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Dokument 92001E000115

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0115/01 von Philip Bradbourn (PPE-DE) an die Kommission. Eingeschränkte Benutzung des Flughafens Linate in Mailand.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, s. 187–187 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E0115

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0115/01 von Philip Bradbourn (PPE-DE) an die Kommission. Eingeschränkte Benutzung des Flughafens Linate in Mailand.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0187 - 0187


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0115/01

von Philip Bradbourn (PPE-DE) an die Kommission

(18. Januar 2001)

Betrifft: Eingeschränkte Benutzung des Flughafens Linate in Mailand

Kann die Kommission bestätigen, daß ihr Beschluß vom 21. Dezember 2000 über die Benutzung des Flugplatzes Linate in Mailand durch nichtitalienische Fluggesellschaften rechtmäßig ist in dem Sinne, daß dadurch der freie Wettbewerb zwischen den Fluggesellschaften nicht beeinträchtigt wird?

Kann die Kommission der Auffassung zustimmen, daß dieser Beschluß für die Flugpassagiere, die nun auf den Flughafen von Malpensa ausweichen müssen, Unannehmlichkeiten bedeutet?

Stimmt die Kommission ferner zu, daß durch diesen Beschluß die weitere Entwicklung interregionaler Flugdienste in Frage gestellt wird, weil es für die betreffenden Fluggesellschaften in Anbetracht der begrenzten Zahl von Flügen nach Mailand, die sie anbieten können, immer schwieriger wird, diese Dienste aufrechtzuerhalten?

Beabsichtigt die Kommission, ihren Beschluß bis spätestens 30. Juni 2001 zu revidieren?

Antwort von Frau de Palacio im Namen der Kommission

(27. Februar 2001)

Der Grundsatz der freien Erbringung von Flugdiensten innerhalb Gemeinschaft, der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs(1) verankert ist, schließt im Allgemeinen das Recht der Flugunternehmen der Gemeinschaft ein, zwischen unterschiedlichen Flughäfen des gleichen Flughafensystems zu wählen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die im genannten Artikel eingeräumte Zugangsfreiheit nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 einschränken. Die lautet wie folgt:

Diese Verordnung berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder der Identität des Luftfahrtunternehmens die Aufteilung des Verkehrs auf die einzelnen Flughäfen eines Flughafensystems zu regeln.

In ihrer Entscheidung vom 21. Dezember 2000(2), vertritt die Kommission die Ansicht, daß die Regeln für die Aufteilung des Luftverkehrs zwischen den Flughäfen Linate und Malpensa, die das italienische Dekret vom 3. März 2000 vorsieht, nach der im Schreiben der italienischen Regierung vom 4. Dezember 2000 dargelegten Anpassung mit Artikel 8 Absatz 1 vereinbar sind. Diese Änderungen wurden im Anschluß an die Entscheidung der Kommission am 5. Januar 2001 vorgenommen.

Wie in der genannten Entscheidung der Kommission erwähnt, verwies der von der Kommission eingesetzte unabhängige Sachverständige auf die schwache Anbindung des Flughafens Linate an das öffentliche Verkehrsnetz und kam zu dem Schluss, daß wegen der substanziellen Verbesserungen der Verkehrsanbindung des Flughafens Malpensa die Lage dieses Flughafens gegenüber dem Stadtzentrum von Mailand eine Bevorzugung des Flughafens Linate durch die Fluggäste nicht länger rechtfertigt.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 sieht kein Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen vor, die nach Artikel 8 Absatz 3 getroffen wurden. Die Kommission nimmt in ihrer Entscheidung vom 21. Dezember 2000 jedoch die Zusage der italienischen Regierung zur Kenntnis, die Lage vor Ende 2001 erneut zu prüfen.

(1) ABl. L 240 vom 24.8.1992.

(2) TREN/AMA/12/00.

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