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Dokument 92001E000949

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0949/01 von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission. Moschuskennzeichnung.

    ABl. C 318E vom 13.11.2001., str. 159–160 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    internetskim stranicama Europskog parlamenta

    92001E0949

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0949/01 von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission. Moschuskennzeichnung.

    Amtsblatt Nr. 318 E vom 13/11/2001 S. 0159 - 0160


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0949/01

    von Christopher Huhne (ELDR) an die Kommission

    (28. März 2001)

    Betrifft: Moschuskennzeichnung

    Ist die Kommission der Ansicht, daß die derzeitigen Kennzeichnungserfordernisse für Duftstoffe für künstliche Moschusarten, die in Parfüms, Raumdesodorierungsmitteln und Waschpulver verwendet werden, ausreichend sind?

    Vertritt sie nicht die Auffassung, daß sich hinter dieser Kennzeichnung Moschusarten verbergen könnten, die wie Hormone wirken, im Körperfett bestehen bleiben und sich dort anreichern?

    Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

    (8. Juni 2001)

    Die derzeit geltenden Bestimmungen über kosmetische Mittel enthalten in der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976(1) schreiben für diese die Kennzeichnung durch die Gattungsbezeichnung Parfums vor. Diese bezieht sich auf die einzelnen Duftstoffe, die ein Parfum ausmachen, darunter auch synthetische Moschusverbindungen.

    Der Kommission sind Veröffentlichungen bekannt, die das Sicherheitsprofil bestimmter synthetischer Moschusverbindungen in Frage stellen, insbesondere deren Bioakkumulationspotential und hormonähnliche Wirkung.

    Was Moschusarten in kosmetischen Mitteln anbelangt, so ist die Verwendung von Moschus-Ambrette, Moschus-Mosken und Moschus-Tibeten verboten. Außerdem hat der Wissenschaftliche Ausschuss Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Produkte (SCCNFP) Gutachten über die Verwendung der beiden am häufigsten gebrauchten Moschus-Duftstoffe Moschus-Keton und Moschus-Xylol verabschiedet. Der Ausschuss kam zu dem Schluss, daß diese Moschusverbindungen unbedenklich in kosmetischen Mitteln verwendet werden können, sofern eine bestimmte Hoechstkonzentration nicht überschritten wird. Gleichzeitig hat der SCCNFP jedoch auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Exposition der Verbraucher gegenüber anderen Quellen zu untersuchen, z.B. gegenüber Waschmitteln für Waschmaschinen, und den Bedarf an mehr Daten über die langfristigen toxischen Wirkungen dieser Stoffe hervorgehoben.

    Was Waschpulver angeht, so fällt die Verwendung von Moschusverbindungen als Duftstoffe unter die Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen(2).

    Die vorstehend genannte Richtlinie sollte überarbeitet werden, wenn die Risikobewertung dieser beiden Stoffe, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe(3) durchgeführt wird, abgeschlossen ist. Da dies eine umfassende Bewertung aller vorliegenden Daten zur Toxizität und zu den Wirkungen von Chemikalien ist, die alle Expositionssituationen aus allen bekannten Anwendungen umfasst, erwartet die Kommission eine eingehende Analyse zum endokrinen Wirkpotential, zur Persistenz sowie zu den Bioakkumulationseigenschaften der beiden Moschusverbindungen. Eventuelle Empfehlungen zum Risikomanagement, die sich aus den Schlussfolgerungen dieser Risikobewertungen ergeben, werden der Kommission die wissenschaftliche Grundlage für die Formulierung von Vorschlägen für eventuelle weitere Maßnahmen liefern.

    (1) ABl. L 262 vom 27.9.1976.

    (2) ABl. L 200 vom 30.7.1999.

    (3) ABl. L 84 vom 5.4.1993.

    Vrh