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Document 52002XC0125(02)

    Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag von einzelstaatlichen Regelungen, die von den Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft abweichen (Nr. 2001-NOTIF95.4-AU-1) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. C 23 vom 25.1.2002, p. 4–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002XC0125(02)

    Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag von einzelstaatlichen Regelungen, die von den Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft abweichen (Nr. 2001-NOTIF95.4-AU-1) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. C 023 vom 25/01/2002 S. 0004 - 0005


    Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag von einzelstaatlichen Regelungen, die von den Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft abweichen

    (Nr. 2001-NOTIF95.4-AU-1)

    (2002/C 23/03)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1. Am 16. November 2001 teilte die Republik Österreich der Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit, dass sie es für erforderlich hält, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die von den Bestimmungen der Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/97/EG(2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Düngemittel in Österreich, Finnland und Schweden abweichen.

    2. Gemäß Artikel 95 Absatz 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich hält, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.

    3. Die Kommission billigt innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder lehnt diese ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

    4. Nach den einzelstaatlichen Bestimmungen ist das Inverkehrbringen von Düngemitteln mit einem Cadmiumgehalt von über 75 mg/kg P2O5 im Hoheitsgebiet der Republik Österreich verboten. Dieser Wert ist in Paragraph 2 Absatz 2 der österreichischen Düngemittelverordnung 1994 festgelegt.

    5. In der Akte über den Beitritt der Republik Österreich aus dem Jahr 1994 wird Österreich bereits als Ausnahmeregelung die vorübergehende Beibehaltung der genannten einzelstaatlichen Bestimmungen zugestanden. Gemäß Artikel 69 und Anhang VIII Ziffer 4 der Beitrittsakte findet Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG insofern als der Cadmiumgehalt von Düngemitteln betroffen ist vor 1. Januar 1999 keine Anwendung auf die Republik Österreich.

    6. Die Richtlinie 76/116/EWG wurde später durch die Richtlinie 98/97/EG über das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Düngemittel in Österreich, Finnland und Schweden geändert, und der Republik Österreich wurde freigestellt, in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Düngemitteln zu verbieten, wenn ihr Cadmiumgehalt denjenigen übersteigt, der zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs auf nationaler Ebene festgelegt war. Diese Ausnahmeregelung gilt vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001.

    7. Am 14. September 2001 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel(3) an, in der unter anderem die Geltungsdauer der oben genannten Ausnahmeregelung verlängert wird. Gemäß Artikel 33 dieses Vorschlags kann Österreich in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von EG-Düngemitteln bis 31. Dezember 2004 verbieten, wenn deren Cadmiumgehalt denjenigen übersteigt, der zum Zeitpunkt des Beitritts auf nationaler Ebene festgelegt war. Nach Absatz 2 dieses Artikels überprüft die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und den beteiligten Parteien bis spätestens 30. Juni 2002, ob Vorschriften über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind.

    8. Österreich begründet seinen Antrag mit Umweltschutzaspekten. Zur Untermauerung des Antrags verweist Österreich auf die Schlussfolgerungen des Berichts über die Risikobewertung mit dem Titel "A Risk assessment for cadmium in Austria based on the recommendations of ERM"(4), der seit September 2001 auf folgender Website der Kommission öffentlich zugänglich ist:

    http://europa.eu.int/comm/enterprise/chemicals/fertilizers/riskassest/reports.htm

    9. Österreich vertritt den Standpunkt, dass die vorausgesagte Umweltkonzentration (PEC, Predicted Environmental Concentration) aus Cadmium in mineralischen Düngemitteln in Österreich den vorausgesagten auswirkungslosen Wert (PNEC Predicted No Effect Concentration) für Wasser in den meisten untersuchten Regionen übersteigt und dass dies auch für 5 % der 52 als Ackerland genutzten Regionen Österreichs gilt, wenn pflanzenverfügbare Werte herangezogen werden. Nach Ansicht der österreichischen Behörden ist der Stoff von Besorgnis und es besteht die Verpflichtung, weitere Schritte zu setzen, um eine derartige Gefährdung der Umwelt einzuschränken.

    10. Daher hält es die Republik Österreich für erforderlich, die genannten einzelstaatlichen Bestimmungen auch über den 31. Dezember 2001 hinaus beizubehalten, und zwar mindestens so lange, bis die Gemeinschaft über geeignete Maßnahmen bezüglich der Verwendung von Cadmium in Düngemitteln entschieden hat.

    11. Eventuelle Anmerkungen zu der von Österreich vorgelegten Notifikation, die mehr als fünfzehn Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Kommission gerichtet werden, können nicht in Betracht gezogen werden.

    12. Weitere Informationen zum Antrag der Republik Österreich sind erhältlich bei: Herrn Reinhard Blauensteiner Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

    Sektion I "Recht"

    Stubenring 1 A - 1012 Wien Tel. (43-1) 71 10 00, Fax (43-1) 711 00 65 03, E-Mail: Reinhard.Blauensteiner@bmlf.gv.at

    Ansprechpartner bei der Europäischen Kommission: Philippe Brunerie Europäische Kommission Generaldirektion Unternehmen

    Referat E3 "Chemische Stoffe"

    AN88 4/40

    B - 1049 Brüssel Tel. (32-2) 295 21 99, Fax (32-2) 295 02 81, E-Mail: philippe.brunerie@cec.eu.int

    (1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

    (2) ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 60.

    (3) KOM(2001) 508 endg.

    (4) ERM ist eine Beratungsfirma, die im Auftrag der Kommission arbeitet.

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