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Dokument 92001E000630

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0630/01 von Bert Doorn (PPE-DE) und Karla Peijs (PPE-DE) an die Kommission. Leitlinien für vertikale Beschränkungen (Wettbewerbsrecht).

    ABl. C 318E vom 13.11.2001., str. 90–91 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    internetskim stranicama Europskog parlamenta

    92001E0630

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0630/01 von Bert Doorn (PPE-DE) und Karla Peijs (PPE-DE) an die Kommission. Leitlinien für vertikale Beschränkungen (Wettbewerbsrecht).

    Amtsblatt Nr. 318 E vom 13/11/2001 S. 0090 - 0091


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0630/01

    von Bert Doorn (PPE-DE) und Karla Peijs (PPE-DE) an die Kommission

    (6. März 2001)

    Betrifft: Leitlinien für vertikale Beschränkungen (Wettbewerbsrecht)

    In ihren jüngsten Leitlinien für vertikale Beschränkungen(1) stellt die Europäische Kommission fest:

    Eine vertikale Beschränkung mit spürbaren negativen Folgen für den Wettbewerb kann grundsätzlich nicht vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn das fragliche Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat oder infolge der vertikalen Vereinbarung erlangt.

    Dieser Feststellung wurde mit der Begründung widersprochen, daß sie eine Lage herbeiführen könnte, in der Unternehmen diskriminiert würden. Ein Kommissionsbeamter hat in einem kürzlich veröffentlichten Artikel(2) auf diesen Einwand geantwortet und führt darin aus:

    Die Antwort lautet im allgemeinen, daß Wettbewerbspolitik Diskriminierung unter Unternehmen zum Gegenstand hat und haben sollte; für jene mit Marktmacht sind die Regeln strenger als für Unternehmen ohne Marktmacht, und die Regeln für marktbeherrschende Unternehmen sind am strengsten.

    Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung verbietet das Wettbewerbsrecht gemäß Vertragstext bestimmte Verhaltensweisen, die als missbräuchlich angesehen werden können. Bei der Ächtung dieses Verhaltens wirkt dieses Recht jedoch nicht diskriminierend. Es gestattet keinem Wettbewerber eine Verhaltensweise, die einem anderen marktbeherrschenden Wettbewerber verweigert wird, vielmehr verhindert es, daß ein marktbeherrschender Wettbewerber eine Verhaltensweise annimmt, die den anderen nicht offen steht. Ziel ist die Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen (level playing field) und die Sicherung des Leistungswettbewerbs.

    Die obigen Feststellungen enthüllen einen möglichen Umschwung im Herangehen der Kommission an solche Fälle. Sie lassen darauf schließen, daß es im Wettbewerbsrecht künftig um die Diskriminierung unter Unternehmen und nicht um die Verhütung bestimmter wettbewerbswidriger Verhaltensweisen geht. Dies stuende im Widerspruch zum Urteil des Gerichtes erster Instanz über Gleichbehandlung in der Rechtssache Langnese.

    1. Teilt die Kommission die Ansicht, daß das grundlegende Prinzip der Nichtdiskriminierung für das Wettbewerbsrecht ebenso gilt wie für das übrige Gemeinschaftsrecht?

    2. Besteht auch nach Ansicht der Kommission ein Unterschied zwischen einem Recht, das eine bestimmte Verhaltensweise generell verbietet, obwohl diese nur von einem marktbeherrschenden Unternehmen ausgeübt werden kann, und einem Recht, das ein marktbeherrschendes Unternehmen an der Ausübung einer Verhaltensweise hindert, das anderen Wettbewerbern auf dem Markt gestattet ist?

    3. Teilt die Kommission die Ansicht, daß Ersteres keine Diskriminierungen unter Unternehmen schafft, während dies beim Letzteren der Fall ist?

    (1) ABl. C 291 vom 13.10.2000, S. 1.

    (2) http://www.nera.com/media/campaigns/campaign_info.cfm?show=nl&cid=1005.

    Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

    (11. Mai 2001)

    Ausführungen in den Leitlinien über vertikale Beschränkungen und in dem vom Herrn Abgeordneten ebenfalls erwähnten Artikel besagen lediglich, daß die Kommission bei der Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln die Stellung der Unternehmen auf dem relevanten Markt berücksichtigt.

    Dabei wird insbesondere darauf hingewiesen, daß die Kommission wettbewerbswidrige Vereinbarungen eines Unternehmens nur freistellen kann, wenn die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 (ex-Artikel 85) EG-Vertrag erfuellt werden. Das letzte Kriterium des Artikels 81 Absatz 3, daß nämlich der Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren nicht ausgeschaltet werden darf, hängt mit der Frage der Marktbeherrschung zusammen. Ausschaltung des Wettbewerbs und Markbeherrschung bilden ein Tandem. Ist ein

    Unternehmen in der Lage, den Wettbewerb auszuschalten, so ist es beherrschend. Sobald ein Unternehmen also beherrschend ist, kann es die vier Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 nicht erfuellen und können seine Vereinbarungen nicht einzeln freigestellt werden. Deswegen sollten beherrschende Unternehmen im Allgemeinen auch keine Wettbewerbsverbote auferlegen oder Treuerabatte anwenden.

    Diese Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln steht im Einklang mit dem Grundprinzip der Nichtdiskriminierung, da Unternehmen in ähnlicher Position gleich behandelt werden. Ebenso gleich werden diejenigen Unternehmen behandelt, die sich in derselben Situation befinden. Eine unterschiedliche Behandlung erfahren allerdings zu Recht solche Unternehmen, die sich nicht in einer vergleichbaren Situation befinden. Eine solch differenzierte Behandlung widerspricht jedoch nicht dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Die Regeln sind für Unternehmen, die über Marktmacht verfügen, strenger als für diejenigen ohne Marktmacht, und sie sind für beherrschende Unternehmen besonders streng. Artikel 81 und 82 (ex-Artikel 86) EG-Vertrag erklärt unmissverständlich, daß für beherrschende Unternehmen bestimmte Praktiken verboten sind, die nicht beherrschende Unternehmen hingegen anwenden können, weil ihre Marktstellung nicht vergleichbar ist.

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