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Document 92001E000046

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0046/01 von Ursula Schleicher (PPE-DE) an die Kommission. L-Cystein aus Menschenhaar.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 168–169 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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92001E0046

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0046/01 von Ursula Schleicher (PPE-DE) an die Kommission. L-Cystein aus Menschenhaar.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0168 - 0169


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0046/01

von Ursula Schleicher (PPE-DE) an die Kommission

(22. Januar 2001)

Betrifft: L-Cystein aus Menschenhaar

Die Antwort der Europäischen Kommission vom 28.11.2000 auf meine Anfrage P-3343/00(1) führt aus, daß die Kommission zur Zeit prüft, ob durch eine Richtlinie der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 76/768/EWG(2) an den technischen Fortschritt die Nr. 416 von Anhang II wie folgt abgeändert werden kann. Es folgt ein Formulierungsvorschlag. Für die ausführliche Antwort danke ich der Kommission. Leider wurde meine erste Frage nicht beantwortet. Diese erste Frage lautet: Hat die Kommission bei der Prüfung der Ausnahmegenehmigung außer wirtschaftlichen auch ethische Gesichtspunkte miteinbezogen?

Aufgrund der Antwort der Kommission würde ich diese Frage umformulieren:

- Bezieht die Kommission bei ihrer derzeitigen Prüfung, ob eine Anpassung der bestehenden Richtlinie erfolgen kann, ethische Gesichtspunkte in ihre Prüfung mit ein?

- Ein Grund für das bisherige Verbot der Gewinnung von L-Cystein aus Menschenhaar war die bestehende Gefahr der Übertragung der Creutzfeldt-Jacob-Krankheit und bestimmter Viruserkrankungen.

- Hält die Kommission auch aufgrund der jüngsten Erkenntnisse zur BSE-Erkrankung und der bestehenden Unsicherheit der Übertragungswege der Creutzfeldt-Jacob-Krankheit eine Abschwächung des Verbotes tatsächlich für verantwortbar?

(1) ABl. C 136 E vom 8.5.2001, S. 224.

(2) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

Antwort von Herrn Liikanen im Namen der Kommission

(19. März 2001)

Nach der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (Kosmetikrichtlinie) ist die Erhaltung der Volksgesundheit ein Ziel, das auch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf dem Kosmetiksektor verfolgen müssen. Dieses Ziel muß durch Maßnahmen erreicht werden, die den wirtschaftlichen und technologischen Erfordernissen Rechnung tragen. Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der technischen Bestimmungen der Richtlinie erforderlich, damit gewährleistet wird, daß nur sichere kosmetische Erzeugnisse auf den Markt gelangen. Daher hat der Wissenschaftliche Ausschuss für kosmetische Mittel und Non-Food-Erzeugnisse (SCCNFP) den Auftrag, auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten Stellungnahmen zu Fragen der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher abzugeben, wobei auch ethische Gesichtspunkte wie die Heranziehung freiwilliger Versuchspersonen für Testzwecke berücksichtigt werden.

Daher zieht die Kommission bei ihrem Vorschlag zur technischen Anpassung der Richtlinie nicht nur die wissenschaftlichen, sondern auch die ethischen Aspekte, die vom SCCNFP in seiner Stellungnahme berücksichtigt wurden, in Erwägung.

Die vom SCCNFP und dem Wissenschaftlichen Lenkungsausschuß (WLA) durchgeführte Risikobewertung von Aminosäuren wie L-Cystein, die durch Hydrolyse aus menschlichem Haar gewonnen werden, hat ergeben, daß diese Aminosäuren sicher sind.

Diese Feststellung basiert auf folgenden Tatsachen:

- Bislang sind in Haar keine Prionen, die den transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) zugeordnet werden, entdeckt worden.

- Als kosmetische Mittel werden diese Hydrolysate nur lokal angewandt. Für eine Übertragung von TSE durch lokale Anwendung gibt es aber keine Hinweise.

- Durch das sehr strenge Verfahren, das dazu führt, daß keine Peptide vorhanden sind, kann der Ausschluß des verantwortlichen Prions garantiert werden.

- Aufgrund ihrer Beschaffenheit können Aminosäuren keine TSE übertragen.

Abschließend lässt sich feststellen, daß der derzeitige wissenschaftliche Kenntnisstand in jeder Hinsicht für eine Änderung des Eintrags 416 von Anhang II der Kosmetikrichtlinie spricht.

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