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Document E2002C0912(02)

    Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 5. März 2002 für ein koordiniertes Kontrollprogramm für das Jahr 2002 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs

    ABl. C 216 vom 12.9.2002, p. 9–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    E2002C0912(02)

    Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 5. März 2002 für ein koordiniertes Kontrollprogramm für das Jahr 2002 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs

    Amtsblatt Nr. C 216 vom 12/09/2002 S. 0009 - 0012


    Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde

    vom 5. März 2002

    für ein koordiniertes Kontrollprogramm für das Jahr 2002 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs

    (2002/C 216/06)

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

    GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

    GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und Protokoll 1,

    GESTÜTZT AUF den in Anhang II Kapitel XII Nummer 38 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(1)), in der zuletzt geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b),

    GESTÜTZT AUF den in Anhang II Kapitel XII Nummer 54 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(2)), in der zuletzt geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b),

    NACH ANHÖRUNG des EFTA-Lebensmittelausschusses, der die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

    (1) Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 90/642/EWG hat die EFTA-Überwachungsbehörde dem sie unterstützenden EFTA-Lebensmittelausschuss alljährlich vor dem 31. Dezember eine Empfehlung für ein koordiniertes Kontrollprogramm zu übermitteln, um die Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln gemäß Anhang II der genannten Richtlinien zu sichern. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 645/2000 der Kommission(3) sollten diese Empfehlungen Zeiträume zwischen einem und fünf Jahren abdecken.

    (2) Die EFTA-Überwachungsbehörde sollte schrittweise auf ein System hinarbeiten, das die Schätzung der tatsächlichen Schädlingsbekämpfungsmittelaufnahme mit der Nahrung nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/642/EWG ermöglicht. Zur leichteren Durchführbarkeit solcher Schätzungen müssen Daten über die Kontrolle der Schädlingsbekämpfungsmittelrückstände in einer Reihe von Nahrungsmitteln zur Verfügung stehen, die Hauptbestandteile der europäischen Ernährung darstellen. In Anbetracht der für die Kontrolle von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen zur Verfügung stehenden nationalen Mittel können die EFTA-Staaten jedes Jahr lediglich Proben von acht Produkten im Rahmen eines koordinierten Kontrollprogramms analysieren. Die Verwendung von Pestiziden verändert sich innerhalb eines Fünfjahresprogramms. Die einzelnen Schädlingsbekämpfungsmittel sollten daher in der Regel in 20-30 Nahrungsmitteln in Dreijahreszyklen kontrolliert werden.

    (3) Die EFTA-Staaten sollten regelmäßige Kontrollen durchführen, um Änderungen in der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln leichter erkennen zu können.

    (4) Rückstände der Schädlingsbekämpfungsmittel Azephat, Benomyl-Gruppe, Chlorpyriphos, Iprodion und Methamidophos sollten im Jahr 2002 überwacht werden, was eine Prüfung der Verwendbarkeit der Daten für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung ermöglicht, da diese (im Anhang als Gruppe A gekennzeichneten) Zusammensetzungen bereits zwischen 1996 und 2001 kontrolliert wurden.

    (5) Rückstände der Schädlingsbekämpfungsmittel Diazinon, Metalaxyl, Methidathion, Thiabendazol und Triazophos sollten zwischen 2002 und 2005 überwacht werden, was eine Prüfung der Verwendbarkeit der Daten für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung ermöglicht, da diese (im Anhang als Gruppe B gekennzeichneten) Zusammensetzungen bereits zwischen 1997 und 2001 kontrolliert wurden.

    (6) Rückstände der Schädlingsbekämpfungsmittel Chlorpyriphosmethyl, Deltamethrin, Endosulfan, Imazalil, Lambdacyhalothrin, Maneb-Gruppe, Mecarbam, Permethrin, Pirimiphosmethyl und Vinclozolin sollten zwischen 2002 und 2005 überwacht werden, was eine Prüfung der Verwendbarkeit der Daten für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung ermöglicht, da diese (im Anhang als Gruppe C gekennzeichneten) Zusammensetzungen bereits zwischen 1998 und 2001 kontrolliert wurden.

    (7) Rückstände der Schädlingsbekämpfungsmittel Azinphos-Methyl, Captan, Chlorothalonil, Dichlofluanid, Dicofol, Dimethoat, Folpet, Malathion, Omethoat, Oxydemeton-Methyl, Phorat, Procymidon, Propyzamid und Azoxystrobin sollten zwischen 2002 und 2005 überwacht werden, was eine Prüfung der Verwendbarkeit der Daten für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung ermöglicht, da diese (im Anhang als Gruppe D gekennzeichneten) Zusammensetzungen bereits im Jahr 2001 kontrolliert wurden.

    (8) Rückstände der Schädlingsbekämpfungsmittel Aldicarb, Bromopropylat, Cypermethrin, Methiocarb, Methomyl, Parathion und Tolylfluanid sollten zwischen 2002 und 2005 überwacht werden, was eine Prüfung der Verwendbarkeit der Daten für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung ermöglicht, da diese (im Anhang als Gruppe E gekennzeichneten) Zusammensetzungen im Jahr 2002 kontrolliert werden.

    (9) Für die Zahl der Probenahmen im Rahmen des koordinierten Sonderprogramms ist ein systematisches statistisches Konzept erforderlich. Die Codex-Alimentarius-Kommission hat ein solches Konzept ausgearbeitet(4). Dabei lässt sich aufgrund einer binomialen Wahrscheinlichkeitsverteilung berechnen, dass die Untersuchung einer Gesamtzahl von 459 Proben mit 99%iger Wahrscheinlichkeit zum Nachweis einer Probe führt, die Schädlingsbekämpfungsmittelrückstände über dem Bestimmungsgrenzwert (LOD) aufweist, wenn davon ausgegangen wird, dass 1 % der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Rückstände über dem LOD enthalten. Deshalb sollten im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum mindestens 459 Proben genommen werden. Den EFTA-Staaten wird empfohlen, je nach Bevölkerungs- und Verbraucherzahlen mindestens 12 Proben pro Erzeugnis und Jahr zu nehmen.

    (10) Leitlinienentwürfe für Qualitätskontrollverfahren zur Analyse von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen sind von den Sachverständigen der EU-Mitgliedstaaten in Oeiras, Portugal, am 15. und 16. September 1997 erörtert und in der Untergruppe Pflanzenschutzmittelrückstände der Arbeitsgruppe Pflanzenschutz am 20. und 21. November 1997 diskutiert und zur Kenntnis genommen worden. Es wurde vereinbart, dass diese Leitlinienentwürfe so weit wie möglich in den Analyselaboratorien der EU-Mitgliedstaaten angewandt und aufgrund dieser Erfahrung überarbeitet werden sollten. Die Leitlinien wurden von den Sachverständigen der EU-Mitgliedstaaten vom 15. bis 17. November 1999 in Athen, Griechenland, noch einmal erörtert und überprüft. Die überarbeiteten Leitlinien wurden dem Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz übermittelt und von der Kommission veröffentlicht(5).

    (11) Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 86/362/EWG und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 90/642/EWG geben die EFTA-Staaten die bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Kontrollprogramme angewandten Kriterien an, wenn sie der EFTA-Überwachungsbehörde Informationen über die Durchführung dieser Programme im folgenden Jahr übermitteln. Dabei sollen die Kriterien aufgeführt werden, nach denen die Anzahl der zu entnehmenden Proben und der durchzuführenden Analysen bestimmt wurde, sowie die Zahlenwerte und die Kriterien, anhand derer diese Zahlenwerte festgesetzt wurden. Gemäß Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung(6) sind Einzelheiten über die Zulassung der Laboratorien anzugeben, die die Analysen durchführen.

    (12) Die Ergebnisse der Kontrollprogramme eignen sich besonders für die Behandlung, Speicherung und Übertragung durch elektronische Datenverarbeitungsverfahren. Für die Übermittlung von Daten auf Diskette von den EU-Mitgliedstaaten an die Kommission wurden Formate entwickelt, die auch die EFTA-Staaten anwenden könnten und somit in der Lage wären, der EFTA-Überwachungsbehörde ihre Berichte im genormten Format zu übersenden. Für die Weiterentwicklung solcher genormten Formate werden Leitlinien ausgearbeitet -

    EMPFIEHLT DEN EFTA-STAATEN:

    1. Für die im Anhang dieser Empfehlung angegebenen Kombinationen von Produkt/ Schädlingsbekämpfungsmittelrückstand sind auf der Grundlage der zugeteilten Probenanzahl 12 Proben je Produkt zu entnehmen und zu analysieren, wobei dem jeweiligen Marktanteil an nationalen, an EWR- und Drittlandwaren in den EFTA-Staaten Rechnung getragen wird. Eines der Erzeugnisse soll auf mindestens ein mögliches Schädlingsbekämpfungsmittel, das ein akutes Risiko darstellt, untersucht werden, indem das jeweilige Erzeugnis auf die Einzelbestandteile der gemischten Probe wie folgt untersucht wird: Es sind zwei Proben einer angemessenen Anzahl Stoffe zu entnehmen, die möglichst von einem einzigen Hersteller stammen; wird in der ersten gemischten Probe ein nachweisbarer Gehalt an dem betreffenden Schädlingsbekämpfungsmittel gefunden, so werden die Stoffe der zweiten Probe einzeln analysiert. Im Jahr 2002 sollte bei diesen Analysen mindestens eine der folgenden Kombinationen berücksichtigt werden: Aldicarb/Kartoffeln, Aldicarb/Bananen, Oxydemeton-Methyl/Spinat, Chlorpropham/Kartoffeln und Phosmet/Birnen.

    2. Bis zum 31. August 2003 sind die Ergebnisse für den Teil des Sonderprogramms, wie es für das Jahr 2002 im Anhang vorgesehen ist, unter Angabe der verwendeten Analysemethoden und der erzielten Zahlenwerte, in Übereinstimmung mit den Leitlinien für Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen mitzuteilen. Dieser Bericht ist in einem in den Anhängen II und III der Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde für 1999 dargestellten Format - einschließlich des elektronischen Formats - zu erstellen(7).

    3. Der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten sind bis zum 31. August 2002 alle Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 86/362/EWR und Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 90/642/EWR über das Kontrolljahr 2001 zu übermitteln, um zumindest anhand von Stichproben die Einhaltung der Hoechstrückstandsgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln sicherzustellen. Zu übermitteln sind insbesondere:

    1. die Ergebnisse der nationalen Programme betreffend die Schädlingsbekämpfungsmittel in den Anhängen II der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG im Verhältnis zu den harmonisierten Werten und, sofern diese von der Gemeinschaft noch nicht festgesetzt wurden, im Verhältnis zu den geltenden nationalen Werten;

    2. Informationen über die Qualitätskontrollverfahren ihrer Laboratorien, insbesondere Informationen hinsichtlich der Aspekte in den Leitlinien der Qualitätskontrollverfahren von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen, die sie nicht oder nur mit Schwierigkeiten anwenden konnten;

    3. Informationen über die Zulassung der Analyselaboratorien, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 93/99/EWG zu erfolgen hat (einschließlich Art der Zulassung, Zulassungsstelle und Kopie des Zulassungsdokuments);

    4. Informationen über Eignungstests und Ringversuche, an denen das Laboratorium teilgenommen hat.

    4. Der Entwurf des nationalen Programms zur Kontrolle der Rückstandhöchstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln für das Jahr 2003 gemäß den Richtlinien 90/642/EWG und 86/362/EWG ist der EFTA-Überwachungsbehörde bis zum 30. September 2002 zu übermitteln.

    Diese Empfehlung ist an Island, Liechtenstein und Norwegen gerichtet.

    Brüssel, den 5. März 2002

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Bernd Hammermann

    Mitglied des Kollegiums

    Peter Dyrberg

    Direktor

    (1) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

    (2) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

    (3) ABl. L 78 vom 29.3.2000, S. 7.

    (4) Codex Alimentarius, Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Lebensmitteln, Rom 1994, ISBN 92-5-203271-1, Band 2, S. 372.

    (5) Dokument SANCO/3103/2000

    (http://europa.eu.int/comm/food/fs/ph_ps/pest/index_en.htm).

    (6) ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14.

    (7) ABl. L 74 vom 23.3.2000, Anhang II (Qualitätskontrollverfahren), S. 25 und Anhang III (Arbeitspapier/Berichtsformat), S. 38.

    ANHANG

    Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel/Produkt, die im Rahmen des Sonderprogramms gemäß Artikel 1 der Empfehlung kontrolliert werden

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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