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Dokument 92001E000879

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0879/01 von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission. Verstaatlichung des Eigentums von Gemeinschaftsbürgern in Äthiopien und wirtschaftliche Hilfe der Union.

    ABl. C 318E vom 13.11.2001., str. 141–142 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    internetskim stranicama Europskog parlamenta

    92001E0879

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0879/01 von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission. Verstaatlichung des Eigentums von Gemeinschaftsbürgern in Äthiopien und wirtschaftliche Hilfe der Union.

    Amtsblatt Nr. 318 E vom 13/11/2001 S. 0141 - 0142


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0879/01

    von Ioannis Marínos (PPE-DE) an die Kommission

    (27. März 2001)

    Betrifft: Verstaatlichung des Eigentums von Gemeinschaftsbürgern in Äthiopien und wirtschaftliche Hilfe der Union

    In den Jahren 1974 und 1975 wurde in Äthiopien das Eigentum der im Lande ansässigen Ausländer entschädigungslos und ohne Ausgleichsmaßnahmen des Staates in Volkseigentum überführt. Das verstaatlichte Vermögen umfasste unbewegliches Eigentum (Betriebe, Geschäfte, Wohnungen, Grundbesitz u.a.) und bewegliches Eigentum (Bankkonten u.a.), das Bürgern der Gemeinschaft gehörte. Unter den Betroffenen waren zahlreiche griechische, niederländische, französische und italienische Staatsbürger, die vom kommunistischen Regime des Mengistu Haile Mariam widerrechtlich ihres Eigentums beraubt wurden.

    Die Europäische Union unterstützt derzeit finanziell die Reformen in Äthiopien und ermutigt das Land auf seinem Kurs der wirtschaftlichen Öffnung und der Privatisierungen. Es heißt jedoch, daß von den geplanten Privatisierungen auch Betriebe und anderes Eigentum betroffen sein soll, das zuvor Gemeinschaftsbürgern gehört hat und nach 1974/75 vom damals herrschenden Regime im Schnellverfahren enteignet worden war.

    Kann die Kommission mitteilen, welche Mittel Äthiopien von der Union insgesamt zur Verfügung gestellt wurden? Welche Position bezieht die Kommission im Hinblick auf das verstaatlichte Eigentum von Gemeinschaftsbürgern? Wurde dieses Problem bei den Verhandlungen über die Gewährung von Gemeinschaftshilfe nach der Flucht von Mengistu 1991/92 berücksichtigt? Beabsichtigt die neue äthiopische Regierung, die Unionsbürger für die Enteignung ihrer Vermögen zu entschädigen bzw. ihnen ihr Eigentum zurückzuerstatten? Was wird die Kommission tun, um den Ansprüchen der Gemeinschaftsbürger, deren Eigentum vom damaligen äthiopischen Regime verstaatlicht wurde, tatsächlich gerecht zu werden?

    Antwort von Herrn Nielson im Namen der Kommission

    (14. Juni 2001)

    Im Rahmen des 8. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) waren für Äthiopien 294 Mio. vorgesehen. Im Oktober 2000 beschloss die Kommission, die Dotierung des Nationalen Richtprogramms auf 250 Mio. für fünf Jahre zu kürzen. In den letzten drei Jahren sah die Auszahlung der Mittel folgendermaßen aus: 1998: 76 Mio., 1999: 55,2 Mio. und 2000: 30,1 Mio..

    Nach dem Friedensschluß mit Eritrea im März 2001 teilte die Kommission Äthiopien mit, daß die vorläufige Mittelausstattung im Rahmen des 9. EEF erhöht wurde. (Finanzrahmen A 384 Mio. und Finanzrahmen B 154 Mio.).

    Die Gemeinschaft ist sich des Problems bewusst, daß die frühere äthiopische Regierung Eigentum ohne Entschädigung beschlagnahmt hatte. Rechtlich gesehen ist die Kommission nicht befugt, Bürger der Gemeinschaft in Rechtsstreitigkeiten mit dem äthiopischen Staat zu vertreten. Sie kann betroffenen Bürgern nur den Rat geben, sich an die entsprechenden nationalen diplomatischen Vertretungen in Äthiopien zu wenden, die ihren Forderungen nachgehen werden.

    In Gesprächen mit der äthiopischen Regierung hat die Kommission bei verschiedenen Gelegenheiten immer wieder darauf hingewiesen, daß Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen, die die Entwicklung eines Privatsektors und sowohl Inlandsinvestitionen als auch ausländische Direktinvestitionen fördern. Eine der Voraussetzungen für ein solches Umfeld ist natürlich unter anderem eine angemessene Lösung für Fälle, in denen Privateigentum vom früheren Regime ohne Entschädigung enteignet wurde.

    Die Kommission wird bei ihren Kontakten mit der äthiopischen Regierung dieses Problem auch weiterhin ansprechen.

    Vrh