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Dokument 92001E000334

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0334/01 von John Bowis (PPE-DE) an die Kommission. Versicherungsgesellschaft Lloyd?s.

    ABl. C 318E vom 13.11.2001., str. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92001E0334

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0334/01 von John Bowis (PPE-DE) an die Kommission. Versicherungsgesellschaft Lloyd?s.

    Amtsblatt Nr. 318 E vom 13/11/2001 S. 0035 - 0036


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0334/01

    von John Bowis (PPE-DE) an die Kommission

    (13. Februar 2001)

    Betrifft: Versicherungsgesellschaft Lloyd?s

    1. Die Kommission wird im Anschluß an die Antwort, die von Kommissionsmitglied Bolkestein am 21. Dezember 2000 im Namen der Kommission auf meine Anfrage E-3473/00(1) übermittelt wurde, gebeten mitzuteilen, durch welche Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und in welchem Jahr die Erste Richtlinie des Rates 73/239(2) im Vereinigten Königreich ordnungsgemäß umgesetzt wurde und welche Schritte von der Kommission seitdem unternommen wurden, um für eine angemessene Anwendung dieser Rechtsvorschriften zu sorgen.

    2. Die Kommission wird im Zusammenhang mit der Beschwerde Nr. 99/5049 um folgende Auskunft gebeten:

    a) Worauf sind die anhaltenden Verzögerungen bei der Beschlußfassung über das Fehlen der Solvabilitätsbescheinigung zurückzuführen, die in der Richtlinie 73/239 und aufgrund ihrer Umsetzung im Insurance Co. Act des Vereinigten Königreichs von 1982 vorgesehen ist?

    b) Hat sie auf ihr Schreiben an die britische Regierung vom 16. Oktober 2000 eine Antwort erhalten?

    c) Welche Fristen wurden in dem Schreiben vom 16. Oktober gesetzt?

    d) Hat die Regierung des Vereinigten Königreichs diese Fristen eingehalten?

    (1) ABl. C 163 E vom 6.6.2001, S. 132.

    (2) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

    Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

    (30. Mai 2001)

    1. Arbeitsweise und Vorschriften der Versicherungsgesellschaft Lloyd's sind extrem komplex. Nach Kenntnis der Kommission wurden die wichtigsten Anforderungen der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in Bezug auf Lloyd's erstmals mit dem Versicherungsgesetz (Insurance Companies Act) von 1982 und den einschlägigen Berichtigungsgesetzen in britisches Recht umgesetzt. Die Ausgestaltung des Prüfbescheinigungsformulars wurde in den Versicherungsvorschriften (The Insurance (Lloyd's) Regulations) von 1983 festgelegt.

    In Anbetracht der Vielzahl von Beschwerden unzufriedener Versicherungsnehmer prüft die Kommission derzeit erneut, ob die in der genannten Richtlinie niedergelegten gemeinschaftlichen Vorschriften im Fall von Lloyd's einwandfrei angewandt werden.

    2. Zu der Beschwerde Nr. 99/5049 ist Folgendes anzumerken:

    a) Wegen der Komplexität des Dossiers hat die verwaltungsmäßige Überprüfung ungewöhnlich viel Zeit in Anspruch genommen. Die vorgebrachten Anschuldigungen sind extrem gravierend und werden von der Kommission sorgfältig geprüft. Bezüglich der verlangten Solvabilitätsbescheinigungen haben die britischen Behörden bestätigt, daß sie im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie 73/239/EWG eingereicht worden sind. Die Kommission prüft derzeit in enger Zusammenarbeit mit den britischen Behörden, wie die eingereichte Solvabilitätsbescheinigung beschaffen ist.

    b) Die Kommission hat auf ihr Schreiben vom 16. Oktober 2000 eine ausführliche Antwort der britischen Behörden erhalten.

    c) In dem Schreiben vom 16. Oktober wurde eine Frist von sechs Wochen gesetzt. Weil die von der Kommission gestellten Fragen sehr umfassend und detailliert waren und sich zum Teil auf Ereignisse bezogen, die fast 20 Jahre zurückliegen, gewährte die Kommission den britischen Behörden mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 eine Fristverlängerung

    d) Die britischen Behörden haben mit Schreiben vom 25. Januar 2001 eine ausführliche Antwort unterbreitet. Wie vorstehend erläutert, wird diese derzeit von der Kommission geprüft.

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