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Document 52002XC0606(04)

Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Malaysia (Überprüfung im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Maßnahmen)

ABl. C 135 vom 6.6.2002, p. 10–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002XC0606(04)

Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Malaysia (Überprüfung im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Maßnahmen)

Amtsblatt Nr. C 135 vom 06/06/2002 S. 0010 - 0012


Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Malaysia (Überprüfung im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Maßnahmen)

(2002/C 135/09)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung(1) über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Malaysia ("betroffenes Land") wurde bei der Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates(3) ("Grundverordnung"), gestellt.

1. Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 5. März 2002 vom "International Committee of Rayon and Synthetic Fibres" (CIRFS) ("Antragsteller") im Namen von Herstellern gestellt, auf die mit mehr als 35 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von texturierten Polyester-Filamentgarnen entfällt.

2. Ware

Die Überprüfung betrifft texturierte Polyester-Filamentgarne (PTY) mit Ursprung in Malaysia ("betroffene Ware"), die derzeit dem KN-Code 5402 33 00 zugewiesen werden. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

3. Geltende Maßnahmen

Bei den geltenden Maßnahmen handelt es sich um den endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1001/97 des Rates(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2000 des Rates(5), eingeführt wurde.

4. Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würden.

In Bezug auf das erneute Auftreten von Dumping wird auch geltend gemacht, dass die Ausfuhren in andere Drittländer, nämlich die USA und Südkorea, zu gedumpten Preisen erfolgen. Es wird ebenfalls geltend gemacht, dass, da bestimmte malaysische Unternehmen weiterhin während der Laufzeit der geltenden Maßnahmen gedumpt hätten, Dumping wahrscheinlich nach dem Auslaufen der Maßnahmen wieder auftreten würde.

Der Antragsteller macht weiterhin die Wahrscheinlichkeit weiteren schädigenden Dumpings geltend. Er stützt sich dabei auf Beweise, dass im Falle des Auslaufens der Maßnahmen die Einfuhren der betroffenen Ware wahrscheinlich erheblich steigen würden, da es im betroffenen Land ungenutzte Produktionskapazitäten gebe.

Es wird auch geltend gemacht, dass die Einfuhren der betroffenen Ware wegen der Übersättigung im asiatischen Markt wahrscheinlich erheblich steigen werden. All dies kann zu einer Neuorientierung der Ausfuhren aus Drittländern in die Gemeinschaft führen.

Darüber hinaus macht der Antragsteller geltend, dass der Wegfall der Schädigung durch Einfuhren mit Ursprung in Malaysia hauptsächlich aufgrund der bestehenden Maßnahmen eingetreten sei und dass eine erneute bedeutende Zunahme der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Folge haben dürfte.

5. Verfahren

Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Maßnahmen zu rechtfertigen, und leitet hiermit gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Überprüfung ein.

5.1 Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

a) Stichprobenverfahren

Da dieses Verfahren offensichtlich eine Vielzahl von Parteien betrifft, wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe auszuwählen.

i) Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit einer Stichprobenauswahl entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle nicht verbundenen Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, binnen der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) dieser Bekanntmachung gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen, in vertraulicher und in nicht vertraulicher Form, zu übermitteln:

- Name, Postanschrift, E-Mail-Anschrift, Telefon-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson,

- Gesamtumsatz in Euro im Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2002,

- Gesamtanzahl der Beschäftigten,

- die genauen Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die betroffene Ware,

- die Menge in Tonnen und der Wert in Euro von Einfuhren und den Wiederverkäufen der betroffenen Ware durch das Unternehmen in die Gemeinschaft im Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2002,

- die Namen und die genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen(6), die an Herstellung, Weiterverarbeitung, Einkauf und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

- sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten,

- eine Erklärung, ob das/die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und dann einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch im Betrieb zuzustimmen.

ii) Endgültige Auswahl der Stichprobe

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichprobe zu treffen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden.

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit trifft die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.

b) Fragebogen

Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den Ausführern/Herstellern in Malaysia, den Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den Verbänden von Einführern, die im Antrag genannt sind oder die an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den von dieser Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

In jedem Fall sollten alle Parteien umgehend per Fax mit der Kommission Kontakt aufnehmen, um festzustellen, ob sie im Antrag genannt sind und ggf. innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer i) gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Fristen für alle interessierten Parteien gelten.

c) Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, unter Vorlage sachdienlicher Beweise ihren Standpunkt darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist zu stellen.

5.2 Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Sollte sich bestätigen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten bzw. erneut auftreten werden, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung oder die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Frist melden und der Kommission Informationen übermitteln. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist eine Anhörung beantragen, wobei sie die besonderen Gründe für diese Anhörung darlegen müssen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6. Fristen

a) Allgemeine Fristen

i) Anforderung eines Fragebogens durch die Parteien

Alle Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den von dieser Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften einen Fragebogen anfordern.

ii) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten auf die Fragebogen und sonstigen Informationen durch die Parteien

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die interessierten Parteien binnen 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Die in eine Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist ihre Antworten auf den Fragebogen übermitteln.

iii) Anhörungen

Innerhalb der vorgenannten Frist von 40 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i) Alle für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden, binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur endgültigen Auswahl der Stichprobe zu konsultieren.

ii) Die Antworten der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen binnen 37 Tagen, nachdem diese Parteien über ihre Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

7. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge der interessierten Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Postanschrift, der E-Mail-Anschrift, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen.

Anschrift der Kommission: Büro TERV 0/13 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex: COMEU B 21877.

8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden.

(1) ABl. C 248 vom 6.9.2001, S. 2.

(2) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(3) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

(4) ABl. L 145 vom 5.6.1997, S. 1.

(5) ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 1.

(6) Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss.

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