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Document 92001E000118

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0118/01 von Mauro Nobilia (UEN) an die Kommission. Recht auf Rückerstattung unrechtmäßig gezahlter Zinsen für Darlehensverträge in Italien.

    ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 190–191 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92001E0118

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0118/01 von Mauro Nobilia (UEN) an die Kommission. Recht auf Rückerstattung unrechtmäßig gezahlter Zinsen für Darlehensverträge in Italien.

    Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0190 - 0191


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0118/01

    von Mauro Nobilia (UEN) an die Kommission

    (18. Januar 2001)

    Betrifft: Recht auf Rückerstattung unrechtmäßig gezahlter Zinsen für Darlehensverträge in Italien

    Das Gesetz vom 7. März 1996 Nr. 108 hat die Grenze festgelegt, ab der Zinsen stets Wucherzinsen sind. Das gleiche Gesetz hat die Modalitäten für die Berechnung der genannten Grenze festgelegt, die darin bestehen, daß für jedes Quartal der mittlere effektive Gesamtzins auf der Grundlage von Parametern des vorangegangenen Quartals berechnet wird.

    Die Kreditinstitute sind dieser Verpflichtung bei der Festlegung der Zinssätze für nach dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes geschlossene Darlehensverträge anscheinend nicht nachgekommen.

    Am 17. November 2000 hat der Kassationsgerichtshof sämtliche Darlehen mit einem Zinssatz, der oberhalb der im genannten Gesetz festgelegten Grenze liegt, für rechtswidrig und somit anfechtbar erklärt, unabhängig von dem Datum ihres Abschlusses, das heißt auch Darlehen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind.

    In der Folge hat die italienische Regierung eine Verordnung vorgelegt, die bestimmt, daß als gültiger Zinssatz der Darlehen der Zinssatz zu betrachten ist, der bei der Unterzeichnung des Darlehens festgelegt worden ist, wodurch die Möglichkeit einer Rückzahlung der Beträge, die vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes unrechtmäßig entrichtet worden sind, abgeschafft ist. Die Verordnung legt ferner fest, daß die Zinsen, die ab April 1997, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Antiwuchergesetzes, zuviel gezahlt wurden, von den Bankinstituten nicht zurückgezahlt werden müssen.

    Die Verordnung bestimmt ferner, daß alle am 2. Januar 2001 noch laufenden Darlehen zu einem festen Zinssatz, der über der Wuchergrenze liegt, von Amtswegen neu ausgehandelt werden müssen zu einem Zinssatz, der sich nach dem jährlichen Durchschnitt der Mehrjahres-Schatzanweisungen der letzten 25 Jahre berechnet;

    Die Kommission wird ersucht festzustellen:

    1. Ob das oben Gesagte den Tatsachen entspricht;

    2. Ob wenn ja, die Haltung der Regierung keinen Schutz eines Kartells darstellt;

    3. Ob die Verordnung der italienischen Regierung nicht möglicherweise eine Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften betreffend den Verbraucherschutz und den Zugang zu Verbraucherkrediten darstellt.

    Antwort von Herrn Bolkestein im Namen der Kommission

    (19. Februar 2001)

    In ihrer Antwort auf die schriftliche Anfrage P-4157/00(1) hat die Kommission bereits erklärt, welche Schritte sie bezüglich des italienischen Gesetzes Nr. 108/96 über den Wucher unternommen hat. Gleichzeitig hat sie die italienische Regierung mit Schreiben vom 16. Januar 2001 gebeten, ihr alle zur gemeinschaftsrechtlichen Würdigung des Gesetzesdekrets Nr. 304 vom 29. Dezember 2000 sachdienlichen Auskünfte zu übermitteln.

    (1) ABl. C 174 E vom 19.6.2001, S. 241.

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