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Έγγραφο 92001E000260

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0260/01 von Lord Inglewood (PPE-DE) an die Kommission. Folgerecht.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, σ. 210 έως 210 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Ιστότοπος του Ευρωπαϊκού Κοινοβουλίου

92001E0260

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0260/01 von Lord Inglewood (PPE-DE) an die Kommission. Folgerecht.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0210 - 0210


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0260/01

von Lord Inglewood (PPE-DE) an die Kommission

(8. Februar 2001)

Betrifft: Folgerecht

Welche Maßnahmen werden die in Artikel 9 des Richtlinienvorschlags zum Folgerecht genannten natürlichen oder juristischen Personen zwecks Zahlung etwaiger Erstattungen ergreifen müssen, wenn die Ansprüche unbekannt oder nicht in Erfahrung zu bringen sind?

Gemeinsame Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission auf die Schriftlichen Anfragen E-0256/01, E-0260/01, E-0262/01 und E-0264/01

(26. März 2001)

Am 13. Dezember 2000 hat das Europäische Parlament mehrere Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 19. Juni 2000 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes angenommen(1). Nach Artikel 251 (vormals Artikel 189b) Absatz 3 EG-Vertrag muß der Rat sich zu diesen Abänderungen äußern. Bei der Beantwortung der Fragen des Herrn Abgeordnete zu einzelnen Bestimmungen wird sich die Kommission daher auf den gemeinsamen Standpunkt in der vom Parlament abgeänderten Fassung beziehen.

Der Herr Abgeordnete äußert seine Besorgnis hinsichtlich der Pflichten, die die Richtlinie den in Artikel 9 genannten Personen auferlegt, welche nach Artikel 1 Absatz 4 häufig für die Zahlung der Folgerechtsvergütung verantwortlich sind, wenn mehrere Personen Folgerechtsansprüche erheben oder wenn das Folgerecht nicht wahrgenommen wird.

Die Modalitäten für die Zahlung der Folgerechtsvergütung hängen von der Art der Verwaltung ab. Das zu regeln ist, dem gemeinsamen Standpunkt in seiner geänderten Fassung zufolge, Sache der Mitgliedstaaten, und diese können hier besondere Lösungen vorsehen. Wenn sich beispielsweise ein Mitgliedstaat für eine obligatorische kollektive Rechteverwaltung entschieden hat, fallen solche Fragen in den Zuständigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaften.

In jedem Fall stellt sich die Frage, an wen ein Zahlung zu leisten ist, wenn Unklarheit darüber herrscht, wer der Anspruchsberechtigte ist, auch außerhalb des Folgerechts. Diesbezüglich gibt es in den Mitgliedstaaten jeweils sehr genaue Vorschriften. Somit brauchen sich die in Artikel 9 genannten Personen nur an die in ihrem nationalen Recht für solche Fälle vorgesehenen Verfahren halten.

Im Lichte dieser Ausführungen wäre die Erstellung eines zentralen europäischen Registers sämtlicher Künstler und ihrer Erben mit Folgerechtsansprüchen eine Verwaltungsformalität ohne praktischen Nutzen. Deshalb sieht die Kommission ein solches Register nicht vor.

Der Herr Abgeordnete stellt außerdem Fragen zum Anwendungsbereich des Artikels 5. Diesbezüglich kann die Kommission bestätigen, daß der Verkaufspreis, auf dessen Grundlage die Folgerechtsvergütung berechnet wird, keine Steuern beinhalten darf, die normalerweise auf den Nettopreis aufgeschlagen werden, wie z. B. die Mehrwertsteuer. Die Steuerregelungen der Mitgliedstaaten werden somit von der Richtlinie nicht berührt.

(1) ABl. C 300 vom 20.10.2000.

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