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Document 92001E000036

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0036/01 von Joaquim Miranda (GUE/NGL) an die Kommission. Antrag auf Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds für das Verbandsgemeindesystem zur Wasserversorgung und Abwasseraufbereitung im Norden des Alentejo.

    ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 165–166 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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    92001E0036

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0036/01 von Joaquim Miranda (GUE/NGL) an die Kommission. Antrag auf Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds für das Verbandsgemeindesystem zur Wasserversorgung und Abwasseraufbereitung im Norden des Alentejo.

    Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0165 - 0166


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0036/01

    von Joaquim Miranda (GUE/NGL) an die Kommission

    (16. Januar 2001)

    Betrifft: Antrag auf Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds für das Verbandsgemeindesystem zur Wasserversorgung und Abwasseraufbereitung im Norden des Alentejo

    Ein leitender Angestellter des staatlichen portugiesischen Unternehmens Águas de Portugal bestätigte vor kurzem in einer Sitzung mit der Gemeindeverwaltung von Portalegre (der der Unterzeichnete angehört), daß bei der Kommission ein Antrag auf Unterstützung aus den Strukturfonds/dem Kohäsionsfonds für das oben genannte System eingereicht wurde.

    Hierzu sind folgende Bemerkungen zu machen:

    a) Das genannte System, das bedeutende Mittel der 15 Gemeinden des Bezirks Portalegre umfassen würde, wurde durch Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Raumordnung der portugiesischen Regierung (Gesetzesverordnung Nr. 128/2000) ohne vorherige Anhörung derselben Gemeinden geschaffen;

    b) derzeit ist die Prüfung des etwaigen Beitritts zum System und der Gründung der für die Verwaltung des Systems zuständigen Aktiengesellschaft durch diese Gemeinden im Gange, denn diese hatten sich offensichtlich und zum Zeitpunkt der Einreichung des genannten Antrags noch nicht zu beiden Fragen und noch weniger zu den Bedingungen eines derartigen Antrags geäußert, obwohl bedeutendes Vermögen, das (noch) ihnen gehört, betroffen ist;

    c) eine der betroffenen Gemeinden Portalegre hat sich bereits gegen den Beitritt zum System ausgesprochen, wobei es weitere gibt, die sich für einen entsprechenden Standpunkt entscheiden könnten;

    d) inzwischen begann im portugiesischen Parlament (Assembleia da República) die Beratung der Gesetzesvorlage Nr. 257/VIII, die, sofern sie gebilligt wird, die oben genannte Gesetzesverordnung und folglich das fragliche System, wie es beschlossen wurde, in Frage stellt.

    Die Einreichung eines Antrags auf Unterstützung aus den Strukturfonds/dem Kohäsionsfonds wirft unter den oben beschriebenen Umständen folgende Fragen auf:

    1. Welches Gremium war für das Antragsverfahren zuständig, und unter welchen Bedingungen wurde der Antrag formuliert?

    2. Welche Vorhaben sind in dem Antrag einbezogen, und welche Investitionsbeträge sind betroffen?

    3. Inwieweit beabsichtigt die Kommission, das Vermögen der betroffenen Gemeinden und die entsprechenden Investitionsvorhaben zu schützen, insbesondere der Gemeinden, die sich bereits für die Integration in das System ausgesprochen haben bzw. die sich in Kürze dafür aussprechen werden?

    4. Wie gedenkt die Kommission bezüglich eines derartigen Antrags für den Fall zu handeln, daß ein solches System nicht verwirklicht wird, insbesondere unter den Bedingungen, unter denen es von der portugiesischen Regierung beschlossen wurde?

    Antwort von Herrn Barnier im Namen der Kommission

    (20. Februar 2001)

    Die portugiesische Regierung hat für das fragliche Projekt bisher noch keinen Antrag auf finanzielle Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds eingereicht. Das Gemeindeverbandsystem Nord-Alentejo ist jedoch unter den Vorhaben verzeichnet, die für eine Kofinanzierung durch den genannten Fonds in Frage kommen, und wird im Referenzrahmen dieses Instrumentes berücksichtigt. Das Vorhaben entspricht dem Konzept des Zusammenschlusses nach Einzugsgebieten, wie es die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(1) vorsieht.

    Anträge auf Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds werden stets von der Generaldirektion Regionalentwicklung eingereicht, die dem portugiesischen Minister für Planung und regionale Verwaltung untersteht.

    Die Kommission prüft die Vorhaben in der Form, wie sie vom Empfängerstaat vorgelegt werden. Der Schutz des Vermögens der Gemeinden unterliegt innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

    Falls ein aus dem Kohäsionsfonds kofinanziertes Vorhaben nicht gemäß den Förderungsbedingungen durchgeführt wird, kann die Kommission nach geltendem Recht(2) die gewährten Mittel aussetzen, kürzen oder streichen.

    Hinsichtlich der möglichen Finanzierung bestimmter Teile des genannten Systems durch die Strukturfonds im Rahmen der bestehenden Partnerschaft für die Verwaltung der Fondsmittel ist es gemäß den geltenden Bestimmungen(3) Sache der portugiesischen Regierung, die vorgelegten Projektanträge zu prüfen und zu genehmigen. Sie hat insbesondere darüber zu wachen, daß nach geltendem Gemeinschaftsrecht und den im Operationellen Programm (OP) sowie dem Ergänzungsdokument zur Programmplanung festgelegten Auswahlkriterien verfahren wird. Kofinanzierungen der Gemeinschaft müssen grundsätzlich auf eine maximale Hebelwirkung der eingesetzten öffentlichen Mittel ausgerichtet sein und den angestrebten Nutzen für die Bevölkerung so kostengünstig wie möglich erbringen.

    Auskünfte über einen eventuellen Antrag auf Förderung des Vorhabens im Rahmen des OP Alentejo können eingeholt werden beim Vorsitzenden des Regionalpolitischen Koordinierungsausschusses Alentejo, der das genannte Programm verwaltet.

    (1) ABl. L 327 vom 22.12.2000.

    (2) Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 vom 21. Juni 1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999.

    (3) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, ABl. L 161 vom 26.6.1999.

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