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Dokument 92001E000548

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0548/01 von Mechtild Rothe (PSE) an die Kommission. Wettbewerbssituation, Subventionen im Bereich des Stahlschornsteinbaus.

    ABl. C 318E vom 13.11.2001., str. 75–75 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    internetskim stranicama Europskog parlamenta

    92001E0548

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0548/01 von Mechtild Rothe (PSE) an die Kommission. Wettbewerbssituation, Subventionen im Bereich des Stahlschornsteinbaus.

    Amtsblatt Nr. 318 E vom 13/11/2001 S. 0075 - 0075


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0548/01

    von Mechtild Rothe (PSE) an die Kommission

    (27. Februar 2001)

    Betrifft: Wettbewerbssituation, Subventionen im Bereich des Stahlschornsteinbaus

    Nach meiner Kenntnis gibt es erhebliche Preisunterschiede im Bereich des Stahlschornsteinbaus in der Europäischen Union. Es stellt sich die Frage, ob diese bis zu 30 % reichenden Differenzen Ergebnis einer Subventionierung in einigen Mitgliedsländern sind.

    1. Gibt es in einigen Eu-Ländern eine Staatsförderung für den Stahlschornsteinbau?

    2. Gibt es eine Förderung dieser Branche durch die EU? Wenn ja, im Rahmen welchen Programms?

    Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

    (1. Juni 2001)

    1. Die übermittelte Frage zu Preisunterschieden im Bereich des Stahlschornsteinbaus bezieht sich auf die Wettbewerbssituation in dieser Branche.

    Die Kommission ist für die Kontrolle der Einhaltung der europäischen Wettbewerbsregeln durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuständig. Falls Preisunterschiede in einer Branche auf Subventionierungen beruhen, ziehen wir zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt die einzelnen europäischen Wettbewerbsvorschriften heran.

    Grundsätzlich gibt es für die Branche Stahlschornsteinbau keine spezifischen Regeln zur Beurteilung von staatlichen Beihilfen. Insofern würden für eine Staatsförderung in dieser Branche die Regeln zur Beurteilung staatlicher Beihilfen mit horizontaler Zielsetzung bzw. die allgemeinen Regeln zur Beurteilung von Regionalbeihilfen Anwendung finden.

    Liegt ein Unternehmen in einer Region, in der die Gewährung von Regionalbeihilfen zulässig ist, können regionale Beihilfen im Rahmen der für diese Region geltenden Beihilferegelungen beantragt werden.

    Die Modalitäten zur Anwendung der allgemeinen Beihilferegeln mit regionaler Zielsetzung als auch die Regeln zur Beurteilung staatlicher Beihilfen mit horizontaler Zielsetzung gelten gleichermaßen für alle Unternehmen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    2. Die Kommission ist keine Subventionsprogramme für Stahlschornsteine bekannt.

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