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Document 92001E000505

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0505/01 von Gerard Collins (UEN) an die Kommission. Freizügigkeit von Arbeitnehmern.

    ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 226–228 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    92001E0505

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0505/01 von Gerard Collins (UEN) an die Kommission. Freizügigkeit von Arbeitnehmern.

    Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0226 - 0228


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0505/01

    von Gerard Collins (UEN) an die Kommission

    (14. Februar 2001)

    Betrifft: Freizügigkeit von Arbeitnehmern

    Der Europäische Geologen-Verband (EFG) ist ein Verband, dem 20 nationale Geologenvereinigungen in Europa angehören, einschließlich derjenigen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

    Die geologische Wissenschaft ist eine sich rasch verändernde Fachrichtung. Die Tätigkeit der Geowissenschaftler wirkt immer mehr auf die Sicherheit der Öffentlichkeit ein. Erziehungs- und Ausbildungsbestimmungen müssen entsprechend angepasst werden, um auf diese Veränderungen zu reagieren. Ihrerseits muß eine qualifizierte Berufsorganisation für Geowissenschaft dafür Sorge tragen, daß die Qualifizierungsstandards im eigenen Berufsbereich gewährleistet werden. Auf europäischer Ebene ist der EFG dieses Gremium.

    Der EFG hat gemäß der Richtlinie 89/48/EWG(1) und der Richtlinie 92/51/EWG(2) ein System der multilateralen Anerkennung zwischen den angeschlossenen Geologenverbänden angenommen. Kandidaten, die die Erfordernisse erfuellen, wird der Berufstitel Europäischer Geologe (EurGeol) verliehen. Die Verleihung der Bezeichnung stellt ein Signal dafür dar, daß der EFG bereit ist, die Qualifikationen derjenigen zu gewährleisten, die auf den höchsten Ebenen in allen Bereichen der Geowissenschaften tätig sind. Inhaber des Titels müssen sich an den beruflichen Verhaltenskodex des EFG halten.

    Ein Bewerber um den Titel muß einen zufriedenstellenden Hochschulabschluß und ausreichende Berufserfahrung von insgesamt mindestens 8 Jahren nachweisen. Die Erfordernisse sind somit höher als die in der allgemeinen Richtlinie festgelegten Erfordernisse. Bewerber für die Eintragung müssen von ihrem nationalen Verband empfohlen und von dem Validierungsausschuß des EFG akzeptiert worden sein, ehe sie den Titel Europäischer Geologe (EurGeol) erhalten.

    Ziel der Berufsbezeichnung des Europäischen Geologen (EurGeol) ist es:

    a) die Praxis der Geowissenschaft auf einem hohen Niveau anzuerkennen,

    b) klare und hohe Standards festzulegen, die von der Regierung, der Regulierungsbehörde und der Öffentlichkeit gleichermaßen erkennbar sind, und

    c) die Freizügigkeit von Geologen innerhalb der Europäischen Union durch die gegenseitige Anerkennung der beruflichen Qualifikationen zu erleichtern.

    Unterstützt die Kommission diese Art der Initiative als eine Möglichkeit, die Freizügigkeit von Fachleuten in den EU-Ländern zu erleichtern?

    Inwieweit der Titel europäischer Geologe (EurGeol) die Anerkennung der nationalen Qualifikationen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten erleichtern?

    (1) ABl. L 9 vom 24.1.1989, S. 16.

    (2) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25.

    Antwort von Frederik Bolkestein im Namen der Kommission

    (16. März 2001)

    Die Kommission ist über die Existenz des vom Europäischen Geologenverband (EFG) geschaffenen Titels eines Europäischen Geologen unterrichtet worden.

    Dieser Titel ist zwar kein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen(1), oder der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG. Die Kommission unterstützt indessen uneingeschränkt diese Initiative der EFG, da sie geeignet ist, die Freizügigkeit der Geologen in der Gemeinschaft zu erleichtern.

    Zum einen kann der Titel eines Europäischen Geologen sowohl für die nationalen Behörden von Nutzen sein, die Anträge auf Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Befähigungsnachweisen und Diplomen bearbeiten, zum anderen kann er potenziellen Arbeitgebern bei der Bewertung der Qualifikationen von Bewerbern mit einem ausländischen Abschluß helfen.

    Hinzu kommt, daß dieser Titel aufgrund der Verleihungskriterien eine hohe Kompetenz attestiert, und zwar unabhängig vom Niveau der akademischen Erstausbildung des Inhabers. Da die Mitgliedstaaten nach der Rechtssprechung des Gerichtshofes(2) neben dem Diplom auch die Berufserfahrung, die ein Migrant erworben hat, berücksichtigen müssen, wenn sie über seinen Anerkennungsantrag entscheiden, ist die Kommission der Auffassung, daß einem Geologen, dem der Titel des Europäischen Geologen verliehen worden ist, im Prinzip keine Eignungsprüfung und kein Anpassungslehrgang gemäß Artikel 4 der Richtlinie 89/48/EWG bzw. Artikel 7 der Richtlinie 92/51/EWG auferlegt werden dürfte.

    Schließlich hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 7. Februar 2001 Das ganze Potenzial der Union ausschöpfen: Konsolidierung und Ergänzung der Lissabonner Strategie(3) für das Jahr 2002 Vorschläge für einheitlichere, transparentere und flexiblere Vorschriften über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen angekündigt. Würde man, ausgehend von der geltenden

    allgemeinen Regelung, die Berufsverbände systematischer einbeziehen und die Entwicklung von gemeinsamen Plattformen wie der von der EFG eingeführten fördern, so könnte in größerem Umfang eine automatische Anerkennung von Befähigungsnachweisen in der Gemeinschaft gewährleistet werden.

    (1) ABl. L 19 vom 24.1.1989.

    (2) Rechtssache C-340/89, Vlassopoulou, Sammlung I-2357.

    (3) KOM(2001) 79, am 28. Februar 2001 gefolgt von einer zweiten Mitteilung der Kommission: New European Labour Markets, Open to all, with Access for All, auf Englisch abrufbar auf der Website der Kommission: http://europa.eu.int/comm/employment_social/empl&esf/news/labour.pdf.

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