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Dokument 92001E001302

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1302/01 von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission. Beihilfen für Schafe und Tiertransporte.

    ABl. C 318E vom 13.11.2001., str. 233–234 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92001E1302

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1302/01 von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission. Beihilfen für Schafe und Tiertransporte.

    Amtsblatt Nr. 318 E vom 13/11/2001 S. 0233 - 0234


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-1302/01

    von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

    (19. April 2001)

    Betrifft: Beihilfen für Schafe und Tiertransporte

    Kann die Kommission im Einzelnen darlegen, wie die Zahlungen im Rahmen der verschiedenen Beihilferegelungen für Schafzüchter im Vereinigten Königreich kontrolliert werden und ob dieses Kontrollverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist?

    Besteht Grund zu der Annahme, daß diese Zahlungen oder ihre Kontrollen zu der Praxis des bed and breakfasting von Schafen geführt haben, wobei Schafe eine Zeit lang an einen bestimmten Betrieb ausgeliehen werden, um die erforderlichen Zahlen zu erreichen, und wenn ja, hat diese Praxis zu der Zahl der Tiertransporte beigetragen, und in welchem Umfang?

    Hat dies auch zur Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche beigetragen, und, wenn ja, gedenkt die Kommission das Kontrollverfahren umgehend auszusetzen oder zu ändern?

    Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

    (1. Juni 2001)

    Beihilferegelungen, die Direktzahlungen an die Landwirte beinhalten, wie z.B. die Mutterschafprämie, fallen unter das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem. Dieses System, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(1) eingeführt wurde, legt die für alle Mitgliedstaaten geltenden Kontrollvorschriften

    eindeutig fest. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, administrative Kontrollen zur Anwendung der Beihilfen durchzuführen, die durch Vor-Ort-Kontrollen von nach dem Stichprobenverfahren ausgewählten landwirtschaftlichen Betrieben ergänzt werden. Was die Anträge auf Tierprämien anbelangt, so müssen mindestens 10 % vor Ort kontrolliert werden. Hierbei geht es im Wesentlichen darum, die Tiere zu zählen, für die die Prämie beantragt wurde, zu kontrollieren, ob die gestellten Tiere auch wirklich beihilfefähig sind, und die Informationen des Registers zu prüfen, das im landwirtschaftlichen Betrieb geführt wird.

    Die Kommission führt in regelmäßigen Abständen Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten durch, um sicherzustellen, daß die Vorschriften ordnungsgemäß und in der gesamten Gemeinschaft einheitlich angewandt werden.

    Es besteht immer ein Betrugsrisiko, wenn Subventionen gezahlt werden. Dabei ist es Sache der Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, daß dieses System nicht missbraucht wird. Um das Risiko möglichst gering zu halten, sieht das Kontrollsystem vor, daß jede Ankündigung eines Kontrollbesuchs auf das unbedingt Notwendige beschränkt wird, etwa um den Landwirten die Möglichkeit zu geben, ihre Tiere einzusammeln. Außerdem dürfen die Kontrollbehörden die landwirtschaftlichen Betriebe an demselben Ort gleichzeitig kontrollieren, um zu verhindern, daß Tiere zwischen benachbarten Betrieben bewegt werden. Das Kontrollsystem sieht Strafen für die Landwirte vor, bei denen ein Missbrauch festgestellt wird.

    Im besonderen Fall der Prämienregelung für Schaffleisch können Landwirte eine Mutterschafprämie erhalten, sofern sie die prämienfähigen Tiere, für die sie die Prämie beantragt haben, mindestens 100 Tage lang halten. Außerdem ist die Zahl der Tiere, für die ein Antrag gestellt werden kann, durch die erzeugerspezifische Quote begrenzt. Es mag vorkommen, daß ein Landwirt Schafe kauft oder sogar mietet, um die erforderliche Anzahl vorzutäuschen, aber wenn er diese Tiere über die gesamte vorschriftsmäßige Dauer hält, hat er die Bedingungen für die Prämie ohnehin erfuellt.

    Im Vereinigten Königreich begann der Haltungszeitraum für 2001 am 5. Februar 2001, also zwei Wochen bevor der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt wurde. Nach Auskunft der britischen Behörden kann das Virus den Primärherd der Maul- und Klauenseuche, der sich in einem Schweinehaltungsbetrieb in Nordwestengland befand, frühestens am 4. Februar 2001 befallen haben. Deshalb ist es äußerst unwahrscheinlich, daß etwaige vor dem 5. Februar 2001 erfolgte Tierbewegungen zur Verbreitung der Seuche beigetragen haben könnten, zumal ein infiziertes Schwein das Virus erst 2-3 Tage nach der Infektion ausscheidet.

    Die rechtmäßige Verbringung von Schafen aus Betrieben darf nicht mit betrügerischen Bewegungen im Hinblick auf die Beantragung der Mutterschafprämie verwechselt werden. Das Überwintern von Schafen in Tieflandbetrieben ist gängige Praxis, da die Weiden von Hochlandbetrieben zu dieser Jahreszeit nicht genügend Futter bieten. Außerdem ist es durchaus zulässig, die Schafe zusammenzutreiben, bevor sie ausgeführt oder in den Schlachtbetrieb verbracht werden. Dies betrifft jedoch zumeist Lämmer, die ohnehin nicht für die Mutterschafprämie in Frage kommen.

    Der insbesondere im Vereinigten Königreich und in Irland zu beobachtende häufige Transport von Schafen ist ein wichtiges Merkmal des Vermarktungssystems dieser Mitgliedstaaten. Selbstverständlich wurden dabei auch Fälle von Missbrauch festgestellt, die von den zuständigen Behörden weiterverfolgt werden müssen. Dies bedeutet aber nicht, daß die Prämienregelung für Schafe oder das Kontrollsystem als solches die Ursache für die mit dem Zweck der betrügerischen Beantragung der Prämie vorgenommenen illegalen Bewegungen der Tiere waren und dadurch zur Ausbreitung der Seuche beigetragen haben. In den meisten Fällen waren die häufigen Tiertransporte, die zur Ausbreitung der Seuche beitrugen, Teil der üblichen Handelspraxis.

    (1) ABl. L 355 vom 5.12.1992.

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