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Document 92001E002875

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2875/01 von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission. Neue Steuervorschriften in der Bundesrepublik Deutschland.

ABl. C 172E vom 18.7.2002, p. 17–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E2875

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2875/01 von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission. Neue Steuervorschriften in der Bundesrepublik Deutschland.

Amtsblatt Nr. 172 E vom 18/07/2002 S. 0017 - 0017


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2875/01

von Elly Plooij-van Gorsel (ELDR) an die Kommission

(22. Oktober 2001)

Betrifft: Neue Steuervorschriften in der Bundesrepublik Deutschland

Am 7. September 2001 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe in Kraft. Dieses Gesetz bestimmt, dass ein Auftraggeber 15 % der Brutto zu erbringenden Gegenleistungen für Rechnungen des Bauleistenden als Steuerabzug einzubehalten und den deutschen Steuerbehörden zu zahlen hat. Dieser Betrag gilt als Steuerbetrag für gegebenenfalls in Deutschland zahlbare Körperschafts-, Einkommens- und/oder Umsatzsteuern.

Das Finanzamt Kleve, das für die niederländischen Unternehmen mit der Durchführung des Gesetzes befasst ist, hat jedoch immer noch keine Maßnahmen im Hinblick auf eine effiziente Durchführung des Gesetzes getroffen. Es fehlen nicht nur die erforderlichen Durchführungsbestimmungen, sondern es fehlt dem Finanzamt Kleve an Personal und an Instrumenten, um die Vorschriften durchführen zu können. Diese Probleme lassen sich wohl kaum kurzfristig lösen. Vielen exportierenden niederländischen Unternehmen droht dadurch ein finanzielles und administratives Chaos.

1. Ist der Kommission die Situation bekannt?

2. Teilt die Kommission die Auffassung, dass diese erheblichen unklaren verwaltungstechnischen Verpflichtungen die Tätigkeit niederländischer Unternehmen in Deutschland sehr erschweren und daher wettbewerbsverzerrend sind?

3. Teilt die Kommission die Auffassung, dass, wenn keine klaren Durchführungsmaßnahmen erfolgen, die Durchführung des Gesetzes ausgesetzt werden muss, bis die Durchführungsbestimmungen bekannt sind?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(21. Dezember 2001)

1. Der Kommission ist das Gesetz vom 30. August 2001 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 2267) bekannt; es sieht auf Betreiben der Kommission im Gegensatz zu dem früheren Gesetz mit ähnlicher Zielsetzung keine unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Unternehmen mehr vor. Der in dem darin neu gefaßten § 48 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebene Steuerabzug ist erstmals auf Gegenleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 erbracht werden.

2. und 3. Die Kommission hat Schreiben ausländischer Unternehmer erhalten und prüfen die darin enthaltenen Tatsachen dahingehend, ob die tatsächliche Anwendung dieses neuen Gesetzes zu indirekten Diskriminierungen ausländischer Unternehmen führt. Gegebenenfalls wird die Kommission die erforderlichen Schritte zur Beseitigung mit dem EG-Vertrag unvereinbarer Maßnahmen unternehmen.

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