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Document 92001E000053

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0053/01 von Giuseppe Pisicchio (PPE-DE) an die Kommission. CARIME.

    ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 170–171 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92001E0053

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0053/01 von Giuseppe Pisicchio (PPE-DE) an die Kommission. CARIME.

    Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0170 - 0171


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0053/01

    von Giuseppe Pisicchio (PPE-DE) an die Kommission

    (16. Januar 2001)

    Betrifft: CARIME

    In den neunziger Jahren hatte die BANCA D'ITALIA die Bankengruppe CARIPLO ermächtigt, mit Hilfe von Tochtergesellschaften verschiedene wichtige Kreditinstitute Süditaliens wie etwa die CARICAL, CARIPUGLIA, CARISALERNO und MEDIOCREDITO SUD zu erwerben. Diese Kreditinstitute waren alle hochverschuldet, so daß diese Erwerbungen trotz eines Netzes von 400 Zweigstellen und über 4 000 Beschäftigten lediglich mit mehreren hundert Milliarden zu Buche schlugen.

    Diese Erwerbungen erwiesen sich in zweifacher Hinsicht als nützlich. In steuerlicher Hinsicht konnte der übernommene Bestand der Verbindlichkeiten in den konsolidierten Haushalt eingetragen werden, zum anderen konnte durch Abatage und anschließende Neubildung das neue Aktienkapital wieder hergestellt werden. Dazu wurden die alten Beteiligungen mit Hilfe von Kriterien entwertet, die darauf ausgerichtet waren, den Wert der alten Aktien stark zu drücken, so lange diese nicht in neue Aktien umgewandelt worden waren. Auf diese Weise konnten die für die Übernahme der genannten Banken aufgewendeten Mittel wiedererlangt werden.

    Die von der CARIPLO übernommenen Kreditinstitute wurden in eine einzige Struktur CARIME überführt, deren Mehrheitsbeteiligung von 66 % der Aktien im November 2000 für die Summe von 2 300 Milliarden Lire an die BANCA POPOLARE COMMERCIO E INDUSTRIA aus Venetien abgetreten wurde, die ihrerseits eine wesentlich kleinere Bank ist als die von ihr übernommene.

    Zum Zeitpunkt der Abtretung galten für die CARIME folgende Eckwerte: 20 000 Milliarden Einnahmen, 6 000 Milliarden an Mehrheitsbeteiligungen zur Förderung der lokalen Entwicklung in einer Zeit besonderen Bedarfs.

    Welche Maßnahmen gedenkt die Kommission und insbesondere ihr für Wettbewerb zuständiges Mitglied zu ergreifen, um in Übereinstimmung mit der Politik der Europäischen Kommission zur Überwindung der Ungleichgewichte beim Wettbewerb und beim Zugang zu Krediten in den Ziel-1-Gebieten sicherzustellen, daß die Behinderungen, die eine ausgewogene Entwicklung der Gebiete Süditaliens aufgrund einer Verarmung der regionalen Kreditzugangsinstrumente vereiteln, überwunden werden?

    Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission

    (2. März 2001)

    Alle vom Herrn Abgeordneten erwähnten Zusammenschlüsse wurden auf nationaler Ebene untersucht und genehmigt, weil sie die Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1) nicht erfuellen.

    Es sollte daran erinnert werden, daß eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der EG-Vertragsregeln für den Wettbewerb eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist. Daher kommt es vor, daß ein Vorgang, der ein Land oder eine Region betrifft, nicht in den Anwendungsbereich der vorerwähnten Vorschriften fällt.

    Die vom Herrn Abgeordneten beschriebene Situation scheint einen rein nationalen, wenn nicht gar regionalen Charakter zu haben; es scheint unwahrscheinlich, daß hier der zwischenstaatliche Handel spürbar beeinträchtigt würde.

    Unter diesen Umständen steht es der Kommission nicht zu, Maßnahmen zur Lösung der betreffenden Situation zu ergreifen.

    (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, erneut veröffentlicht in ABl. L 257 vom 21.9.1990.

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