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Document 52002XC0813(04)
Notice to importers in the European Community of controlled and new substances that deplete the ozone layer, regarding Regulation (EC) No 2037/2000 of the European Parliament and of the Council on substances that deplete the ozone layer
Bekanntmachung für EG-Importeure von geregelten und neuen Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Bekanntmachung für EG-Importeure von geregelten und neuen Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
ABl. C 193 vom 13.8.2002, p. 11–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Bekanntmachung für EG-Importeure von geregelten und neuen Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Amtsblatt Nr. C 193 vom 13/08/2002 S. 0011 - 0015
Bekanntmachung für EG-Importeure von geregelten und neuen Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen(1) (2002/C 193/05) I. Diese Bekanntmachung richtet sich an Unternehmen, die im Jahre 2003 folgende Stoffe aus Ländern, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, in die Europäische Gemeinschaft einführen wollen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sind mengenmäßige Beschränkungen festzulegen und den Herstellern und Importeuren für die Einfuhren der unter den Gruppen I bis VIII des Anhangs I dieser Bekanntmachung aufgeführten Stoffe gemäß dem Verfahren nach Artikel 18 Absatz 2 Quoten für das Jahr 2003 zuzuweisen(2). Quoten sind zuzuweisen für: a) Methylbromid, auch bei Verwendung für Quarantänezwecke und Zwecke der Vorbehandlung von Lieferbehältern entsprechend den Definitionen der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls; b) HFCKW; c) Einfuhren für wesentliche oder kritische Verwendungszwecke, d. h. Verwendungszwecke, die nach den im Beschluss IV/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls festgelegten Kriterien als wesentlich gelten und von der Kommission gemäß Artikel 18 der Verordnung gebilligt wurden. Eine getrennte Bekanntmachung über wesentliche Verwendungszwecke wurde bereits veröffentlicht; d) Verwendung als Ausgangsstoff: Umwandlung eines geregelten Stoffes, wobei die gesamte Menge in einen anderen als den ursprünglichen Zustand übergeführt wird; e) Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff: geregelte Stoffe, die als chemische Verarbeitungshilfsmittel in bestehenden Anlagen, die unbedeutende Emissionen verursachen, zum Einsatz kommen; f) Vernichtung: geregelte Stoffe, die nach einem von den Vertragsparteien des Montrealer Protokolls anerkannten Verfahren, durch das der Stoff vollständig oder zu einem wesentlichen Teil dauerhaft umgewandelt oder abgebaut wird, vernichtet werden sollen. Die Menge, die 2003 von Herstellern und Importeuren in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht und/oder für den Eigenbedarf verwendet werden darf, berechnet sich für Methylbromid, das für andere als Quarantänezwecke und Zwecke der Vorbehandlung von Lieferbehältern bestimmt ist, nach Artikel 4 Absatz 2 i) Buchstabe c) der Verordnung und für HFCKW nach Artikel 4 Absatz 3 i) Buchstabe d) der Verordnung. III. Unternehmen, die HFCKW importieren, können wie folgt eingestuft werden: - Importeure die HFCKW in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr bringen wollen, diese aber nicht produzieren; - Hersteller in der Europäischen Gemeinschaft, die für den Eigenbedarf zusätzlich HFCKW einführen, um diese in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr zu bringen. IV. Die Einfuhrmengen für das Jahr 2003 unterliegen Einfuhrlizenzen. Gemäß Artikel 6 der Verordnung dürfen Unternehmen nur dann geregelte Stoffe einführen, wenn sie im Besitz einer von der Kommission ausgestellten Einfuhrlizenz sind. V. Gemäß Artikel 22 der Verordnung ist die Einfuhr neuer, in Anhang II dieser Verordnung aufgeführter Stoffe (Bromchlormethan) verboten, außer zur Verwendung als Ausgangsstoff. VI. Im Sinne dieser Verordnung werden die Mengen in ODP-t gemessen, um dem Ozonabbaupotential der Stoffe Rechnung zu tragen(3). VII. Die Kommission fordert Unternehmen, denen für das Jahr 2002 keine Quote zugeteilt wurde und die bei der Kommission für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 die Zuteilung einer Quote beantragen möchten, hiermit auf, dies der Kommission binnen einem Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung mitzuteilen. Schutz der Ozonschicht Europäische Kommission Generaldirektion Umwelt Referat ENV.E.1 - Klimaänderungen B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 299 87 64 E-Mail: env-ods@cec.eu.int VIII. Unternehmen, denen im Jahr 2002 eine Quote zugeteilt wurde, sollten ihre Erklärung anhand der Formulare abgeben, die auf der Seite http://europa.eu.int/comm/environment/ods/index.htm des Europa-Servers geladen werden können. Eine Kopie des Lizenzantrags ist an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu senden (siehe Anhang II). IX. Nach Eingang der Anträge wird die Europäische Kommission diese prüfen und für jeden Hersteller und Importeur nach Rücksprache mit dem in Artikel 18 genannten Verwaltungsausschuss Quoten festlegen. Die zugeteilten Quoten werden auf der Europa-Webseite veröffentlicht, ferner werden alle Antragsteller per Post unterrichtet. X. Um im Jahr 2003 geregelte Stoffe einführen zu können, müssen Unternehmen, denen eine Quote zugeteilt wurde, bei der Kommission einen Antrag auf eine Einfuhrlizenz stellen. Nachdem sich die Dienststellen der Kommission vergewissert haben, dass der Antrag den genehmigten Quoten entspricht und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 erfuellt, wird eine Einfuhrlizenz erteilt. Die Kommission behält sich das Recht vor, eine Einfuhrlizenz zu verweigern, wenn der einzuführende Stoff nicht seiner Beschreibung entspricht, für einen anderen als den genehmigten Zweck verwendet werden könnte oder nicht entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingeführt werden kann. XI. Importeure zurückgewonnener oder aufgearbeiteter Stoffe müssen bei jedem Lizenzantrag zusätzliche Angaben über Herkunft und Bestimmung des Stoffes und dessen vorgesehene Verarbeitung machen. Außerdem kann eine Analysebescheinigung verlangt werden. (1) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 26). (2) Geregelte Stoffe oder Gemische, die in einem anderen verarbeiteten Erzeugnis, aber nicht in Behältern für den Transport oder die Aufbewahrung des Stoffes eingeführt werden, sind von dieser Bekanntmachung nicht betroffen. (3) Gemische: Nur die im Gemisch enthaltene Menge des geregelten Stoffes ist bei der Ermittlung der ODP-Menge zu berücksichtigen. 1,1,1-Trichlorethan wird immer mit Stabilisierungsmitteln in den Verkehr gebracht. Die Importeure sollten mit ihren Lieferanten absprechen, welcher Prozentanteil an Stabilisierungsmitteln vor der Berechnung der gewichteten ODP-Menge abzuziehen ist. ANHANG I ERFASSTE STOFFE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> NEUE STOFFE BROMCHLORMETHAN ALLEGATO II / /ANEXO II / /ANEXO II / /ANNEX II / /ANNEXE II / /ANHANG II / /BIJLAGE II / /BILAG II / /BILAGA II / /LIITE II / /ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ II ÖSTERREICH Mr Paul Krajnik Ministry of the Agriculture, Forestry, Environment and Water Management Chemicals Department Stubenbastei 5 A - 1010 Wien BELGIQUE/BELGÏE Mr Roland Marijnissen Ministère Fédéral des Affaires Sociales de la Santé publique et de l'Environnement Cité administrative de l'État 19, Boulevard Pacheco - boîte 5 B - 1010 Brussels DANMARK Mr Mikkel Aaman Sørensen Miljøstyrelsen (EPA) Strandgade 29 DK - 1401 Copenhagen K SUOMI/FINLAND Mrs Eliisa Irpola Finnish Environment Institute Chemicals Division Kesäkatu 6 FIN - 00121 Helsinki FRANCE Mme Laurence Musset Ministère de l'Écologie et du développement durable DRPR/BSPC 20, avenue de Ségur F - 75302 Paris 07 SP DEUTSCHLAND Mr Rolf Angelhardt Ministry for Environment Dept. IG 11 5 PO Box 120629 D - 53048 Bonn ΕΛΛΑΣ Mrs Elpida Politis Ministry for the Environment, Physical Planning and Public Works International Activities and EEC Department 17 Ameliedos Street GR - 115 23 Athens IRELAND Mr David Moore Inspector (Environment) Dept of Environment and Local Government Custom House Dublin 1 Ireland ITALIA Dr Federica Fricano Dept of Global Environment, International and Regional Conventions Via Cristoforo Colombo 44 I - 00147 Roma LUXEMBOURG Mr Pierre Dornseiffer Administration de l'Environnement Division Air/Brut 16, rue Eugene Ruppert L - 2453 Luxembourg PORTUGAL Dra. Cristina Vaz Nunes Ministério do Ambiente Rua da Murgueira-Zambujal P - 2721-865 Amadora ESPAÑA Sra María Teresa Barres Dirección General de Calidad y Evaluación Ambiental Ministerio de Medio Ambiente Pza San Juan de la Cruz s/n E - 28071 Madrid SVERIGE Ms Maria Ujfalusi Swedish Environmental Protection Agency Naturvårdsverket Blekholmsterassen 36 S - 106 48 Stockholm NEDERLAND Mr H. Nieuwenhuis Ministry of Environment Rijnstraat 8 2500 GX Den Haag Nederland UNITED KINGDOM Mrs Maria Nolan Global Atmosphere Division UK Dept of Environment, Food and Rural Affairs 3rd floor - zone 3/A3 Ashdown House 123 Victoria Street London SW1E 6DE United Kingdom