EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 92001E000035

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0035/01 von María Izquierdo Rojo (PSE) an die Kommission. Diskriminierung männlicher Rentenempfänger bei der Gewährung von Kinderzulagen.

ABl. C 187E vom 3.7.2001, p. 164–165 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

European Parliament's website

92001E0035

SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0035/01 von María Izquierdo Rojo (PSE) an die Kommission. Diskriminierung männlicher Rentenempfänger bei der Gewährung von Kinderzulagen.

Amtsblatt Nr. 187 E vom 03/07/2001 S. 0164 - 0165


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-0035/01

von María Izquierdo Rojo (PSE) an die Kommission

(16. Januar 2001)

Betrifft: Diskriminierung männlicher Rentenempfänger bei der Gewährung von Kinderzulagen

Die von Frankreich für die Gewährung von Kinderzulagen an männliche Rentenempfänger angewandten Rechtsvorschriften sind diskriminierend und ungerecht, da die nationale zivile und militärische Altersversorgung Kinderzulagen nur für Frauen vorsieht und für die Gewährung dieser Zulagen an Männer unterschiedliche Bedingungen gelten. In Deutschland hingegen wird die Kinderzulage korrekt angewandt und sowohl Männern als auch Frauen unterschiedslos und in gleicher Höhe gewährt.

Diese für Männer diskriminierenden Bestimmungen stellen eine Verletzung der EU-Verträge dar, da weder der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit noch der Grundsatz des gleichen Entgelts beachtet werden. Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen angewandt wird und daß in Europa auch die Männer von der Gleichstellungspolitik profitieren können. Ist die Kommission daher nicht der Ansicht, daß diese Diskriminierung beseitigt werden sollte?

Antwort von Frau Diamantopoulou im Namen der Kommission

(7. März 2001)

Auf ihre Anfrage hin kann die Kommission der Abgeordneten mitteilen, daß sie bereits am 5. April 2000 den französischen Staat wegen Nichtanwendung des Artikels 141 (früher Artikel 119) EWG-Vertrag in der Auslegung des Gerichtshofs, insbesondere in den Rechtssachen C-7/93 (Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds contre G.A. Beune)(1) und C-147/95 (DEI gegen Efthimios Evrenopoulos)(2), belangt hat sowie wegen Nichtanwendung der Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit(3), die diese Rechtsprechung widerspiegelt. Frankreich wurde bereits vom Gerichtshof in dessen Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-354/98 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik)(4) verurteilt, weil es die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 96/97/EG noch nicht mitgeteilt hat.

Zu der speziellen Frage der zivilen und militärischen Altersversorgung liegen dem Gerichtshof bereits zwei Ersuchen französischer Gerichte um Vorabentscheidung vor (C-366/99 Criesmar und C-206/00 Moufflin).

(1) Slg. 1994 I-4471.

(2) Slg. 1997 I-2057.

(3) ABl. L 46 vom 17.2.1997.

(4) Slg. 1999 I-4927.

Top