeffizient).

    13. Der Hof ist sich der Notwendigkeit eines angemessenen Systems zur Regulierung der Humanressourcen, das die erforderliche, regelmäßige Erneuerung des Personals gewährleistet, bewusst. Er hält aber den im Entwurf zur Reform des Statuts enthaltenen Vorschlag(3) zur Lockerung der Bedingungen für die Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 55. Lebensjahrs im Hinblick auf die Erfordernisse der Flexibilität und der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu geringeren Kosten für den Haushalt für besser geeignet(4). Die Anwendung der erwähnten Regelung wird wahrscheinlich zu einer geringeren Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelungen führen.

    DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 283,

    gestützt auf den Vorschlag der Kommission vom 20. März 2002(5),

    gestützt auf das am 11. April 2002 beim Hof eingegangene Ersuchen des Rates um Anhörung des Rechnungshofes zu diesem Vorschlag für eine Verordnung -

    HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

    1. Der Anstieg der künftigen Kosten für Ruhegehälter aufgrund der Ernennung der neuen Beamten scheint nicht berücksichtigt worden zu sein.

    2. Der Vorschlag sollte eine Definition der Haushaltsmechanismen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass die angestrebten Einsparungen auch langfristig garantiert werden.

    3. In der Einleitung zum Verordnungsvorschlag sollte erläutert werden, inwieweit die Regelung mit dem beschäftigungspolitischen Ziel der Gemeinschaft, den Beschäftigungsanteil älterer Bediensteter durch die Anwendung flexibler und progressiver Ruhestandsregelungen anzuheben, in Einklang steht.

    4. Der Hof stellt fest, dass keine angemessenen und eindeutigen Auswahlkriterien definiert wurden.

    5. Bei der Umsetzung der Regelung sollte die faire Behandlung der Bediensteten, die zum Erwerb neuer Kompetenzen in der Lage sind, gewährleistet werden.

    6. In der Einleitung zum Verordnungsvorschlag sollte erläutert werden, warum die Regelung auf Zeitbedienstete Anwendung finden soll, deren Verträge einfach aufgelöst werden können.

    7. Nach Ansicht des Hofes sollte eine Regelung zur vorgezogenen Versetzung in den Ruhestand - wie sie vorgeschlagen wurde - nur eine einmalige Lösung darstellen. Für die Zukunft sollte das Hauptaugenmerk auf einer besseren Personalentwicklungspolitik liegen.

    Diese Stellungnahme wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 17. und 18. Juli 2002 in Luxemburg angenommen.

    Für den Rechnungshof

    Juan Manuel Fabra Vallés

    Präsident

    (1) KOM(2002) 136 endgültig vom 20. März 2002.

    (2) Beschluss des Rates vom 18. Februar 2002 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2002 (2002/177/EG) und Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2002 zur Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (2002/178/EG); beide Texte wurden veröffentlicht im ABl. L 60 vom 1.3.2002.

    (3) KOM(2002) 213 endgültig.

    (4) Diese vom Hof während der Erörterungen zur geplanten Verwaltungsreform stets befürwortete Möglichkeit soll ausschließlich "aufgrund von objektiven Kriterien und transparenten Verfahren ... im Interesse des Dienstes" zur Anwendung kommen. Sie beinhaltet keine Abschiedsprämie ("handshake premium"), sondern zielt darauf ab, im Statut vorgesehene Berichtigungskoeffizienten zu verringern oder gegebenenfalls ganz aufzuheben.

    (5) KOM(2002) 136 endgültig vom 20. März 2002.

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