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Dokument 92001E000910

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0910/01 von Luis Berenguer Fuster (PSE) an die Kommission. Der nationalen Wettbewerbsbehörde zufolge bestehende Hindernisse für den Zugang zum spanischen Elektrizitätsmarkt.

    ABl. C 318E vom 13.11.2001., str. 150–151 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    internetskim stranicama Europskog parlamenta

    92001E0910

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0910/01 von Luis Berenguer Fuster (PSE) an die Kommission. Der nationalen Wettbewerbsbehörde zufolge bestehende Hindernisse für den Zugang zum spanischen Elektrizitätsmarkt.

    Amtsblatt Nr. 318 E vom 13/11/2001 S. 0150 - 0151


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0910/01

    von Luis Berenguer Fuster (PSE) an die Kommission

    (28. März 2001)

    Betrifft: Der nationalen Wettbewerbsbehörde zufolge bestehende Hindernisse für den Zugang zum spanischen Elektrizitätsmarkt

    Der Untersuchungsbericht des spanischen Kartellgerichts über den Unternehmenszusammenschluß zwischen Endesa und Iberdrola enthält auch eine eingehende Analyse der bestehenden Hindernisse für den Zugang zum spanischen Elektrizitätssektor. Diese Hindernisse sind das ordnungspolitische Risiko, die äußere Isolation, das Bestehen strategischer Aktiva, die zu starke Konzentration und vertikale Integration sowie zu hohe Kosten des Übergangs zum freien Wettbewerb (gestrandete Kosten). Aus all diesen Gründen herrscht am spanischen Elektrizitätsmarkt kaum Wettbewerb.

    In dem Kapitel über die gestrandeten Kosten hebt das Kartellgericht hervor, daß deren Existenz den Eintritt neuer Betreiber aus zweierlei Gründen einschränkt. Erstens verhindern sie, daß die Poolpreise den tatsächlichen Kosten entsprechen und diese an den Markt weitergeben, und zweitens schafft die Preisobergrenze eine derartige Preisstarre, daß das von den neuen Betreibern im Hinblick auf den Rückfluss ihrer Investitionen empfundene Risiko steigt, da die Obergrenze (6 Peseten/kwh) unterschiedslos angewandt wird.

    Stimmt die Kommission dieser Analyse zu, die das Kartellgericht im spanischen Elektrizitätssektor durchgeführt hat?

    Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

    (5. Juni 2001)

    Die Kommission stellt fest, daß die vom Herrn Abgeordneten erwähnte Wirtschaftsanalyse über den spanischen Elektrizitätsmarkt vom spanischen Kartellgericht (Tribunal de Defensa de la Competencia) im Zusammenhang mit dem Zusammenschluß der beiden größten Stromversorgungsunternehmen Spaniens, Endesa und Iberdrola, durchgeführt worden ist.

    Die eigene Analyse der Kommission über den Elektrizitätsmarkt in Europa insgesamt findet sich in einer Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat über die Vollendung des Energiebinnenmarktes(1). In dieser Mitteilung unterstreicht die Kommission, welch vielversprechende Fortschritte beim Aufbau des Elektrizitäts- und des Erdgasmarktes in Europa erzielt worden sind.

    Das oberste Ziel eines vollständig integrierten Marktes wurde allerdings noch nicht erreicht. Daher hat die Kommission jetzt Vorschläge mit dem Ziel vorgelegt, einen wirklich integrierten Binnenmarkt zu schaffen; ein Ziel, das sich deutlich von einer Situation mit fünfzehn mehr oder minder stark liberalisierten, weitgehend jedoch nationalen Märkten unterscheidet.

    Die Kommission ist überzeugt, daß die Annahme dieser Vorschläge durch das Europäische Parlament und den Rat die wichtigsten verbleibenden Hindernisse auf dem Weg zu einem wirklich funktionsfähigen Binnenmarkt beseitigen und die Marktöffnung beschleunigen wird. Insbesondere werden diese Vorschläge bei der Lösung der in den meisten Mitgliedstaaten noch fortbestehenden grundsätzlichen Probleme von Nutzen sein, zu welchen auch die Probleme gehören, die das spanische Kartellgericht für den spanischen Markt erkannt und der Herrn Abgeordnete in seiner Anfrage angesprochen hat.

    Der Kommission sind die Feststellungen des spanischen Kartellgerichts zu den spanischen Rechtsvorschriften über den Ausgleich gestrandeter Kosten bekannt. Zur Zeit prüft die Kommission die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit den Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen. Bei dieser Untersuchung wird die Kommission alle entscheidenden Faktoren berücksichtigen, so die kürzlich von den spanischen Behörden vorgenommenen Gesetzesänderungen sowie einschlägiges Gemeinschaftsrecht und einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die für die Klärung dieser Frage von Bedeutung sind.

    (1) KOM(2001) 125 endg.

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