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Document 52002XC0925(02)

Bekanntmachung veröffentlicht gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004

ABl. C 228 vom 25.9.2002, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002XC0925(02)

Bekanntmachung veröffentlicht gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004

Amtsblatt Nr. C 228 vom 25/09/2002 S. 0011 - 0012


Bekanntmachung veröffentlicht gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004(1)

(2002/C 228/04)

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 sieht vor, dass die in der Verordnung genannten Zollpräferenzen im Falle von Waren aufgehoben werden, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben, und die zu einem Sektor gehören, der drei Jahre hintereinander bestimmte Kriterien erfuellt:

Diese Kriterien sind in Artikel 12 Absatz 1 niedergelegt:

a) - Der Entwicklungsindex des Landes im Sinne des Anhangs II ist höher als - 2 und

- die Gemeinschaftseinfuhren aller Waren des betreffenden Sektors aus diesem Land, die in die von diesem Land in Anspruch genommene Regelung einbezogen sind, machen mehr als 25 % der Gemeinschaftseinfuhren dieser Waren aus allen in Anhang I genannten Ländern und Gebieten aus.

b) - Der Entwicklungsindex des Landes im Sinne des Anhangs II ist höher als - 2 und

- der Spezialisierungsindex des betroffenen Sektors ist höher als der in Anhang II angegebene Schwellenwert für den entsprechenden Entwicklungsindex des Landes und

- die Gemeinschaftseinfuhren aller Waren des betreffenden Sektors aus diesem Land, die in die von diesem Land in Anspruch genommene Regelung einbezogen sind, machen mehr als 2 % der Gemeinschaftseinfuhren dieser Waren aus allen in Anhang I genannten Ländern und Gebieten aus.

Nach Artikel 12 Absatz 4 werden in der Bekanntmachung die Sektoren aufgeführt, die die Kriterien des Absatzes 1 in dem letzten Jahr, für das Daten vorliegen, erfuellt haben.

Das letzte Jahr, für das Daten vorliegen, ist 1999. Gemäß den Daten, die von den in Anhang II der Verordnung genannten statistischen Quellen geliefert wurden, haben folgende Sektoren(2) die genannten Kriterien im Jahr 1999 erfuellt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1.

(2) Die Handelsstatistiken werden regelmäßig aktualisiert. Daher sind die Angaben in dieser Bekanntmachung vorläufig und können sich noch ändern.

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