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Dokument 92001E000401

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0401/01 von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission. Verbesserte Warnung vor den schädlichen Auswirkungen von Cholesterin senkender Margarine für bestimmte Verbrauchergruppen.

    ABl. C 318E vom 13.11.2001., str. 43–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    internetskim stranicama Europskog parlamenta

    92001E0401

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0401/01 von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission. Verbesserte Warnung vor den schädlichen Auswirkungen von Cholesterin senkender Margarine für bestimmte Verbrauchergruppen.

    Amtsblatt Nr. 318 E vom 13/11/2001 S. 0043 - 0044


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0401/01

    von Erik Meijer (GUE/NGL) an die Kommission

    (15. Februar 2001)

    Betrifft: Verbesserte Warnung vor den schädlichen Auswirkungen von Cholesterin senkender Margarine für bestimmte Verbrauchergruppen

    1. Ist der Kommission bekannt, daß Hersteller von Margarine für einige ihrer neuen Produkte als Merkmal angeben, daß diese ein Cholesterin senkendes Mittel enthalten?

    2. Teilt die Kommission die Auffassung, daß solche Behauptungen dazu führen können, daß die Verbraucher, anstatt einen Arzt zu konsultieren, der die korrekte Arzneidosis vorschreibt, um den Cholesteringehalt im Blut zu senken, eine bestimmte Menge Margarine verbrauchen, die zu groß oder zu klein ist, um die angebliche und gewünschte Wirkung zu erzielen?

    3. Kann die Kommission bestätigen, daß Cholesterin senkende Margarinen schädlich sein können für Menschen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen, wie z.B. Schwangere, stillende Mütter und Kinder unter fünf Jahren, und ebenfalls für die Patienten, die Cholesterin senkende Arzneimitteln einnehmen?

    4. Wie beurteilt die Kommission den Wunsch von Verbraucherorganisationen, diese Art von Zielgruppenprodukten in Supermärkten an einer gesonderten, für die Kunden gut sichtbaren Stelle auszustellen, wodurch sie nicht achtlos von Menschen gekauft werden können, die nicht von den besonderen Merkmalen in Kenntnis gesetzt sind?

    5. Warum wurde es bisher versäumt, Warnungen vor den in Absatz 3 genannten schädlichen Nebenwirkungen in großer Schrift auf die Verpackungen aufzudrucken, und werden diese Informationen bis jetzt vollständig weggelassen (z.B. Benecol) oder in kleinen Buchstaben unter zahlreichen anderen Informationen (z.B. Becel pro-aktiv) versteckt?

    6. Beabsichtigt die Kommission, dafür Sorge zu tragen, daß eine große und deutliche Erwähnung der in Absatz 3 genannten schädlichen Auswirkungen zwingend vorgeschrieben wird?

    Gemeinsame Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-0401/01 und E-0402/01

    (21. Mai 2001)

    Nach Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Parlaments und des Rats vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittelzutaten(1) wurde ein Phytosterinester enthaltendes Produkt zugelassen. Gemäß Entscheidung 2000/500/EG der Kommission vom 24. Juli 2000 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von gelben Streichfetten mit

    Phytosterinesterzusatz als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wurde ein die Wirkungen von Phytosterinester auf die Blutcholesterinwerte betreffender Anspruch gewährt. Ferner waren ergänzende Etikettierungsvorschriften für dieses Produkt zwingend vorgeschrieben.

    Bei der Bewertung dieses Produkts ergaben sich keine unannehmbaren Risiken für die menschliche Gesundheit. Allerdings zeigt sich bei regelmäßigem Verzehr eine Senkung des Beta-Karotinpegels im Blutserum, doch immer noch im normalen Bereich. Als Vorsichtsmaßnahme wurde daher zwingend vorgeschrieben, auf dem Etikett anzugeben, daß das Produkt für Personen bestimmt ist, die ihren Blutcholesterinwert unter Kontrolle halten wollen und daß es für Schwangere, stillende Mütter und Kinder unter fünf Jahren nicht empfohlen wird.

    Hinsichtlich der allgemeinen Bevölkerung erklärt der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß in seiner Stellungnahme, daß aufgrund der Gesamtbewertung der vorgelegten Informationen der Ausschuss zu dem Schluss kommt, daß die Verwendung von Phytosterinester in gelben Streichfetten mit einem maximalen äquivalenten Gehalt an freiem Phytosterin von 8 % für den menschlichen Verzehr sicher sei.

    Die Kommission ist sich der unterschiedlichen Vorschriften über Lebensmittelansprüche bewusst. Die Ansprüche sollten wahrheitsgetreu und begründet sein. Aus diesem Grund verkündet die Kommission in ihrem Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit(3) ihre Absicht, zu prüfen, ob spezifische Bestimmungen in die gemeinschaftlichen Rechtsbestimmungen eingeführt werden sollen, um Funktionsansprüche und Nährwertansprüche für Lebensmittel zu regeln. Ein Diskussionspapier zu dieser Frage ist in Kürze verfügbar; auf der Grundlage der eingegangenen Kommentare will die Kommission einen Gesetzesvorschlag ausarbeiten. Die Kommission wird einen Vorschlag voraussichtlich Ende 2001 annehmen.

    Nach den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsbestimmungen (Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(4)) ist es verboten, Lebensmittel jeglicher Art die Eigenschaft zuzuschreiben, meschliche Krankheiten zu verhindern, zu behandeln oder zu heilen bzw. auf solche Eigenschaften hinzuweisen.

    Bezüglich der Aufmachung von Einzelangaben auf Lebensmitteletiketten schreibt die Richtlinie 2000/13/EG keine spezifische Schrift für Etiketten von Lebensmittelprodukten vor. Allerdings müssen sämtliche Einzelangaben auf Etiketten leicht verständlich, auffällig platziert, klar und deutlich lesbar sowie unzerstörbar sein. Auf keinen Fall dürfen sie durch andere schriftliche Angaben oder bildliche Darstellungen verdeckt, verschleiert oder unterbrochen werden.

    Auf der Grundlage gemeinschaftlicher Vorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen durch und verhängen Strafen. Die Verhängung von Strafen ist allerdings strikt den Mitgliedstaaten vorbehalten.

    (1) ABl. L 43 vom 14.2.1997.

    (2) ABl. L 200 vom 8.8.2000.

    (3) KOM(1999) 719 endg.

    (4) ABl. L 109 vom 6.5.2000.

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