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Document 92001E000109

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0109/01 von Heidi Hautala (Verts/ALE) an die Kommission. Verbesserter Bau von Tiertransportern.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 186–186 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E0109

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0109/01 von Heidi Hautala (Verts/ALE) an die Kommission. Verbesserter Bau von Tiertransportern.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0186 - 0186


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0109/01

von Heidi Hautala (Verts/ALE) an die Kommission

(1. Februar 2001)

Betrifft: Verbesserter Bau von Tiertransportern

Der Kommission wird erinnerlich sein, daß im Juli 1997 nach harter Arbeit und nach Anhörung beteiligter Parteien ein Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG(1) betreffend die Betriebserlaubnis für Tiertransporter und Tiertransportanhänger veröffentlicht wurde. Das Parlament reagierte positiv und unterbreitete im Rahmen seines im Juli 1998 angenommenen Berichts mehrere Änderungsanträge. Die Kommission übernahm viele dieser Änderungsanträge und veröffentlichte im April 1999 einen geänderten Vorschlag.

Ist die Kommission angesichts ihres jüngsten Berichts über nach wie vor bestehende Probleme des Wohlergehens von Tieren beim Transport und angesichts des Umstands, daß eine Reihe dieser Probleme durch unangemessen konstruierte Fahrzeuge verursacht werden, auch der Auffassung, daß die vorgeschlagene Richtlinie über Vorschriften für den verbesserten Bau von Tiertransportern vorrangig behandelt werden sollte? Kann die Kommission mitteilen, welche Maßnahmen sie einzuleiten gedenkt, damit ohne weitere Verzögerung mit dem Rat ein gemeinsamer Standpunkt festgelegt werden kann und Fortschritte bei diesem wichtigen Rechtsakt erzielt werden können?

(1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(15. März 2001)

Die Kommission teilt die Ansicht der Frau Abgeordneten über die Bedeutung einer Verbesserung der Bedingungen bei Tiertransporten. So wurde im Juli 1997 ein Vorschlag für eine Richtlinie über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern zur Beförderung bestimmter Tierarten(1) vorgelegt.

Diese Richtlinie wird zur Sicherstellung technischer Bedingungen beitragen, die das Wohlergehen der Tiere während der Beförderung garantieren.

Mit diesem Richtlinienvorschlag werden auf der Grundlage von Artikel 95 (vormals Artikel 100a) EG-Vertrag Anforderungen festgelegt und die einschlägigen technischen Vorschriften für Fahrzeuge, die zur Beförderung bestimmter Tierarten vorgesehen sind, vollständig harmonisiert. Der Ansatz steht im Einklang mit dem allgemeinen Konzept, das im Kraftfahrzeugsektor angewandt wird und in der Rahmenrichtlinie zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen in der Gemeinschaft geregelt ist (Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970, in der Fassung der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000(2)).

Nach der ersten Lesung im Parlament am 16. Juli 1998 wurde am 2. März 1999(3) ein geänderter Vorschlag angenommen und an den Rat weitergeleitet.

Die schwedische Präsidentschaft beabsichtigt, während ihrer Funktionsperiode zu einem gemeinsamen Standpunkt zu gelangen.

(1) ABl. C 290 vom 24.9.1997.

(2) ABl. L 203 vom 10.8.2000.

(3) ABl. C 110 vom 21.4.1999.

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