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Document 92001E000147

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0147/01 von Vincenzo Lavarra (PSE) an die Kommission. Asbestgefährdung durch die ehemalige Firma Fibronit (Bari).

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 195–196 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E0147

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0147/01 von Vincenzo Lavarra (PSE) an die Kommission. Asbestgefährdung durch die ehemalige Firma Fibronit (Bari).

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0195 - 0196


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0147/01

von Vincenzo Lavarra (PSE) an die Kommission

(23. Januar 2001)

Betrifft: Asbestgefährdung durch die ehemalige Firma Fibronit (Bari)

Zu den Prioritäten der EU gehören Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität in städtischen Räumen und allgemein des Umweltschutzes, der Gesundheit der Bürger und des Schutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz.

Die Stadt Bari plant, das Gebiet, auf dem sich die Anlagen der früheren Firma Fibronit befinden, zur Bebauung freizugeben. Die Stilllegung der Anlagen war u.a. wegen der extrem hohen Asbestkonzentration in den noch vorhandenen Gebäuden und der Schadstoffbelastung des Bodens in dem ehemaligen Industriegebiet erfolgt.

Durch den Abriss der Fabrikanlagen, die mitten im Stadtzentrum und in unmittelbarer Nähe der dicht bevölkerten Stadtviertel San Pasquale und Japigia liegen, sowie durch die anschließende Errichtung von Neubauten würden große Mengen Asbeststaubes freigesetzt und damit die Gesundheit der Anwohner und der bei diesen Arbeiten tätigen Arbeitnehmer aufs stärkste gefährdet.

Proteste kamen nicht nur von Parteien und Bürgerinitiativen, sondern auch von Akademikern, Gesundheits- und Umweltexperten, die es für ungefährlicher hielten und damit lieber sähen, wenn das einschlägige Gebiet in einen öffentlichen Park umgewandelt würde, wobei die noch vorhandenen Asbestrückstände vor Ort auf Dauer unschädlich gemacht und somit nicht entfernt werden sollten.

Kann die Kommission folgende Fragen beantworten:

1. Was hat die EU für die Überwachung und Sanierung von stark asbestverseuchten Industrieanlagen unternommen bzw. was gedenkt sie zu unternehmen?

2. Welche Maßnahmen hält die EU im Zusammenhang mit der Asbestsanierung von Industrieanlagen in städtischen Räumen also z.B. im vorliegenden Fall für sinnvoll?

3. Sollten nach dem derzeitigen Stand der Kenntnisse nicht vorzugsweise Maßnahmen ergriffen werden, durch die sich die Bewegung bzw. der Abtransport großer Mengen Asbests vermeiden lassen?

Antwort von Frau Wallström im Namen der Kommission

(6. März 2001)

Das Gemeinschaftsrecht enthält mehrere Vorschriften, die verschiedenerlei Gefährdungen durch Asbest betreffen.

Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern, die bei ihrer Arbeit Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind, wurden bereits durch die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz(1) eingeführt. Mit der Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest(2) wurden allgemeine Maßnahmen betreffend die Verwendung und Entsorgung von Asbest eingeführt. Asbestabfälle sind gemäß der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle(3) zu behandeln, die durch die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(4) aufgehoben und ersetzt wurde. Darin sind allgemeine Bestimmungen über die sichere Entsorgung gefährlicher Abfälle festgelegt. Außerdem legt die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(5) den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen.

In der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(6) heißt es in Artikel 3, daß bei einer endgültigen Stillegung die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen. Sie gilt für bestimmte Kategorien gewerblicher Tätigkeiten, die durch ein hohes Verschmutzungspotenzial gekennzeichnet sind; dazu zählen auch Anlagen zur Herstellung von Asbest und asbesthaltigen Produkten. Vor Oktober 1999 genehmigte Anlagen müssen den Bestimmungen der Richtlinie ab Oktober 2007 entsprechen. Diese Rechtsvorschrift gilt nicht für bereits stillgelegte Anlagen wie für das fragliche Fibronit-Werk.

Das Gemeinschaftsrecht enthält jedoch keine spezielle Rechtsvorschrift über die Sanierung asbestverseuchter Industrieanlagen oder dazu, ob Asbest aus Gebäuden entfernt werden sollte. Über die Behandlung von Asbest in bestehenden Gebäudekomplexen müssen die Mitgliedstaaten unter Beachtung der genannten Gemeinschaftsvorschriften entscheiden.

(1) ABl. L 263 vom 24.9.1983.

(2) ABl. L 85 vom 28.3.1987.

(3) ABl. L 84 vom 31.3.1978.

(4) ABl. L 377 vom 31.12.1991.

(5) ABl. L 78 vom 26.3.1991.

(6) ABl. L 257 vom 10.10.1996.

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