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Dokument 92001E000380

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0380/01 von Klaus-Heiner Lehne (PPE-DE) an die Kommission. Niederlassungsfreiheit in den Niederlanden.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, s. 221–222 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E0380

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0380/01 von Klaus-Heiner Lehne (PPE-DE) an die Kommission. Niederlassungsfreiheit in den Niederlanden.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0221 - 0222


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0380/01

von Klaus-Heiner Lehne (PPE-DE) an die Kommission

(15. Februar 2001)

Betrifft: Niederlassungsfreiheit in den Niederlanden

Ein deutscher Kälteanlagenbaumeister wollte in den Niederlanden tätig werden. In diesem Zusammenhang stellte er einen Antrag auf Freistellung von dem in den Niederlanden erforderlichen so genannten CFK-Examen. Dieser Antrag wurde mit dem Hinweis auf die einzigartigen Anforderungen der niederländischen Ausbildung abgelehnt. Sein Meisterzeugnis wurde auch auf Nachfrage der LGH ausdrücklich nicht anerkannt.

1. Wie beurteilt die Kommission den geschilderten Fall vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit?

2. Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission zu ergreifen, wenn sie feststellt, daß die niederländischen Behörden gegen das Gebot der Niederlassungsfreiheit verstoßen haben?

Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

(26. März 2001)

Die Anfrage des Herrn Abgeordneten betrifft die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Der Beruf des Kälteanlagenbaumeisters fällt insofern unter die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise(1), als er den Bau elektrischer Maschinen und Anlagen beinhaltet.

Artikel 4 der Richtlinie übernimmt den Wortlaut der entsprechenden Bestimmung der jetzt aufgehobenen Richtlinie 64/427/EWG des Rates vom 7. Juli 1964 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbstständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk)(2) unverändert. Er bestimmt, daß ein Staat, der die Aufnahme oder Ausübung der betroffenen Tätigkeit vom Besitz allgemeiner oder besonderer Kenntnisse abhängig macht, die tatsächliche Ausübung der genannten Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat während eines bestimmten Zeitraums (i. d. R. sechs Jahre) als Selbstständiger oder als Betriebsleiter als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fähigkeiten anerkennt.

Nach der vollständigen Umsetzung der Richtlinie (bis 31. Juli 2001) können die Berufsangehörigen, die nicht die in Artikel 4 geforderte Berufserfahrung haben, gemäß Artikel 3 der Richtlinie auch die Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise beantragen.

Daraus folgt, daß es im Rahmen der Richtlinie 1999/42/EG derzeit nicht möglich ist, die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen zu beantragen. Auf der Grundlage der Artikel 43 und 49 (vormals Artikel 52 und 59) EG-Vertrag in ihrer Auslegung durch den EuGH (Urteil Vlassopoulou) müssen die Mitgliedstaaten jedoch bereits jetzt die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Ausbildungsnachweise berücksichtigen und den vom Migranten in seinem Herkunftsland erworbenen Nachweis mit den im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Voraussetzungen vergleichen. Artikel 43 und 49 EG-Vertrag verbieten zwar jegliche Diskriminierung auf Grund der Herkunft des Diploms, enthalten allerdings im Gegensatz zu der vorgenannten Richtlinie keine präzise Verpflichtung hinsichtlich des Ergebnisses dieses Vergleichs.

Da der Kommission keine Einzelheiten über die Berufserfahrung des Betroffenen und über die Gründe für die Ablehnung seines Antrags vorliegen, kann sie nicht beurteilen, ob die Entscheidung der niederländischen Behörden mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmt.

Im Hinblick auf die der Kommission zur Verfügung stehenden Maßnahmen sei auf das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 (vormals Artikel 169) EG-Vertrag verwiesen. Dieses Verfahren kann angestrengt werden, wenn die Gesetze eines Mitgliedstaates dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, und sogar auch dann, wenn das Gesetz konform ist, aber eine ständige

Verwaltungspraxis dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft. Gleichwohl kann die Kommission keine Einzelfälle direkt lösen. Weder die Kommission noch der EuGH haben die Befugnis, die Entscheidung einer nationalen Behörde aufzuheben oder einen Mitgliedstaat dazu zu zwingen, Privatpersonen Entschädigungen zu zahlen. Dazu sind nur die nationalen Gerichte berechtigt. Um die informelle Lösung individueller Streitfälle zu erleichtern, wurde aber ein Netz nationaler Kontaktstellen eingerichtet.

(1) ABl. L 201 vom 31.7.1999.

(2) ABl. 117 vom 23.7.1964.

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