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Dokument 92001E001132

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1132/01 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Einrichtung einer neuen Zahlstelle des EAGFL in Griechenland.

    ABl. C 318E vom 13.11.2001., str. 210–211 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92001E1132

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1132/01 von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission. Einrichtung einer neuen Zahlstelle des EAGFL in Griechenland.

    Amtsblatt Nr. 318 E vom 13/11/2001 S. 0210 - 0211


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1132/01

    von Alexandros Alavanos (GUE/NGL) an die Kommission

    (10. April 2001)

    Betrifft: Einrichtung einer neuen Zahlstelle des EAGFL in Griechenland

    Mit dem Gesetz 2892 vom 9.3.2001 hat die griechische Regierung eine neue Zahlstelle für die Zahlungen im Rahmen der Programme des EAGFL, Abteilung Garantie, geschaffen, die im Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen sind. Konkret betrifft dies die Zahlungen für die Ausgleichszulage, den Vorruhestand, Agrarumweltmaßnahmen und die Wiederaufforstung. Die Einrichtung dieser neuen Zahlstelle wurde damit begründet, daß dies der Kommission zufolge erforderlich sei, um den Begünstigen die entsprechenden Mittel zukommen zu lassen.

    Die Kommission wird um Auskunft zu folgenden Fragen gebeten:

    1. Obgleich die Einrichtung von Zahlstellen in die Zuständigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats fällt, hat sich die Kommission dafür ausgesprochen, die Anzahl der Zahlstellen möglichst gering zu halten. Hat die Kommission ihre Politik geändert und empfiehlt nun die Einrichtung getrennter Zahlstellen für die aus dem Programm für die Förderung des ländlichen Raums finanzierten Aktionen?

    2. In welchen anderen EU-Staaten sind getrennte Zahlstellen für diese Programme eingerichtet worden?

    3. Gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) 1663/95(1) für die von Griechenland neu geschaffene Zahlstelle? Muss nun auch eine Koordinierungsstelle eingerichtet werden?

    4. Für die Zahlung der Ausgleichszulagen ist gemäß Artikel 15 des Gesetzes 2637/98 nach wie vor die Zahlstelle für die Kontrolle der Gemeinschaftsbeihilfen der Abteilungen Ausrichtung und Garantie des EAGFL zuständig. Können zwei Zahlstellen mit den gleichen gesetzlichen Befugnissen existieren?

    (1) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6.

    Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission

    (23. Mai 2001)

    Die griechischen Behörden haben der Kommission am 25. September 2000 anlässlich eines Kontrolbesuchs mitgeteilt, daß in Kürze anstelle der Gedidagep eine neue Zahlstelle eingerichtert werden soll. Diese Stelle soll ab dem 1. Januar 2001 für alle alten und neuen Maßnahmen zuständig sein, die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanziert werden.

    Die Einrichtung dieser neuen Zahlstelle ist Sache der zuständigen staatlichen Behörde (Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlußverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie(1)).

    Die Kommission hat zur derzeitigen Zahlstelle einige Bemerkungen gemacht und Verwarnungen für den Fall ausgesprochen, daß der Mitgliedstaat an ihrer Zulassung festhält.

    Die Anzahl der Zahlstellen je Mitgliedstaat ist in Artikel 4 Absatz 5 derVerordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(2) festgesetzt.

    Bislang wurde noch keine besondere Zahlstelle für die Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums eingerichtet.

    Sollte eine solche Zahlstelle eingerichtet werden, so müsste diese Stelle bei allen Agrarmaßnahme sämtliche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 anwenden.

    Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 darf es nur eine Koordinierungsstelle je Mitgliedstaat geben, und dies auch nur, sofern mehr als eine Zahlstelle zugelassen ist.

    Die Kommission weist darauf hin, daß zwei Zahlstellen mit denselben Befugnissen nicht nebeneinander bestehen dürfen. Eine neue Zahlstelle darf erst dann ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn die Bedingungen vorliegen, die u.a. in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 festgelegt sind. Bis zum 15. Oktober 2001 ist nur die Gedidadep als Zahlstelle zugelassen.

    (1) ABl. L 158 vom 8.7.1995.

    (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999.

    Vrh