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Document 92001E000098

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0098/01 von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an die Kommission. BSE: Verbrennungsanlagen.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 182–183 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E0098

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0098/01 von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an die Kommission. BSE: Verbrennungsanlagen.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0182 - 0183


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0098/01

von Rosa Miguélez Ramos (PSE) an die Kommission

(29. Januar 2001)

Betrifft: BSE: Verbrennungsanlagen

Im Anschluß an die von der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen betreffend das Auftreten von neuen BSE-Fällen in verschiedenen europäischen Ländern, und in einigen davon zum ersten Mal, sehen sich die Behörden genötigt, dieses schwerwiegende Problem mit drastischen Maßnahmen anzupacken, um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen und die Ausbreitung der Epidemie einzudämmen.

Dabei stoßen anscheinend der Transport und die spätere Vernichtung des Risikomaterials auf große Schwierigkeiten, vor allem in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die ersten Fälle aufgetreten sind.

Die große Anzahl der gemäß den letzten Beschlüssen des Ministerrats zu entsorgenden Rinder stellt die Verbrennungsanlagen vor unlösbare Probleme. Anscheinend gibt es auch keine leichten Lösungen für den Abtransport der Tiere zu den Beseitigungsanlagen.

Diese Angelegenheit löst bei den Verbrauchern und den Viehzüchtern zu Recht große Besorgnis aus. In vielen Fällen sehen sich diese genötigt, außer dem Verlust ihres Viehs auch die Kosten für den Transport und die spätere Beseitigung zu übernehmen. Kann die Kommission daher die folgende Frage beantworten: Welche Mechanismen wird die Kommission beschließen, damit die europäische Rechtsvorschrift über die Verpflichtung eingehalten werden kann, das spezifische Risikomaterial ordnungsgemäß zu verbrennen und abzutransportieren?

Antwort von Herrn Byrne im Namen der Kommission

(13. März 2001)

Nach der Entscheidung 2000/418/EG der Kommission vom 29. Juni 2000 zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG(1) muß spezifiziertes Risikomaterial vollständig beseitigt werden durch:

- Verbrennen mit oder ohne Vorbehandlung;

- Mitverbrennen mit Vorbehandlung;

- Vergraben in einer zugelassenen Abfalldeponie nach Vorbehandlung durch eine 20 Minuten währende Erhitzung auf mindestens 133°C bei einem Druck von 3 bar.

In Anhang I Ziffer 4 dieser Entscheidung wird festgelegt, daß die Mitgliedstaaten unter den in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG(2) vorgesehenen Umständen und nach einem Verfahren, bei dem keine Gefahr einer Übertragung von TSE-Erregern besteht und das von der zuständigen Behörde zugelassen ist und überwacht wird, das Vergraben erlauben können.

Die Sachverständigen der Kommission führen regelmäßige Kontrollen vor Ort in allen Mitgliedstaaten durch, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften über BSE und damit zusammenhängende Fragen zu überprüfen, einschließlich der genannten Vorschriften über spezifiziertes Risikomaterial.

Sollte dabei festgestellt werden, daß ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird die Kommission alle in ihrer Macht stehenden Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen. Dazu gehört auch die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 (Ex-Artikel 169) EG-Vertrag.

(1) ABl. L 158 vom 30.6.2000. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/2/EG der Kommission vom 27. Dezember 2000 (ABl. L 1 vom 4.1.2001).

(2) ABl. L 363 vom 27.12.1990.

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