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Dokument 32002A0501(01)

    Stellungnahme der Kommission vom 24. April 2002 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Brokdorf KBR in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

    ABl. C 105 vom 1.5.2002, s. 5 – 5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Právny stav dokumentu Účinné

    32002A0501(01)

    Stellungnahme der Kommission vom 24. April 2002 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Brokdorf KBR in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

    Amtsblatt Nr. C 105 vom 01/05/2002 S. 0005 - 0005


    Stellungnahme der Kommission

    vom 24. April 2002

    zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Brokdorf KBR in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

    (2002/C 105/03)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    Am 10. Oktober 2001 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Brokdorf KBR mitgeteilt.

    Nach Prüfung dieser Angaben stellt die Kommission fest, dass der Plan Änderungen eines bestehenden Plans betrifft, zu dem bereits eine Stellungnahme abgegeben worden ist. Die Kommission hat außerdem berücksichtigt, dass das aus diesen Änderungsarbeiten resultierende Zwischenlager für bestrahlten Brennstoff für eine Betriebsdauer von bis zu 40 Jahren ausgelegt ist und auch nach der Stilllegung und dem Abbau der bestehenden Kraftwerksanlage weiter in Betrieb bleiben könnte. Nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab:

    a) Die geplanten Änderungen machen keine Änderung der bestehenden Genehmigungsgrenzwerte für gasförmige und fluessige Ableitungen notwendig.

    b) Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen in Bezug auf den radioaktiven Feststoffabfall aus dem Betrieb der bestehenden Kraftwerksanlage.

    c) Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen in Bezug auf die nicht geplanten Ableitungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den allgemeinen Angaben des bestehenden Plans geprüften Art und Größenordnung.

    Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus den Änderungsarbeiten am Standort des Kernkraftwerks Brokdorf KBR in der Bundesrepublik Deutschland im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtpunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

    Začiatok