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Document 92001E000074

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0074/01 von Nicholas Clegg (ELDR) an die Kommission. Kreditgenossenschaften.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 174–175 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E0074

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0074/01 von Nicholas Clegg (ELDR) an die Kommission. Kreditgenossenschaften.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0174 - 0175


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0074/01

von Nicholas Clegg (ELDR) an die Kommission

(22. Januar 2001)

Betrifft: Kreditgenossenschaften

Hat die Kommission Kenntnis von vergleichenden Studien über die Existenz von Kreditgenossenschaften im EU-Raum oder hat sie selbst solche Studien durchgeführt?

Erfahrungsgemäß leisten Kreditgenossenschaften unschätzbare Dienste, indem sie Kleinbetrieben und Einzelpersonen, denen Großbanken und Kreditinstitute sonst solche Dienstleistungen verweigern würden, Darlehen und Sparkonten anbieten.

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(27. März 2001)

Die Kommission ist sich der Bedeutung von Kreditgenossenschaften in der gesamten Gemeinschaft bewußt. Dieser Begriff umfasst sowohl jene Einrichtungen, die im Wesentlichen auf lokaler Ebene organisiert sind, von den ihnen angehörenden Einzelpersonen Spareinlagen entgegennehmen und ihnen Kredite gewähren (eigentliche Kreditgenossenschaften) als auch jene Einrichtungen, die meist als Kreditgarantiegemeinschaften bezeichnet werden, und die den ihnen angehörenden Kleinbetrieben Zugang zu Kreditfazilitäten bieten. Eigentliche Kreditgenossenschaften sind in der Regel genossenschaftlich organisiert, Kreditgarantiegemeinschaften oft auch. Beide sollen vor allem ihren Mitgliedern den Zugang zu Krediten erleichtern. Diese werden im Fall von Kreditgenossenschaften normalerweise für den privaten Verbrauch verwendet, bei Kreditgarantiegemeinschaften hingegen für geschäftliche Investitionen. In Ausnahmefällen kann eine Einrichtung beide Funktionen erfuellen.

Die Rechtsvorschriften, denen Kreditgenossenschaften und Kreditgarantiegemeinschaften unterliegen, die entsprechenden Traditionen wie auch das Konzept der Risikoteilung im Allgemeinen unterscheiden sich in den einzelnen Mitgliedstaaten stark von einander. Dies gilt auch für den Beitrag öffentlicher Stellen zur Entwicklung derartiger Einrichtungen.

Eigentliche Kreditgenossenschaften sind beispielsweise im Vereinigten Königreich verbreitet, wo sie den Bestimmungen des Credit Unions Act von 1979 unterliegen. Diese Genossenschaften sind auf die Bereitstellung von Finanzmitteln für Verbraucher mit niedrigem Einkommen spezialisiert. Zu ihren gesetzlich festgelegten Zielen gehören die Förderung der Spartätigkeit ihrer Mitglieder, die Erschließung von Krediten zu angemessenen Zinssätzen für ihre Mitglieder, die Nutzung der Spareinlagen der Mitglieder zum gemeinsamen Vorteil und die Aufsicht darüber sowie die Schulung der Mitglieder in der klugen Verwendung ihres Geldes und in der Führung ihrer Finanzangelegenheiten. Diese Einrichtungen unterliegen noch keinen Richtlinien der Gemeinschaft. In Irland und dem Vereinigten Königreich sind Kreditgenossenschaften von den Aufsichtsvorschriften ausgenommen, denen andere Kreditinstitute unterliegen, die Einlagen von der Allgemeinheit entgegen nehmen dürfen. Im Recht beider Länder gibt es jedoch Bestimmungen über nationale Aufsichtssysteme, die anwendbar sind.

Kreditgarantiegemeinschaften werden manchmal von Kleinunternehmen oder ihren Vertretern zusammen mit Finanzmittlern, etwa Banken, eingerichtet. Sie erleichtern die Fremdfinanzierung, indem sie Kreditgebern Garantien bieten. Damit wirken sie dem Problem entgegen, daß viele Kleinunternehmen unterkapitalisiert sind und Banken bei der Kreditvergabe zögern können, was auch aus mehreren, vor einigen Jahren eingeleiteten Studien hervorgeht.

Um die Bekanntheit von Kreditgarantiesystemen zu steigern, hat die Kommission im Anschluß an einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen den Europäischen Verband der Kreditgemeinschaften AECM ausgewählt, mehrere Konferenzen in den Mitgliedstaaten zu veranstalten, auch in solchen, in denen derartige Systeme noch unterentwickelt sind.

Zudem hat die Kommission im Rahmen des 3. Mehrjahresprogramms für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (1997-2000)(1) eine Pilotaktion eingeleitet, mit der sowohl Durchführbarkeitsstudien wie auch die Einrichtung bzw. der Ausbau einiger weniger Kreditgarantiegemeinschaften (auch in Irland und dem Vereinigten Königreich) unterstützt wurden.

Im Rahmen der Initiative für Wachstum und Beschäftigung (1998-2000) und dem neuen Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (2001-2005), das am 20. Dezember 2000 vom Rat angenommen wurde, werden Gemeinschaftsmittel zur Stärkung von Kreditgarantiesystemen und Kreditgarantiegemeinschaften vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) bereitgestellt und verwaltet.

Im Abschlußbericht der 3. Gesprächsrunde der Banken und KMU wird auch die wichtige Rolle der Kreditgarantiegemeinschaften unterstrichen und auf einige vorbildliche Verfahren in Europa hingewiesen(2).

(1) KOM(1999) 319 endg.

(2) Siehe: http://europa.eu.int/comm/enterprise/entrepreneurship/financing/round_table.htm

3roundtable.

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