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Document 92001E000165

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0165/01 von Nelly Maes (Verts/ALE) und Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission. Mitteilungen im Rahmen der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 197–197 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E0165

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0165/01 von Nelly Maes (Verts/ALE) und Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission. Mitteilungen im Rahmen der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0197 - 0197


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0165/01

von Nelly Maes (Verts/ALE) und Bart Staes (Verts/ALE) an die Kommission

(31. Januar 2001)

Betrifft: Mitteilungen im Rahmen der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

Die Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen bietet den Mitgliedstaaten der EU die Möglichkeit, Projekte von gesellschaftlichem Interesse zu verwirklichen, wenn sie im Widerspruch zu den Umweltauflagen stehen. In Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG(1) heißt es nämlich: Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Kann die Kommission eine umfassende und ausführliche Übersicht über die Mitteilungen vorlegen, die sie seit Inkrafttreten dieser Richtlinie erhalten hat?

(1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(14. März 2001)

Seit Inkrafttreten der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) am 5. Juni 1994 hat die Kommission auf Antrag der Mitgliedstaaten zwei Stellungnahmen zur Anwendung von Artikel 6 Absatz 4(2) abgegeben.

Diese betreffen folgende Fälle in Deutschland:

- Durchquerung des Sonderschutzgebietes (SPA) Mecklenburgische Schweiz, Recknitz- und Trebeltal und des Peenetals vom Kummerower See bis Schadefähre (pSCI/vorgeschlagenes Gebiet von besonderem Interesse für die Gemeinschaft) durch den Bau der Autobahn A20 in Mecklenburg-Vorpommern. Dieser Fall war Gegenstand der Beschwerdeverfahren 94/4764 und 97/4967. Die Kommission veröffentlichte am 18. Dezember 1995 eine Stellungnahme (96/15/EG)(1).

- Erweiterung der Flugzeugfabrik DASA in das SPA/pSCI Mühlenberger Loch (Hamburg). Im Rahmen des Projektes sollte das Mühlenberger Loch, eine seichte Lagune im Einflussbereich der Gezeiten, durch eine für die Fabrikerweiterung notwendige Mülldeponie zum Teil zerstört werden. Dieser Fall war ebenfalls Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens (96/4181), das noch sieben weitere Beschwerden umfasste. Die Kommission nahm zu diesem Fall am 19. April 2000 Stellung. Den Abgeordneten sowie dem Sekretariat des Parlaments wird eine Kopie dieser Stellungnahme zugehen.

Bei der Kommission sind mehrere Mitteilungen aus Mitgliedstaaten über Maßnahmen an Standorten eingegangen, die (noch) nicht als Standorte des Netzes Natura 2000 ausgewiesen sind. Die Kommission hat sich zu diesen Mitteilungen nicht förmlich geäußert, da die Ausweisung der Standorte der erste Schritt bei der Anwendung des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie sein sollte.

(1) ABl. L 6 vom 9.1.1996.

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