EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 92001E000069

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0069/01 von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission. Vereinbarkeit von Rahmenabkommen zwischen Erzeugern über die Kosten des Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen mit den europäischen Wettbewerbsregeln.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 173–174 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

92001E0069

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0069/01 von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission. Vereinbarkeit von Rahmenabkommen zwischen Erzeugern über die Kosten des Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen mit den europäischen Wettbewerbsregeln.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0173 - 0174


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0069/01

von Alexander de Roo (Verts/ALE) an die Kommission

(18. Januar 2001)

Betrifft: Vereinbarkeit von Rahmenabkommen zwischen Erzeugern über die Kosten des Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen mit den europäischen Wettbewerbsregeln

In ihrem Vorschlag für eine Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte vom 13. Juni 2000 (KOM(2000) 347)(1) verpflichtet die Kommission die Hersteller und Importeure zur Einrichtung eines Recyclingsystems für Elektro- und Elektronik-Altgeräte und zur vollständigen Übernahme der Kosten dafür.

In dem Vorschlag für eine Richtlinie ist nicht festgelegt, wie die Finanzierung des Systems organisiert werden soll. Es besteht die Wahl zwischen einem System, in dessen Rahmen die Recyclingkosten aus einem gemeinsamen Fonds beglichen werden (ein kollektives System), und einem System auf individueller Grundlage, in dessen Rahmen die Hersteller nur die Kosten für das Recycling eigener Geräte tragen. Das kollektive System bietet einzelnen Unternehmen keine finanziellen Anreize dafür, (durch umweltgerechte Konstruktion oder eine straffe Organisation) die Kosten der Rücknahme zu minimieren. Das individuelle System bietet dagegen diese finanziellen Anreize und ist daher unter wirtschaftlichem und ökologischem Aspekt vorzuziehen.

Bisher sind die Niederlande das einzige Land, in dem derartige kollektive Systeme existieren. Sowohl für das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als auch für das Recycling von Altfahrzeugen zahlt der Verbraucher einen einheitlichen Betrag für jedes Produkt. Die niederländische Wettbewerbsbehörde prüft derzeit, ob das System für Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit den Wettbewerbsregeln vereinbar ist. Schließlich treffen im Rahmen des kollektiven Systems Unternehmen untereinander Vereinbarungen über einen Teil des Preises. Preisabsprachen sind grundsätzlich verboten. In der Vergangenheit hat das Bundeskartellamt in Deutschland daher auch die sog. sichtbare Gebühr mit dem Argument verboten, daß es sich dabei um einen normalen Kostenfaktor handelt und daß Absprachen darüber deshalb verbotene Preisabsprachen sind. Es wird erwartet, daß in Kürze auch die niederländische Kartellbehörde ein negatives Urteil über dieses kollektive System aussprechen wird. Obwohl beide Kartellbehörden eng mit der GD Wettbewerb der Europäischen Kommission zusammenarbeiten, hat diese sich noch nicht über die Vereinbarkeit der niederländischen kollektiven Systeme mit den europäischen Wettbewerbsregeln geäußert.

Teilt die Kommission die Auffassung, daß die niederländischen kollektiven Systeme für die Finanzierung des Recycling von Elektro- und Elektronikaltgeräten und für Altfahrzeuge mit den europäischen Wettbewerbsregeln unvereinbar sind?

(1) ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 184.

Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

(20. Februar 2001)

Die Verwirklichung von Umweltzielen, wie sie in dem von Herrn Abgeordneten erwähnten Vorschlag für eine Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte empfohlen wird, führt häufig zu neuen Wirtschaftstätigkeiten und Märkten. Durch die gemeinschaftliche Wettbewerbspolitik soll insbesondere gewährleistet werden, daß diese neuen Märkte geöffnet bleiben und Wettbewerb in ihnen stattfinden kann. Konkret versucht die Kommission zu gewährleisten, daß Unternehmen, die Umweltschutzanforderungen nachkommen müssen, tatsächlich die Wahl zwischen verschiedenen Alternativen haben, um diesen Verpflichtungen gerecht zu werden, so daß die Preise, die der Verbraucher zahlen muß, nicht übermäßig hoch sind. Die Kommission hat die einzelnen Grundsätze für die Würdigung von Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes erst kürzlich in ihrer Bekanntmachung Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit dargelegt(1). Die europäischen Wettbewerbsregeln sind nur bei Wettbewerbsbeschränkungen anwendbar, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. In der Praxis muß jeder Fall getrennt untersucht werden.

Was die beiden vom Herrn Abgeordneten erwähnten niederländischen kollektiven Systeme betrifft, so ist das System über das Recycling von Elektro- und Elektronikaltgeräten gerade erst der niederländischen Wettbewerbsbehörde mitgeteilt worden, was zur Folge hat, daß die Kommission diesen Fall nicht untersucht. Die niederländische Wettbewerbsbehörde ist für

die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 (ex-Artikel 85 und 86) EG-Vertrag zuständig. Was das System für das Recycling von Altfahrzeugen betrifft, so haben sowohl die niederländische Wettbewerbsbehörde als auch die Kommission eine entsprechende Anmeldung erhalten, die gegenwärtig geprüft wird. Bei dieser Prüfung stützt sich die Kommission auf die vorerwähnten Grundsätze. Da sie ihre Prüfung noch nicht abgeschlossen hat, kann sie sich noch nicht abschließend äußern. Die Kommission wird den Herrn Abgeordneten unterrichten, sobald die Prüfung abgeschlossen ist.

(1) ABl. C 3 vom 6.1.2001.

Top