Kies de experimentele functies die u wilt uitproberen

Dit document is overgenomen van EUR-Lex

Document 52002IG0219(01)

    Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsaktes des Rates betreffend die Erstellung — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — des Übereinkommens über die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels auf hoher See durch die Zollverwaltungen

    ABl. C 45 vom 19.2.2002, blz. 8–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002IG0219(01)

    Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsaktes des Rates betreffend die Erstellung — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — des Übereinkommens über die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels auf hoher See durch die Zollverwaltungen

    Amtsblatt Nr. C 045 vom 19/02/2002 S. 0008 - 0012


    Initiative des Königreichs Spanien im Hinblick auf den Erlass eines Rechtsaktes des Rates betreffend die Erstellung - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union - des Übereinkommens über die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels auf hoher See durch die Zollverwaltungen

    (2002/C 45/06)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d),

    auf Initiative des Königreichs Spanien(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten für die Erreichung der Ziele der Union die Zusammenarbeit im Zollwesen als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten, die unter die in Titel VI des Vertrags vorgesehene Zusammenarbeit fällt -

    BESCHLIESST, dass die Erstellung des Übereinkommens, das heute von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten unterzeichnet wird, in der im Anhang enthaltenen Fassung abgeschlossen ist;

    EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, das Übereinkommen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

    Geschehen zu ...

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ...

    (1) ABl. C ...

    (2) Stellungnahme vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    ANHANG

    ÜBEREINKOMMEN, VOM RAT GEMÄSS ARTIKEL 34 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ERSTELLT, ÜBER DIE BEKÄMPFUNG DES ILLEGALEN DROGENHANDELS AUF HOHER SEE DURCH DIE ZOLLVERWALTUNGEN

    DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, Mitgliedstaaten der Europäischen Union -

    EINGEDENK der Notwendigkeit, die Verpflichtungen auszuweiten, die im Rahmen des am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen und des am 18. Dezember 1997 in Brüssel geschlossenen Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen eingegangen wurden,

    IN ANBETRACHT des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, in dem unter anderem das Recht der Nacheile geregelt wird, und des am 20. Dezember 1988 in Wien geschlossenen Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen,

    IN DER ERWAEGUNG, dass es Aufgabe der Zollverwaltungen ist, im Zollgebiet der Gemeinschaft - einschließlich der zugehörigen Hoheitsgewässer und des Luftraums - und insbesondere an den Einfuhr- und Ausfuhrstellen nicht nur Verstöße gegen die Zollvorschriften der Gemeinschaft, sondern auch gegen nationale Zollvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen und hierbei insbesondere den Schmuggel unter anderem von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu bekämpfen,

    IN DER ERWAEGUNG, dass es bei der Bekämpfung des Drogenhandels in bestimmten Fällen erforderlich und wirksam ist, Maßnahmen des Zolls außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft insbesondere auf hoher See vorzusehen,

    IN DER ERWAEGUNG, dass die Zunahme des Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen auf See eine Realität darstellt, durch die die Gesundheit und Sicherheit der Bürger der Europäischen Union ernsthaft bedroht wird,

    IN DER ERWAEGUNG, dass es aufgrund der bereits bestehenden besonderen Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowohl innerhalb der Staaten als auch in den jeweiligen Küstengewässern Beamten eines Mitgliedstaats möglich ist, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in bestimmten Fällen auch ohne vorherige Genehmigung tätig zu werden,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen bei der Bekämpfung des Drogenhandels dadurch verstärkt werden muss, dass die für Schiffe der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bestehenden Möglichkeiten zum unmittelbaren, ohne vorherige Genehmigung erfolgenden Einschreiten gegen Schiffe eines anderen Mitgliedstaats aus Gründen der Dringlichkeit auf Fälle ausgeweitet werden müssen, in denen ein Handeln ohne vorherige Genehmigung derzeit nicht möglich ist, d. h. außerhalb der Küstengewässer -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

    a) "Schiff" jede seegehende schwimmende Konstruktion bzw. jedes seegehende schwimmende Verkehrsmittel, das für die Beförderung von Sachen und/oder Personen geeignet ist, einschließlich Luftkissenfahrzeugen, Gleitbooten und Tauchfahrzeugen;

    b) "Kontrollstaat" der Vertragsmitgliedstaat, der die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen gegen ein Schiff getroffen hat, das die Flagge eines anderen Vertragsmitgliedstaates führt oder in einem solchen registriert ist;

    c) "bevorrechtigte gerichtliche Zuständigkeit", dass für den Fall, dass für eine einschlägige Zuwiderhandlung die Gerichte beider Vertragsmitgliedstaaten zuständig sind, der Flaggenstaat das Recht hat, seine gerichtliche Zuständigkeit unter Ausschluss der gerichtlichen Zuständigkeit des anderen Staats auszuüben;

    d) "einschlägige Zuwiderhandlung" die Zuwiderhandlungen nach Artikel 3 des Übereinkommens;

    e) "Zollverwaltungen" die für die Anwendung der Zollvorschriften zuständigen Behörden sowie die übrigen als zuständig für die Durchführung der Vorschriften dieses Übereinkommens benannten Behörden.

    Zu diesem Zweck übermittelt jeder Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten und dem Generalsekretariat des Rates die Liste der als zuständig für die Durchführung der Vorschriften des Übereinkommens benannten Behörden.

    Artikel 2

    Gegenstand

    Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union arbeiten bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen auf hoher See im Einklang mit dem Internationalen Seerecht möglichst eng zusammen.

    Artikel 3

    Zuwiderhandlungen

    Jeder Mitgliedstaat ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um Handlungen, die an Bord von Schiffen oder mittels anderer Wasserfahrzeuge oder schwimmender Verkehrsmittel, die nicht nach Artikel 4 vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind, begangen werden, als Zuwiderhandlung gegen sein innerstaatliches Recht einzustufen und unter Strafe zu stellen, wenn es sich bei diesen Handlungen um den Besitz - zum Zwecke der Verteilung, Beförderung, Umladung, Lagerung, Veräußerung, Herstellung oder Verarbeitung - von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen im Sinne der Mitgliedstaaten bindenden internationalen Übereinkünfte handelt.

    Artikel 4

    Vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommene Schiffe

    Vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen sind Kriegsschiffe sowie Schiffe, die im Staatsdienst für andere als Handelszwecke genutzt werden.

    Artikel 5

    Gerichtliche Zuständigkeit

    (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen besitzt jeder Mitgliedstaat die ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit für Handlungen, die in seinen Küstengewässern und seinen inneren Gewässern begangen worden sind, auch wenn die Handlungen in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet worden sind oder hätten begangen werden sollen.

    (2) Bei Handlungen nach Artikel 3, die außerhalb des Küstenmeers eines der Mitgliedstaaten begangen worden sind, steht die bevorrechtigte gerichtliche Zuständigkeit dem Flaggenstaat des Schiffes zu, an dessen Bord oder mittels dessen die Zuwiderhandlung begangen worden ist.

    Artikel 6

    Vertretungsrecht

    (1) Für den Fall, dass der begründete Verdacht besteht, dass eine der in Artikel 3 genannten Handlungen begangen worden ist, erkennt jeder Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten ein Vertretungsrecht zu, aufgrund dessen die Schiffe oder Luftfahrzeuge der einzelnen Zollverwaltungen gegen Schiffe eines anderen Mitgliedstaats einschreiten dürfen.

    (2) Bei der Ausübung des Vertretungsrechts nach Absatz 1 können die staatlichen Schiffe oder Luftfahrzeuge ein Schiff verfolgen, anhalten und betreten, Dokumente prüfen, Personen, die sich an Bord befinden, identifizieren und festhalten und das Schiff inspizieren sowie, falls sich der Verdacht bestätigt, die Drogen sicherstellen, die Tatverdächtigen festnehmen und das Schiff zum nächsten Hafen oder für den Fall, dass es zurückgegeben werden soll, zu dem für sein Festhalten geeignetsten Hafen geleiten, wobei der Flaggenstaat des Schiffes möglichst vorher oder unmittelbar danach zu unterrichten ist.

    (3) Die genannte Zuständigkeit wird im Einklang mit den allgemeinen völkerrechtlichen Vorschriften ausgeübt.

    Artikel 7

    Garantien beim Einschreiten

    (1) Bei Maßnahmen nach Artikel 6 ist gebührend darauf zu achten, dass die Sicherheit von Menschen auf See sowie des Schiffes und der Ladung nicht gefährdet wird und dass die kommerziellen und rechtlichen Interessen des Flaggenstaates sowie die kommerziellen Interessen von Dritten nicht beeinträchtigt werden.

    (2) Erfolgt ein Einschreiten, ohne dass hinreichende Verdachtsmomente hierfür vorliegen, so kann auf alle Fälle der Mitgliedstaat, der eingeschritten ist, als für hierdurch entstandene Schäden und Verluste haftbar angesehen werden, außer wenn er auf Ersuchen des Flaggenmitgliedstaats gehandelt hat.

    (3) Die Zeitspanne, in der das Schiff festgehalten wird, muss auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt werden, und das Schiff muss so rasch wie möglich dem Flaggenstaat zurückgegeben werden oder wieder ungehindert zur See fahren dürfen.

    (4) Die Festgenommenen genießen dieselben Rechte wie eigene Staatsangehörige und insbesondere das Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers und auf anwaltlichen Beistand.

    (5) Die Festnahme ist innerhalb der in den Rechtsvorschriften des Kontrollmitgliedstaats vorgeschriebenen Fristen gerichtlich zu überprüfen.

    Artikel 8

    Verzicht auf die gerichtliche Zuständigkeit

    (1) Jeder Mitgliedstaat besitzt die bevorrechtigte gerichtliche Zuständigkeit für seine Schiffe, auf die er jedoch zugunsten des Kontrollstaates verzichten kann.

    (2) Der Kontrollstaat übermittelt, nachdem er die ersten Maßnahmen ergriffen hat, dem Flaggenstaat eine Übersicht über das zu allen begangenen einschlägigen Zuwiderhandlungen vorliegende Beweismaterial, wobei er möglichst per Telekopie oder anderswie eine Vorauskopie schickt; der Flaggenstaat teilt daraufhin innerhalb eines Monats mit, ob er von seiner gerichtlichen Zuständigkeit Gebrauch macht oder auf sie verzichtet, wobei er erforderlichenfalls um zusätzliche Informationen nachsuchen kann.

    (3) Ist die in Absatz 2 genannte Frist verstrichen, ohne dass eine Entscheidung mitgeteilt worden ist, so wird davon ausgegangen, dass der Flaggenstaat auf seine gerichtliche Zuständigkeit verzichtet.

    (4) Verzichtet der Flaggenstaat auf seine bevorrechtigte gerichtliche Zuständigkeit, so übermittelt er dem anderen Staat die ihm vorliegenden Informationen und Dokumente. Sollte er beschließen, von seiner gerichtlichen Zuständigkeit Gebrauch zu machen, so überstellt der andere Staat dem bevorrechtigten Staat die zusammengetragenen Dokumente und Beweismittel, das Corpus delicti und die Festgenommenen.

    (5) Für die Durchführung der notwendigen und dringlichen rechtlichen Verfahrensschritte sowie für den Antrag auf Verzicht auf Ausübung der bevorrechtigten gerichtlichen Zuständigkeit gelten die entsprechenden Vorschriften des Kontrollstaats.

    (6) Für die Überstellung der Festgenommenen ist kein formelles Auslieferungsverfahren erforderlich, es genügt ein individueller gerichtlicher Haftbefehl oder ein gleichwertiges Dokument, wobei die Grundprinzipien der Rechtsordnung beider Parteien zu berücksichtigen sind. Der Kontrollstaat bescheinigt, wie lange sich die Personen jeweils in Gewahrsam befunden haben.

    (7) Die in einem der Mitgliedstaaten verbrachte Zeit des Freiheitsentzugs ist von der Strafe abzuziehen, die in dem Staat, der von seiner gerichtlichen Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat, verhängt wird.

    (8) Unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeiten der Außenministerien der Mitgliedstaaten erfolgen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mitteilungen im Allgemeinen über die jeweiligen Justizministerien.

    Artikel 9

    Beilegung von Streitigkeiten

    (1) Die Mitgliedstaaten kommen überein, Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, einschließlich Streitigkeiten über Entschädigungen, durch direkte Verhandlungen zwischen den jeweiligen Justiz- und Außenministerien beizulegen.

    (2) Sollte es nicht möglich sein, auf dem in Absatz 1 genannten Weg zu einer Einigung zu gelangen, so ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für jeden Rechtsstreit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zuständig, der die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betrifft, sofern dieser Rechtsstreit nicht vom Rat innerhalb von sechs Monaten, nachdem er von einem seiner Mitglieder hiermit befasst worden ist, beigelegt werden kann.

    (3) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet unter den in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Bedingungen im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens.

    (4) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder zu jedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen zur Auslegung dieses Übereinkommens nach Absatz 5 Buchstabe a) oder b) anerkennen.

    (5) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat, gibt an, dass

    a) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaats, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Auslegung dieses Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält;

    b) jedes Gericht dieses Mitgliedstaats dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Auslegung dieses Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.

    (6) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofes sind anwendbar.

    (7) Jeder Mitgliedstaat kann unabhängig davon, ob er eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat oder nicht, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Verfahren nach Absatz 5 Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

    (8) Der Gerichtshof ist nicht zuständig für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, die im Rahmen dieses Übereinkommens von zuständigen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt werden, oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

    Artikel 10

    Schlussbestimmungen

    (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

    (2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluss der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.

    (3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Notifikation nach Absatz 2 durch den Staat in Kraft, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als Letzter vornimmt.

    Artikel 11

    Beitritt

    (1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

    (2) Dieses Übereinkommen tritt für jeden beitretenden Staat 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder, wenn es beim Ablauf des Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist, zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

    Artikel 12

    Änderungen

    (1) Jeder Mitgliedstaat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer mitgeteilt, der ihn dem Rat und der Kommission übermittelt.

    (2) Die Änderungen an dem Übereinkommen werden vom Rat beschlossen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

    (3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Änderungen treten gemäß Artikel 10 Absatz 3 in Kraft.

    Artikel 13

    Verwahrer

    (1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

    (2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, den Beginn der Anwendung, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifikationen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

    Naar boven