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Document 92001E000480

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0480/01 von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission. Vernehmung eines Beamten der Kommission durch die schwedische Justiz.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 225–225 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E0480

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0480/01 von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission. Vernehmung eines Beamten der Kommission durch die schwedische Justiz.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0225 - 0225


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0480/01

von Jonas Sjöstedt (GUE/NGL) an die Kommission

(13. Februar 2001)

Betrifft: Vernehmung eines Beamten der Kommission durch die schwedische Justiz

Der ehemalige Leiter des Informationsbüros der Kommission in Stockholm ist jetzt bei der Kommission in Brüssel tätig. Die Stockholmer Staatsanwaltschaft wünscht den Beamten zu den Unregelmäßigkeiten im Stockholmer Informationsbüro, über die in den schwedischen Massenmedien seit mehr als einem Jahr berichtet wird, zu vernehmen.

Der ehemalige Leiter hat jedoch mitgeteilt, daß er keine Zeit habe, nach Stockholm zu reisen und deshalb nicht zum Verhör erscheinen könne. Der Stockholmer Staatsanwalt beabsichtigt jetzt, nach Brüssel zu reisen, um den Beamten dort zu verhören. Dazu ist jedoch eine Genehmigung der belgischen Justiz nötig, die nicht so rasch zu erwirken ist.

Für die schwedischen Bürger ist es absurd, daß ein Beamter der Kommission sich in dieser Weise vor juristischen Ermittlungen drücken kann.

Kann die Kommission den ehemaligen Leiter des Büros in Stockholm anweisen, den schwedischen Anklagebehörden bei der Aufklärung der Unregelmäßigkeiten im Stockholmer Büro behilflich zu sein, damit endlich Licht in diese Affäre gebracht wird und der Fall abgeschlossen werden kann?

Antwort von Herrn Prodi im Namen der Kommission

(22. März 2001)

Im Anschluß an die auf Antrag der nationalen Justizbehörden von der Kommission beschlossene Aufhebung der Nichtverfolgbarkeit hat sich die schwedische Staatsanwaltschaft direkt an den betroffenen Beamten zwecks dessen Vernehmung im Rahmen des Dossiers betreffend die Vertretung der Kommission in Schweden gewandt. Hierzu ist kein offizielles Ersuchen an die Kommission ergangen.

Die von dem Herrn Abgeordneten wiedergegebenen Sachverhalte beruhen daher ausschließlich auf einem persönlichen Beschluß des Betroffenen, für den das Organ nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Solange es auf Unionsebene keine gemeinsame Strafrechtspolitik gibt, ist es nichts Außergewöhnliches, daß die schwedische Justiz eine vorherige Genehmigung der belgischen Behörden einholen muß, um in Belgien Ermittlungen durchführen zu können. Auf jeden Fall ergibt sich eine solche Sachlage keineswegs daraus, daß die im vorliegenden Fall betroffene Person Beamter der Kommission ist, sondern ausschließlich aus den bislang zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften auf dem Gebiet der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen.

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