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Document 92001E002323

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2323/01 von Michael Cashman (PSE) an die Kommission. Visa für Bürger aus Drittländern.

ABl. C 172E vom 18.7.2002, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E2323

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2323/01 von Michael Cashman (PSE) an die Kommission. Visa für Bürger aus Drittländern.

Amtsblatt Nr. 172 E vom 18/07/2002 S. 0006 - 0007


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2323/01

von Michael Cashman (PSE) an die Kommission

(31. Juli 2001)

Betrifft: Visa für Bürger aus Drittländern

Kann die Kommission erläutern, wie einfach legal in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Bürger aus Drittländern Visa für Reisen innerhalb der Europäischen Union erhalten können? Kann die Kommission sich insbesondere zu dem Fall äußern, in dem ein in der EU ansässiger Bürger eines Drittlands mit einem Bürger der Europäischen Union verheiratet ist?

Antwort von Herrn Vitorino Im Namen der Kommission

(6. September 2001)

Zwischen den im Rahmen von Schengen zusammengeschlossenen Mitgliedstaaten besteht eine enge Zusammenarbeit bei der Festlegung der Bedingungen, unter denen Drittstaatsangehörige in einem Raum ohne Binnengrenzen Reisefreiheit genießen. Dieser sogenannte Schengen-Besitzstand wurde durch den Vertrag von Amsterdam(1) in den Besitzstand der Gemeinschaft/Union überführt.

Im Falle von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, sieht Artikel 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens in den Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand anwenden, Befreiung von der Visumpflicht vor (gilt nicht für das Vereinigte Königreich und Irland, wohl aber für Norwegen und Island). In diesen Ländern können Drittstaatsangehörige sich frei bewegen, sofern sie im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, die Bestimmungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e des Schengener Durchführungsübereinkommens erfuellen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betreffenden Mitgliedstaates stehen.

Im Falle von Drittstaatsangehörigen, die zur Familie eines Unionsbürgers gehören und diesen in einen Mitgliedstaat begleiten oder ihm in einen Mitgliedstaat nachreisen, der nicht zum Raum ohne Binnengrenzen gehört, sieht das Gemeinschaftsrecht vor, dass die Mitgliedstaaten von diesen Personen ein Visum verlangen können (Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind(2)).

In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten einfachere Verfahren für die Ausstellung des Visums vorsehen. Die einzigen Dokumente, die zur Visumerteilung verlangt werden können, sind ein Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) und der Nachweis des Verwandtschaftsgrads mit dem Unionsbürger. Die Ausstellung des Visums ist gebührenfrei.

Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt betreffend die Voraussetzungen, unter denen Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während höchstens drei Monaten Reisefreiheit genießen und betreffend die Einführung einer besonderen Reisegenehmigung unter Festlegung der Voraussetzungen, unter denen Drittstaatsangehörige einreisen dürfen, um sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während höchstens sechs Monaten frei zu bewegen(3).

(1) ABl. C 340 vom 10.11.1997.

(2) ABl. L 81 vom 21.3.2001.

(3) KOM(2001) 388 endg.

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