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Dokument 92001E000775

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0775/01 von Juan Naranjo Escobar (PPE-DE) an die Kommission. Gemeinschaftsregelung für Telearbeit.

    ABl. C 318E vom 13.11.2001., str. 119–119 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    internetskim stranicama Europskog parlamenta

    92001E0775

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0775/01 von Juan Naranjo Escobar (PPE-DE) an die Kommission. Gemeinschaftsregelung für Telearbeit.

    Amtsblatt Nr. 318 E vom 13/11/2001 S. 0119 - 0119


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0775/01

    von Juan Naranjo Escobar (PPE-DE) an die Kommission

    (13. März 2001)

    Betrifft: Gemeinschaftsregelung für Telearbeit

    Von den zahlreichen Formen der Fernarbeit, die in der heutigen Informationsgesellschaft möglich sind, wird Telearbeit immer häufiger als Arbeitsform genutzt. In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 wurde dies bereits anerkannt und eine Reihe einschlägiger Empfehlungen abgegeben. Auf deren Grundlage hat sich der Ausschuss für den sozialen Dialog des Telekommunikationssektors, der sich aus sechzehn europäischen Anbietern zusammensetzt, formell auf ein Übereinkommen verständigt, in dem die für die Organisation der Telearbeit notwendigen Leitlinien aufgeführt sind.

    Gibt es eine Gesetzesinitiative der Kommission, die unionsweit die notwendigen Rahmenbedingungen für die Regelung dieser Arbeitsform schafft? Hält es die Kommission für notwendig, Stellung zur erforderlichen Behandlung der Telearbeitnehmer überall in der Europäischen Union im Vergleich zu den anderen Arbeitnehmern in der Union zu nehmen, und zwar in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Möglichkeiten zur Weiterbildung und Information und ihre berufliche Laufbahn?

    Gemeinsame Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-0775/01 und E-1012/01

    (18. Mai 2001)

    Am 20. Juni 2000 hat die Kommission mit einer Anhörung der Sozialpartner über die Modernisierung und Verbesserung der Arbeitsbeziehungen aufgrund von Artikel 138(2) (Ex-Artikel 118A) des EG-Vertrags begonnen. Am

    16. März 2001 hat sie nach Prüfung der Antworten dieses Anhörungsverfahrens in einer zweiten Phase fortgesetzt und den Sozialpartnern ein Dokument über Fernarbeit vorgelegt, da diese größtes Interesse an diesem Thema bekundeten. In der Tat haben sie geäußert, eine Gemeinschaftsaktion sei im höchsten Maße in diesem Bereich wünschenswert und könne einen Mehrwert bringen.

    Zwar hat die durch die Entwicklung des Internet beschleunigte Verbreitung der Informationstechnologien auch die Entwicklung dieser nicht zu vernachlässigenden neuen Arbeitsorganisationsart zur Folge. Doch obwohl nicht bestritten werden kann, daß Fernarbeit einen Flexibilitätsfaktor darstellt, ist die Kommission hingegen der Auffassung, daß man sich vergewissern sollte, daß die Entwicklung nicht zum Schaden des Schutzes der Arbeitnehmer stattfindet.

    Daher hält es die Kommission für erforderlich, Leitlinien für diese Praxis zu erstellen, ohne ihre Entwicklung zu behindern. Aufgrund verschiedener bisheriger Praktiken zur Anpassung des Arbeitumfelds (insbesondere Fragen der Tarifverhandlungen) hat die Kommission im Kontext mit dieser Anhörung den Sozialpartnern eine Liste über die allgemeinen Grundsätze und Rahmenbedingungen für die folgenden praktischen Aspekte vorgelegt: Freiwillige Entscheidungen für die Rückkehr an den Arbeitsplatz; Garantie für Wahrung des Arbeitnehmerstatus; Garantie der Gleichbehandlung; Informationen für Telearbeiter; Kostenübernahme durch Arbeitgeber; Garantie für die Gewährung einer angemessenen Ausbildung; Schutz im Bereich Gesundheit und Arbeitssicherheit; Arbeitszeit; Schutz der Privatsphäre und Schutz persönlicher Daten; Aufrechterhaltung der Verbindung mit dem Unternehmen, Tarifrechte der Telearbeiter und Zugang zur Telearbeit.

    Anlässlich der gleichen Anhörung fordert die Kommission die Sozialpartner auf, ihr eine Stellungnahme oder eine Empfehlung über den Inhalt des geplanten Vorschlags (entsprechend Artikel 138(3) des EG-Vertrags) zu unterbreiten oder sie über die Bereitschaft zu unterrichten, einen Verhandlungsprozess auf der Grundlage des gleichen Vorschlags (Artikel 138(4) und Artikel 139 (Ex-Artikel 118B) des EG-Vertrags) aufzunehmen. Zur Zeit stehen die Antworten noch aus. Wie der Herr Abgeordnete erklärt, haben im übrigen auf sektorieller Ebene einige Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen bereits die Leitlinien für die Organisation von Telearbeit in ihren Sektoren angenommen.

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