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Document 92001E003684

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3684/01 von Nicholas Clegg (ELDR) an die Kommission. Tierversuche.

ABl. C 172E vom 18.7.2002, p. 113–113 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E3684

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3684/01 von Nicholas Clegg (ELDR) an die Kommission. Tierversuche.

Amtsblatt Nr. 172 E vom 18/07/2002 S. 0113 - 0113


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3684/01

von Nicholas Clegg (ELDR) an die Kommission

(17. Januar 2002)

Betrifft: Tierversuche

Trifft die Kommission bei der Vorbereitung der Durchführung der Chemikalienpolitik Vorkehrungen zur Einbeziehung neuer Versuche ohne Verwendung von Tieren in den Anhang V der Richtlinie über gefährliche Stoffe?

Was wird unternommen, damit das gegenwärtige Verfahren der Validierung und Zulassung neuer Versuche ohne Verwendung von Tieren beschleunigt wird, so dass bestehende Tierversuche rechtzeitig zur Einführung der Chemikalienpolitik ersetzt werden können?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(28. Februar 2002)

Die Kommission fördert die Entwicklung und Validierung von Versuchen ohne Verwendung von Tieren, insbesondere durch die Arbeiten des Europäischen Zentrums zur Validierung alternativer Methoden (ECVAM), das Teil der Gemeinsamen Forschungsstelle ist. Sobald derartige Methoden validiert sind, werden sie in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(1) aufgenommen. Diese Bemühungen werden sowohl während der Ausarbeitung der neuen Rechtsvorschriften über chemische Stoffe als auch nach deren Inkrafttreten fortgesetzt. Ferner werden die Arbeiten zur Revision der bestehenden auf Tierversuchen basierenden Methoden in Anhang V fortgesetzt, um die Verwendung von Versuchstieren soweit wie möglich zu vermindern.

Gegenwärtig werden die Fortschritte bei der Validierung neuer Versuchsmethoden ohne Verwendung von Tieren untersucht, um festzustellen, welche Methoden innerhalb des im Weißbuch über eine Strategie für eine künftige Chemikalienpolitik genannten Zeitrahmens zur Verfügung stehen werden(2).

(1) ABl. P 196 vom 16.8.1967.

(2) KOM(2001) 88 endg.

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