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Document 92001E003446

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3446/01 von Marianne Thyssen (PPE-DE) an die Kommission. Amtssprachen in den europäischen Institutionen.

ABl. C 172E vom 18.7.2002, p. 54–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E3446

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3446/01 von Marianne Thyssen (PPE-DE) an die Kommission. Amtssprachen in den europäischen Institutionen.

Amtsblatt Nr. 172 E vom 18/07/2002 S. 0054 - 0055


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3446/01

von Marianne Thyssen (PPE-DE) an die Kommission

(6. Dezember 2001)

Betrifft: Amtssprachen in den europäischen Institutionen

Am 10. Juli 2001 hat die Kommission in Amtsblatt S 130 eine Ausschreibung (Referenznummer D1/ASS/2001/0053) betreffend Hilfe und technische Unterstützung für Aufgaben im Zusammenhang mit LIFE (im Bereich Naturschutz), die in den 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in einigen Beitrittsländern finanziert werden, veröffentlicht.

Im technischen Anhang dieser Ausschreibung werden unter Punkt 1.6 Buchstabe c die Auswahlkriterien und die Zusammensetzung des Teams ganz klar festgelegt.

Danach müssen Teamleiter und stellvertretender Teamleiter sowie das übrige Personal mit Koordinierungsbefugnissen gegenüber der Kommission neben aktiver Kenntnis des Englischen und/oder Französischen zumindest passive Kenntnis der betreffenden anderen Sprache haben. Diese beiden Sprachen sollen die offiziellen Sprachen bei allen Kontakten mit der Kommission sein.

Gemäß Artikel 21 und Artikel 290 des Vertrags, in denen die Frage der Sprachenverwendung in den europäischen Institutionen auf der Grundlage von Artikel 2 der Verordnung 1/58(1) des Rates geregelt wird, gibt es 11 (elf) Amtssprachen, mit denen die gemeinschaftlichen Institutionen arbeiten, kommunizieren und Kontakte herstellen sowie die Tätigkeiten, Beschlüsse, Dokumente und Rechtsakte verbreiten müssen.

Was ist die Rechtsgrundlage für die spezielle Bestimmung in der obengenannten Ausschreibung, dass das Englische und das Französische die offiziellen Sprachen der EU bei sämtlichen Kontakten mit der Kommission sind, bzw. ist dies nicht in Widerspruch zum Vertrag und zur Verordnung 1/58?

Ist die Kommission nicht der Auffassung, dass sie sich mit besagter Ausschreibung der Sprachendiskriminierung und der Wettbewerbsverzerrung schuldig macht?

Kann die Kommission genaue Einzelheiten und Ergebnisse im Hinblick auf sämtliche Personen mitteilen, die sich gemäß den im technischen Anhang der besagte Ausschreibung genannten Auswahlkriterien an dieser Ausschreibung beteiligt haben?

(1) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.

Gemeinsame Antwortvon Frau Wallström im Namen der Kommissionauf die Schriftlichen Anfragen P-3404/01, P-3405/01, P-3446/01 und P-3447/01

(26. März 2002)

Die Verordnung LIFE (Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt(1)) sieht vor, dass 5 % der Mittel in die Begleitmaßnahmen fließen, die insbesondere der Bewertung, Überwachung und Förderung von Maßnahmen im Rahmen des LIFE -Instruments dienen.

Im Rahmen der Ausführung dieser Bestimmung der Verordnung hat die Generaldirektion Umwelt die Ausschreibung ENV.D1/ASS/2001/0053 veröffentlicht, bei der es um Unterstützung für Aufgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen des LIFE-Umwelt-Programms geht.

Im technischen Anhang dieser Ausschreibung wird verlangt, dass das ausgewählte Team alle Gemeinschaftssprachen abdecken muss, damit mit den Zuschussempfängern in allen Mitgliedstaaten Kontakt gehalten werden kann und die in allen Gemeinschaftssprachen eingegangenen Projekte verfolgt werden können.

Aus praktischen Gründen sind die Arbeits- und Kommunikationssprachen auf zwei begrenzt (Englisch und Französisch), damit die Kommunikation aller Mitglieder des Teams untereinander und mit der Kommission einfacher ist. Für den Leiter des Teams und die für die Koordinierung mit der Kommission zuständigen Mitarbeiter wird verlangt, dass sie neben der aktiven Kenntnis des Englischen und/oder Französischen zumindest eine passive Kenntnis der anderen Sprache haben. Dabei handelt es sich um die Arbeitssprachen, die den Mitgliedern des für die Verwaltung des LIFE-Programms zuständigen Referats gemeinsam sind und in denen die Arbeitspapiere dieses Referats verfasst sind.

Diese Auflage im Rahmen eines Einzelvertrags über technische Hilfe kann die Sprachenregelung der Gemeinschaft nicht in Frage stellen.

Eine solche Auflage stellt keine Verzerrung des Marktes dar. Vielmehr geht es darum, die Qualität und Kohärenz der Arbeit des Teams zu sichern und damit für effizientes Arbeiten zu sorgen.

Darüber hinaus erfuellten drei der insgesamt fünf eingegangen Angebote das Auswahlkriterium zu den Sprachen.

Das Ergebnis der Bewertung der Auswahlkriterien für alle eingegangen Angebote wird den Herren Abgeordneten direkt sowie dem Generalsekretariat des Parlaments zugesandt.

(1) ABl. L 192 vom 28.7.2000.

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