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Document 92001E003399

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3399/01 von Nelly Maes (Verts/ALE) an die Kommission. Ausbeutung des Patents auf Brustkrebsgen.

    ABl. C 172E vom 18.7.2002, p. 52–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    92001E3399

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3399/01 von Nelly Maes (Verts/ALE) an die Kommission. Ausbeutung des Patents auf Brustkrebsgen.

    Amtsblatt Nr. 172 E vom 18/07/2002 S. 0052 - 0053


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-3399/01

    von Nelly Maes (Verts/ALE) an die Kommission

    (21. Dezember 2001)

    Betrifft: Ausbeutung des Patents auf Brustkrebsgen

    Vor rund sieben Jahren hat das amerikanische Unternehmen Myriad den genetischen Code eines Brustkrebsgens entschlüsselt und damit das Recht erworben, dieses selbst entdeckte Gen patentieren zu lassen. Dieses Recht wird von den belgischen Zentren für Gentechnik nicht angefochten, wohl aber die Tatsache, dass das Unternehmen dieses Patent schamlos auszubeuten gedenkt. Das Unternehmen ist gewillt, sein Monopol sehr eng anzuwenden. Alle nicht von Myriad durchgeführten Versuche mit dem Brustkrebsgen müssen eingestellt werden. Damit verfügt das Unternehmen über das Alleinrecht, Frauen auf veränderte Brustkrebsgene zu untersuchen, und dies natürlich gegen eine beträchtliche Vergütung. Dadurch verschlechtert sich die Dienstleistung am Patienten erheblich, da ein DNA-Test fester Bestandteil eines klinischen Diagnoseverfahrens ist. Nach Ansicht des Europäischen Parlaments ist ein Diagnoseverfahren nicht patentierbar. Außerdem verwendet das Unternehmen ein automatisiertes Testverfahren, mit dem nach Angaben eines Sprechers des französischen Institut Curie nur 10-20 % aller Fehler in Genen entdeckt werden.

    Ist die Kommission nicht auch der Ansicht, dass die Freiheit der Forschung gewahrt werden muss? Ist sie nicht auch der Auffassung, dass der allgemeine Nutzen der medizinischen Forschung stets das Ziel bleiben muss, das als solches kommerziellen Erwägungen nicht untergeordnet werden darf?

    Wenn nein, ist die Kommission dann mit den hohen Kosten einverstanden, die mit der Nutzung der unter ein Patent fallenden Informationen verbunden sind, wodurch die Forschung im diagnostischen und therapeutischen Bereich behindert wird?

    Ist die Kommission daher nicht auch der Ansicht, dass ein monopolartiges System der Ausbeutung des Gens entsteht?

    Wenn ja, welche Schritte gedenkt die Kommission gegen diesen Präzedenzfall zu unternehmen?

    Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission

    (27. März 2002)

    Die Frau Abgeordnete hat die Kommission auf ein Patent aufmerksam gemacht, das das Europäische Patentamt für einen Test zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen erteilt hat.

    Einleitend sei darauf hingewiesen, dass nachdem Dritte Einspruch gegen dieses Patent erhoben haben, nunmehr die Beschwerdekammern der Europäischen Patentorganisation über dessen Gültigkeit und Geltungsumfang entscheiden müssen.

    Die Kommission möchte betonen, dass die Richtlinie 98/44 den in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft festgelegten allgemeinen Grundsatz des Forschungsprivilegs nicht in Frage stellen soll. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen und gemäß diesem Grundsatz stellen Handlungen im privaten Bereich für nichtgewerbliche Zwecke sowie Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen, keine Patentverletzung dar. Die Richtlinie 98/44 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen(1) hat dieses Prinzip nicht außer Kraft gesetzt, ferner wird in dem Text daran erinnert,

    dass es nicht Ziel der Richtlinie ist, die Kontrolle der Forschung oder der Anwendung oder Vermarktung ihrer Ergebnisse zu regeln; es gelten weiterhin die einschlägigen nationalen, gemeinschaftlichen oder internationalen Vorschriften. Auch der Entwurf für eine Verordnung über das Gemeinschaftspatent(2) beinhaltet den Grundsatz der Freiheit der Forschung.

    Werden Forschungsergebnisse gewerblich genutzt und wird bei diesen Ergebnissen eine bereits patentierte Technik verwendet, so muss jedoch in jedem Fall eine Abhängigkeitslizenz vom Patentinhaber erlangt werden. Verweigert dieser eine Lizenz zu angemessenen Bedingungen, kann eine Zwangslizenz nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften des Mitgliedstaates erteilt werden.

    Außerdem soll daran erinnert werden, dass in den Rechtsvorschriften der meisten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein Vorbenutzungsrecht verankert ist, das es jedermann, der vor Anmeldung des Patentes(3) die Erfindung in der Europäischen Gemeinschaft benutzt oder wirkliche und ernsthafte Anstalten für eine solche Benutzung getroffen hat, gestattet, die Erfindungen weiter oder wie geplant zu benutzen. Auch dieser Grundsatz ist uneingeschränkt in den Entwurf für die Verordnung über das Gemeinschaftspatent übernommen worden.

    Schließlich beabsichtigt die Kommission, die Frage des Schutzumfanges von Erfindungen, die sich auf Gensequenzen beziehen, eingehend zu prüfen und ihre Anmerkungen in dem in Richtlinie 98/44 vorgeschriebenen Bericht dem Rat und dem Parlament vorzulegen.

    (1) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.

    (2) KOM(2000) 412 endg.

    (3) oder wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag der Anmeldung, auf deren Grundlage das Patent erteilt wird.

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