Odaberite eksperimentalnu funkciju koju želite isprobati

Ovaj je dokument isječak s web-mjesta EUR-Lex

Dokument 92001E001012

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1012/01 von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission. Gemeinschaftsregelung der Telearbeit.

    ABl. C 318E vom 13.11.2001., str. 119–120 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    internetskim stranicama Europskog parlamenta

    92001E1012

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1012/01 von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission. Gemeinschaftsregelung der Telearbeit.

    Amtsblatt Nr. 318 E vom 13/11/2001 S. 0119 - 0120


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1012/01

    von Salvador Garriga Polledo (PPE-DE) an die Kommission

    (30. März 2001)

    Betrifft: Gemeinschaftsregelung der Telearbeit

    Vor kurzem hat der Ausschuss für den sozialen Dialog des Telekommunikationssektors formell Leitlinien für die Organisation der Telearbeit verabschiedet. Dieses Übereinkommen kam zustande, weil man sich an den Empfehlungen des Gipfels von Lissabon orientierte und anerkannte, daß die Telearbeit eine Arbeitsform ist, die immer häufiger genutzt wird.

    Bei den Leitlinien ist besonders die Feststellung hervorzuheben, daß die Telearbeiter den übrigen Beschäftigten hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Möglichkeiten zur Weiterbildung und Information, der gewerkschaftlichen Rechte sowie der Entwicklung ihrer beruflichen Laufbahn gleichgestellt sein müssen.

    Kann die Kommission angeben, ob sie der Meinung ist, daß es eine gemeinschaftliche Verordnung über die Telearbeit geben müsste, die mit den erwähnten Leitlinien übereinstimmt, um die jeweiligen Regelungen zu vereinheitlichen und eine faire und gleichberechtigte Behandlung aller Telearbeiter zu gewährleisten?

    Gemeinsame Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-0775/01 und E-1012/01

    (18. Mai 2001)

    Am 20. Juni 2000 hat die Kommission mit einer Anhörung der Sozialpartner über die Modernisierung und Verbesserung der Arbeitsbeziehungen aufgrund von Artikel 138(2) (Ex-Artikel 118A) des EG-Vertrags begonnen. Am

    16. März 2001 hat sie nach Prüfung der Antworten dieses Anhörungsverfahrens in einer zweiten Phase fortgesetzt und den Sozialpartnern ein Dokument über Fernarbeit vorgelegt, da diese größtes Interesse an diesem Thema bekundeten. In der Tat haben sie geäußert, eine Gemeinschaftsaktion sei im höchsten Maße in diesem Bereich wünschenswert und könne einen Mehrwert bringen.

    Zwar hat die durch die Entwicklung des Internet beschleunigte Verbreitung der Informationstechnologien auch die Entwicklung dieser nicht zu vernachlässigenden neuen Arbeitsorganisationsart zur Folge. Doch obwohl nicht bestritten werden kann, daß Fernarbeit einen Flexibilitätsfaktor darstellt, ist die Kommission hingegen der Auffassung, daß man sich vergewissern sollte, daß die Entwicklung nicht zum Schaden des Schutzes der Arbeitnehmer stattfindet.

    Daher hält es die Kommission für erforderlich, Leitlinien für diese Praxis zu erstellen, ohne ihre Entwicklung zu behindern. Aufgrund verschiedener bisheriger Praktiken zur Anpassung des Arbeitumfelds (insbesondere Fragen der Tarifverhandlungen) hat die Kommission im Kontext mit dieser Anhörung den Sozialpartnern eine Liste über die allgemeinen Grundsätze und Rahmenbedingungen für die folgenden praktischen Aspekte vorgelegt: Freiwillige Entscheidungen für die Rückkehr an den Arbeitsplatz; Garantie für Wahrung des Arbeitnehmerstatus; Garantie der Gleichbehandlung; Informationen für Telearbeiter; Kostenübernahme durch Arbeitgeber; Garantie für die Gewährung einer angemessenen Ausbildung; Schutz im Bereich Gesundheit und Arbeitssicherheit; Arbeitszeit; Schutz der Privatsphäre und Schutz persönlicher Daten; Aufrechterhaltung der Verbindung mit dem Unternehmen, Tarifrechte der Telearbeiter und Zugang zur Telearbeit.

    Anlässlich der gleichen Anhörung fordert die Kommission die Sozialpartner auf, ihr eine Stellungnahme oder eine Empfehlung über den Inhalt des geplanten Vorschlags (entsprechend Artikel 138(3) des EG-Vertrags) zu unterbreiten oder sie über die Bereitschaft zu unterrichten, einen Verhandlungsprozess auf der Grundlage des gleichen Vorschlags (Artikel 138(4) und Artikel 139 (Ex-Artikel 118B) des EG-Vertrags) aufzunehmen. Zur Zeit stehen die Antworten noch aus. Wie der Herr Abgeordnete erklärt, haben im übrigen auf sektorieller Ebene einige Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen bereits die Leitlinien für die Organisation von Telearbeit in ihren Sektoren angenommen.

    Vrh