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Document 92002E000005

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0005/02 von Chris Davies (ELDR) an die Kommission. Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

ABl. C 172E vom 18.7.2002, p. 121–122 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92002E0005

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0005/02 von Chris Davies (ELDR) an die Kommission. Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

Amtsblatt Nr. 172 E vom 18/07/2002 S. 0121 - 0122


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0005/02

von Chris Davies (ELDR) an die Kommission

(17. Januar 2002)

Betrifft: Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

Der britische Umweltminister, Michael Meacher, hat im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000(1) über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, am 11. Dezember 2001 im Unterhaus erklärt, dass sich die britische Regierung bereits vor Oktober 2000 in der Frage der Auslegung der Verordnung bezüglich der Extraktion von Fluorchorkohlenwasserstoffen aus Kühlanlagen und Schaumstoffen in Kühlschränken an die Kommission gewandt habe, jedoch erst 18 Monaten später, d. h. im Juni 2001, eine Antwort erhalten habe, weshalb die erforderlichen Maßnahmen im Vereinigten Königreich erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt seien.

Die Kommission wird gebeten mitzuteilen, welche Kontakte es ihrer Auffassung nach mit der britischen Regierung in dieser Frage ab dem Zeitpunkt des ersten Entwurfs bis zu dessen endgültiger Annahme gegeben hat.

(1) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(7. März 2002)

Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ist am 1. Oktober 2000 in Kraft getreten. In Artikel 16 Absatz 1 ist die Forderung enthalten, dass geregelte Stoffe wie Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), die in Haushaltskühl- und -gefriergeräten enthalten sind, ab 1. Januar 2002 rückgewonnen und zerstört werden. Da FCKW auf die Ozonschicht eine sehr zerstörerische

Wirkung haben, und da im Schaum ungefähr 75 % und im Kühlsystem nur 25 % der FCKW enthalten sind, wird nach Artikel 16 Absatz 3 ab 1. Oktober 2000 die Rückgewinnung von FCKW aus Produkten wie Schaum, falls praktikabel, gefordert.

Das Vereinigte Königreich hat sehr bald nach Inkrafttreten der Verordnung die praktische Durchführbarkeit der Rückgewinnung von FCKW aus Isolierschaum in Kühlgeräten in Zweifel gezogen, da die Antwort auf diese Frage in zwei wichtigen Bereichen Auswirkungen für die Durchführung dieser Verordnung hat. Wenn die Rückgewinnung von FCKW aus Schaum als durchführbar gilt, müsste das Vereinigte Königreich nicht nur ab 1. Januar 2002 für Recycling- und Rückgewinnungsanlagen sorgen, sondern auch ab 1. Oktober 2000 die beträchtliche Ausfuhr von Gebrauchtkühlgeräten mit FCKW enthaltendem Schaum aus dem Vereinigten Königreich verbieten. Nach Artikel 11 sind speziell die Ausfuhren von FCKW enthaltenden Produkten aus der Gemeinschaft verboten, da sich das Montrealer Protokoll, ein internationales Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht, gegen Ausfuhren wendet, die die Abhängigkeit von Entwicklungsländern von alten Technologien verstärken würden.

Das Thema Rückgewinnung von FCKW aus Kühlgeräten wurde auf der ersten Sitzung des Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 18 der Verordnung am 4. Oktober 2000 diskutiert, der 4 Tage nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zusammen getreten ist. Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss führte die Kommission. Im Sitzungsbericht, der von allen Mitgliedstaaten, einschließlich des Vereinigten Königreichs, genehmigt wurde, ist vermerkt, dass der Ausschuss darin übereinstimmte, dass FCKW enthaltender Schaum als Produkt einzustufen ist und folglich unter die Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 3 fällt. Artikel 16 Absatz 3 fordert die Rückgewinnung von FCKW aus Schaum, sofern dies möglich ist. Die Vertreter mehrerer Mitgliedstaaten erklärten, dass die Rückgewinnung aus Schaum seit vielen Jahren praktiziert werde und nannten in Betrieb befindliche kommerzielle Recyclinganlagen, an die das Vereinigte Königreich nötigenfalls Gebrauchtkühlgeräte schicken könne.

Die Kommission hat auf Ersuchen eines Vertreters der britischen Regierung am 24. Januar 2001 in Brüssel eine weitere Sitzung mit dem Vereinigten Königreich und anderen Mitgliedstaaten abgehalten, um das Verbot der Ausfuhr von FCKW enthaltenden Kühlgeräten zu erörtern. Auf dieser Sitzung zweifelte das Vereinigte Königreich noch immer die praktische Durchführbarkeit der Rückgewinnung von FCKW aus dem Schaum von Gebrauchtkühlgeräten an, während andere Mitgliedstaaten weiterhin versicherten, dass bei ihnen einschlägige kommerzielle Anlagen bestuenden. Daraufhin stimmte die Kommission zu, eine Erhebung in den Mitgliedstaaten durchzuführen, um die kommerziellen Tätigkeiten auf dem Gebiet des Recycling von Kühlgeräten in der Gemeinschaft festzustellen. Aus den Ergebnissen dieser Erhebung, die den Vertretern der Mitgliedstaaten auf der darauffolgenden Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 13. und 14. März 2001 vorgelegt wurden, geht hervor, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten, und zwar Italien, Deutschland, Dänemark und Schweden, die Rückgewinnung von FCKW aus Schaum und Kühlsystemen praktiziert wird.

Der Regierung des Vereinigten Königreichs wurde daher erst am 4. Oktober 2000 zum ersten Mal mitgeteilt, dass die Rückgewinnung von FCKW sowohl aus dem Kühlsystem als auch aus dem Schaum von Gebrauchtkühlgeräten praktisch möglich ist. Die Kommission weist darauf hin, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs kürzlich Verfahren eingeführt hat, um die Einhaltung dieses Aspekts der Verordnung zu fördern.

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