Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 92001E000231

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0231/01 von Michael Cashman (PSE) an die Kommission. Bankgebühren für Gebietsfremde.

    ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 203–204 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    European Parliament's website

    92001E0231

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0231/01 von Michael Cashman (PSE) an die Kommission. Bankgebühren für Gebietsfremde.

    Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0203 - 0204


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0231/01

    von Michael Cashman (PSE) an die Kommission

    (30. Januar 2001)

    Betrifft: Bankgebühren für Gebietsfremde

    Kann die Kommission mitteilen, ob Bankgebühren für Überweisungen innerhalb Spaniens und für Einzahlungen aus dem VK auf ein speziell für Gebietsfremde eröffnetes Konto in Spanien nach europäischem Recht zulässig sind?

    Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

    (2. März 2001)

    Der in Artikel 56 (ex-Artikel 73b) EG-Vertrag vorgesehene freie Kapitalverkehr ist einer der Eckpfeiler des Binnenmarkts. Artikel 58 (ex-Artikel 73d) EG-Vertrag sieht aber ausdrücklich das Recht der Mitgliedstaaten vor, aus statistischen oder verwaltungstechnischen Gründen bestimmte steuerrechtliche Vorschriften (unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden) aufrecht zu erhalten oder einzuführen. Derartige Vorschriften dürfen jedoch nicht diskriminierend sein.

    Die spanischen Banken und Finanzinstitute müssen statistische Informationen für die Erstellung ihrer Zahlungsbilanz liefern und unterliegen folglich bestimmten Berichterstattungspflichten. Bestimmte Transaktionen zulasten oder zugunsten des Kontos eines Gebietsfremden ebenso wie grenzüberschreitende Transaktionen müssen den Behörden im Allgemeinen gemeldet werden.

    Dies hat auch einen steuerrechtlichen Grund: Die Zinseinnahmen aus Bankkonten von Gebietsansässigen in Spanien unterliegen der spanischen Einkommensteuer. Gebietsfremde unterliegen jedoch dieser Steuer normalerweise nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat.

    Für die Konten von Gebietsfremden ist aufgrund der einschlägigen spanischen Rechtsvorschriften ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand erforderlich. Wenn also eine Bank beschließt, zusätzliche Gebühren zu erheben, um die Kosten für die notwendige manuelle Bearbeitung zu decken, so hat dies kommerzielle Gründe und kann nicht als unzulässige Diskriminierung bezeichnet werden. Die Kommission bedauert diese Umstände und die Gebührenerhebung, kann sich jedoch nicht in die Preispolitik der Banken einmischen.

    Top