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Document E2002C0912(01)

    Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 5. März 2002 über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung für 2002

    ABl. C 216 vom 12.9.2002, p. 4–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    E2002C0912(01)

    Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 5. März 2002 über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung für 2002

    Amtsblatt Nr. C 216 vom 12/09/2002 S. 0004 - 0008


    Empfehlung der EFTA-Überwachungsbehörde

    vom 5. März 2002

    über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung für 2002

    (2002/C 216/05)

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

    GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), insbesondere auf Artikel 109 und Protokoll 1,

    GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) und Protokoll 1,

    GESTÜTZT AUF den in Anhang II Kapitel XII Nummer 50 des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung)(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

    NACH ANHÖRUNG des EFTA-Lebensmittelausschusses, der die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt,

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

    (1) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des EWR zu gewährleisten, ist es erforderlich, koordinierte Lebensmittelüberwachungsprogramme im Europäischen Wirtschaftsraum zur Verbesserung der amtlichen Überwachung durch die EWR-Staaten durchzuführen.

    (2) Bei solchen Programmen liegt der Schwerpunkt auf der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften nach dem EWR-Abkommen, dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, den Verbraucherinteressen und dem lauteren Handel.

    (3) Artikel 3 des in Anhang II Kapitel XII Nummer 54 Buchstabe n) des EWR-Abkommens genannten Rechtsaktes (Richtlinie 93/99/EG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung)(2) bestimmt, dass die in Artikel 7 der Richtlinie 89/397/EG genannten Laboratorien die Kriterien der Europäischen Norm EN 45000, die durch die Norm EN ISO 17025:2000 ersetzt wurde, erfuellen müssen.

    (4) Die Ergebnisse der gleichzeitigen Umsetzung einzelstaatlicher und koordinierter Programme können Informationen und Erfahrungen als Grundlage für künftige Überwachungstätigkeiten liefern.

    (5) Die Europäische Kommission hat den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrer Empfehlung über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung für 2002 vorgeschlagen, ein entsprechendes Programm anzuwenden. Das Überwachungsprogramm der Gemeinschaft umfasst jedoch auch die Überwachung der Einhaltung der Gemeinschaftsregelungen über die Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel, die Zutaten enthalten können, die möglicherweise genetisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, aus derartigen Organismen bestehen oder aus ihnen hergestellt worden sind. Dieser Teil des Gemeinschaftsprogramms ist nicht in der Empfehlung an die EFTA-Staaten enthalten, da die einschlägigen Kennzeichnungsregelungen noch nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind -

    EMPFIEHLT DEN EFTA-STAATEN:

    1. Im Jahr 2002 Inspektionen und Kontrollen durchzuführen, gegebenenfalls Proben zu entnehmen und diese in Laboratorien zu untersuchen, mit dem Ziel

    - die bakteriologische Sicherheit von vorzerkleinertem frischem Obst und Gemüse sowie von Keimlingen zu ermitteln;

    - die bakteriologische Sicherheit von Obst- und Gemüsesäften zu ermitteln.

    2. Sicherzustellen, dass die in dieser Empfehlung nicht festgelegte Frequenz der Probenentnahme und Kontrollen ausreicht, um einen Überblick über den zu prüfenden Gegenstand zu erhalten.

    3. Die geforderten Auskünfte nach dem Muster der im Anhang dieser Empfehlung beigefügten Erfassungsbögen vorzulegen, um den Vergleich der Ergebnisse zu erleichtern. Diese Auskünfte sollten der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen mit einem erläuternden Bericht bis zum 1. Mai 2003 übermittelt werden.

    4. Lebensmittel, die im Rahmen dieses Programms analysiert werden, sollten Laboratorien vorgelegt werden, die den Bestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 93/99/EWG entsprechen.

    ANWENDUNGSBEREICH UND METHODEN

    A. Bakteriologische Sicherheit von vorzerkleinertem frischem Obst und Gemüse sowie von Keimlingen

    1. Anwendungsbereich des Programms

    EWR-Rechtsvorschriften zur Festlegung spezifischer mikrobiologischer Normen für frisches Obst und Gemüse gibt es nicht. Wie die Erfahrung zeigt, kann ein breites Spektrum dieser Erzeugnisse mit Mikroorganismen kontaminiert werden, einschließlich Erregern menschlicher Erkrankungen. Bei der Mehrzahl der gemeldeten Erkrankungen ging es um bakterielle Kontaminierung, insbesondere um Enterobacteriaceae (Salmonella spp., Escherichia coli O157:H7).

    Bestimmte Faktoren tragen zur mikrobiologischen Kontaminierung mit Erregern bei, insbesondere dann, wenn Obst und Gemüse roh verzehrt werden. Diese Erreger können aus landwirtschaftlichen Verfahren oder sonstigen Prozessen im Zuge der Produktionskette herrühren. Ein weiteres Phänomen, das zum mikrobiologischen Risiko für Verbraucher beiträgt, ist der steigende Konsum neuer Erzeugnisse (z. B. Keimlinge) oder von Obst und essbaren Pflanzen, die im Rahmen der Globalisierung des Handels importiert werden. Dazu kommt noch, dass Arbeitsgänge wie Schneiden, Tranchieren, Schälen und Zerkleinern die natürlichen Schutzmechanismen der intakten Pflanze eliminieren und die Möglichkeit schaffen, dass ein für das Wachstum von Kontaminanten geeignetes Medium entsteht.

    Die Anwendung der Grundsätze der guten landwirtschaftlichen Praxis und der guten Herstellungspraxis kann dazu beitragen, die mikrobiologischen Risiken in den Griff zu bekommen, die in allen Phasen der Herstellung von frischem Obst und Gemüse auftreten, vom Anbau über die Verpackung bis zum Vertrieb. Ein weiterer wichtiger Aspekt, wenn es darum geht, die Sicherheit von Obst und Gemüse zu gewährleisten, ist gegebenenfalls die wirksame Anwendung der HACCP-Prinzipien (Hazard analysis and critical control points - Risikoanalyse und Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte) gemäß Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene(3).

    Mit Hilfe dieses Programmteils sollen die bakteriologische Sicherheit von vorzerkleinertem frischem Obst und Gemüse sowie von Keimlingen ermittelt und mögliche Gefährdungen der menschlichen Gesundheit überwacht werden. Dazu wird empfohlen, die Anwendung der HACCP-Prinzipien durch die Lebensmittelunternehmer zu überprüfen und Tests auf bestimmte Erreger wie zum Beispiel Salmonella spp., toxigene E. Coli (insbesondere E. Coli O157:H7) und Listeria monocytogenes durchzuführen.

    2. Probenahme und Analysemethode

    Überprüft werden sollten für den unmittelbaren Verzehr bestimmtes geschältes, geschnittenes oder auf andere Weise verarbeitetes Obst und Gemüse, das roh verzehrt werden soll, sowie Keimlinge.

    Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sollten bei Herstellungsbetrieben und/oder im Einzelhandel Inspektionen durchführen, um die Anwendung der HACCP-Prinzipien zu überprüfen, und auch, sofern angebracht, Analyseproben nehmen. Diese Proben müssen jeweils mindestens 100 g umfassen, wobei das Erzeugnis in seiner Originalverpackung zu verbleiben hat. Proben sollten in Kühlbehältern unverzüglich an das Analyselabor eingesandt werden.

    Die Bestimmung des Probeumfangs liegt im Ermessen der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten.

    Den Laboratorien ist es freigestellt, Methoden ihrer Wahl zu benutzen, vorausgesetzt, der entsprechende Leistungsumfang wird dem zu erreichenden Ziel gerecht. Allerdings wird die neueste Fassung der ISO-Norm 6579 für den Nachweis von Salmonella empfohlen, die neueste Fassung der EN/ISO-Norm 16654 für den Nachweis von toxigenem E. Coli und die neueste Fassung der EN/ISO-Norm 11290-1 und der EN/ISO-Norm 11290-2 für den Nachweis von Listeria monocytogenes und die Keimzählung. Angewandt werden können ebenso weitere gleichwertige, von den zuständigen Behörden anerkannte Analysemethoden.

    Die Ergebnisse der nachfolgenden Kontrollen sollten in die Erfassungsbögen in Anhang I dieser Empfehlung aufgenommen werden.

    B. Bakteriologische Sicherheit von Obst- und Gemüsesäften

    1. Anwendungsbereich des Programms

    EWR-Bestimmungen zur Festlegung spezifischer mikrobiologischer Normen gibt es weder für Säfte noch für frisches Obst und Gemüse. Die Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene schreibt die Zubereitung von Säften unter hygienisch einwandfreien Bedingungen vor und verlangt von Lebensmittelbetrieben die Anwendung der HACCP-Prinzipien, um die Sicherheit und gesundheitliche Unbedenklichkeit ihrer Erzeugnisse zu gewährleisten. Desgleichen werden die Lebensmittelbetriebe ermutigt, freiwillig Verhaltensmaßregeln auszuarbeiten und anzuwenden, mit denen die Kontaminierung von Obst während des Anbaus, der Ernte, der Lagerung und der Verarbeitung zu Saft sowie die Kontaminierung von Fruchtsaftkonzentrat während der Lagerung und des Transports oder der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands als Fruchtsaft für den Verzehr möglichst gering gehalten wird.

    Wie die Erfahrung zeigt, können alle Säfte (Obst- und Gemüsesäfte) mit Mikroorganismen kontaminiert werden, insbesondere Saft, der keinerlei Hitzebehandlung unterzogen worden ist. Zwar besteht anerkanntermaßen eine niedrige Wahrscheinlichkeit, dass Saft mit gefährlichen Erregern kontaminiert wird, wenn dies aber geschieht, können die Folgen für Risikogruppen schwerwiegend sein. Bei der Mehrzahl der gemeldeten Erkrankungen ging es um Erreger wie z. B. Salmonella spp. und Escherichia coli O157:H7.

    Mit Hilfe dieses Programmteils sollen die bakteriologische Sicherheit von Obst- und Gemüsesäften ermittelt und mögliche Gefährdungen der menschlichen Gesundheit überwacht werden. Dazu wird empfohlen, die Anwendung der HACCP-Prinzipien durch die Lebensmittelunternehmer zu überprüfen und Tests auf bestimmte Erreger wie zum Beispiel Salmonella spp., toxigene E. Coli (insbesondere E. Coli O157:H7) und Listeria monocytogenes durchzuführen.

    2. Probenahme und Analysemethode

    Überprüft werden sollten Obst- und Gemüsesäfte, insbesondere Apfelsäfte und Säfte aus Zitrusfrüchten, die nicht pasteurisiert worden sind.

    Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sollten bei Herstellungsbetrieben und/oder im Einzelhandel Inspektionen durchführen, um die Anwendung der HACCP-Prinzipien zu überprüfen und auch, sofern angebracht, Analyseproben nehmen. Es wird empfohlen, für die Probenahme und Analysemethoden dieselben Kriterien anzuwenden wie unter Absatz A Ziffer 2 für frisches Obst und Gemüse.

    Die Ergebnisse der Kontrollen sollten in die Erfassungsbögen in Anhang II dieser Empfehlung aufgenommen werden.

    Diese Empfehlung ist an Island, Liechtenstein und Norwegen gerichtet.

    Brüssel, den 5. März 2002

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Bernd Hammermann

    Mitglied des Kollegiums

    Peter Dyrberg

    Direktor

    (1) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 23. Nachstehend Richtlinie 89/397/EWG genannt.

    (2) ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14. Nachstehend Richtlinie 93/99/EWG genannt.

    (3) ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 1.

    ANHANG I

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    ANHANG II

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